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festsetzen, als nach seinem pflichtmäßigen Ermessen von der Kameradschaft,
für welche die Sprengstoffe zu empfangen find, bei den dieser obliegenden
Sprengarbeiten während einer Schicht voraussichtlich zu verwenden sein werden.
* 33. In jeder Sprengstoffkammer, die zur Aufbewahrung von brisanten
Sprengstoffen (§ 1 Abs. 2) dient, muß ein zur Eintragung der verausgabten
Sprengstoffe dieser Art dienendes Buch vorhanden sein.
Die Eintragung der verausgabten brisanten Sthrergstoft hat unter
Angabe des Namens des Empfängers, des Zeitpunktes der Verausgabung
und der Menge der verausgabten Stoffe, sowie unter Vermerk der Lahress
zahl und der laufenden Nummer jeder einzelnen Patrone zu erfolgen.
Das Ausgabebuch ist dem Revierbeamten auf Erfordern zur Einsicht
und Prüfung vorzulegen.
§*# 34. Der mut der Berausgabung von Sprengstoffen Beauftragte hat
die dem Ortsältesten in Gemäßheit des § 31 zu übergebenden Sprengstoffe
in Gegenwart des Empfängers (§ 31) in den für den Transport der Spreng-
stoffe zum Arbeitsort bestimmten, mit der Nummer der Kameradschaft des
Empfängers versehenen, verschließbaren Behälter zu legen und denselben
verschlossen nebst dem Schlüssel dem Empfänger auszuhändigen, nachdem der
letztere anerkannt hat, daß der Behälter die ihm Aberwiestne Sprengstoff-
menge enthalte.
Als derartige Behälter dürfen zum Zwecke des Transportes von Spreng-
patronen nur Büchsen aus Zinkblech oder hölzerne, taschenartige, mit Um-
hängeriemen versehene Kästen Verwendung finden.
Der Transport von Sprengpulver darf auch in Ledertaschen erfolgen.
Im unmittelbaren An chl an die Uebergabe des die Sprengstoffe
enthaltenden Behälters an den Empfänger hat der mit der Berausgabung
der Sprengstoffe Beauftragte bei der Verausgabung von brisanten Spreng-
stoffen (§ 1 Abs. 2) die im § 33 vorgeschriebene Eintragung im Ausgabe-
buche zu bewirken.
§ 35. Der Empfänger der Sprengstoffe hat den ihm übergebenen
Behälter (§5 34) selbst vor den Arbeitsort mitzunehmen und darf denuselben
während des Transportes von der Ausgabestell bis zu diesem Ort nicht
öffnen. Er hat — wenn der Ortsälteste nicht selbst Sprengstoffe empfangen
hat (6 31 Abs. 3) — den Behälter nebst den Schlüsseln dem Ortsältesten
zu Üübergeben.
Der Ortsälleste hat die ihm übergebenen Sprengstoffe, sowie getrennt
von diesen, die Zündmittel in den Behältern an einem in angemessener Ent-
fernung von dem Arbeitspunkt belegenen, von dem Aufsichtsbeamten zu be-
stimmenden, sicheren Orte in dem von dem Bergwerksbesitzer iesem
Zwecke anzuschaffenden verschließbaren Kasten (Schießkiste) niederzulegen und
diesen unter Verschluß zu halten. Er darf denselben nur zum Zwecke der
Entnahme von Sprengstoffen für die seiner Kameradschaft obliegenden
Sprengarbeiten öffnen und hat den Schlüssel zur Schießkiste bei sh zu tragen.
5*36. Die Abteilungssteiger haben darauf zu achten, daß die Schieß-
kisten sich in tadellosem Zustande befinden und in Gemäßheit des § 35 ver-
schlossen gehalten werden. Sie haben sich hiervon durch regelmäßige innere
und äußere Untersuchungen der Schießkisten zu Überzeugen und mindestens
einmal wöchentlich zu prüfen, ob die Schießkisten außerhalb der Arbeitsschicht
Sprengstoffe nicht enthalten.
& 37. Der Ortsälteste hat die von seiner Kameradschaft während der
Arbeitsschicht nicht verwendeten Sprengstoffe unmittelbar nach beendeter
Schicht in dem zum Transport der Sprengstoffe nach dem Arbeitsorte be-
nuyten Behälter unterzubringen, letzteren zu verschließen, verschlossen zu der