Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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der für die Schießarbeit bestehenden Vorschriften innerhalb der Kameradschaft 
zu überwachen. 
Die Mitglieder der Kameradschaft sind verpflichtet, den Befehlen des 
Ortsältesten unweigerlich Folge zu leisten. 
5s44. Sprengstoffe dürfen aus der Schießkiste, sofern diese Verrichtung 
nicht durch besondere, vom Gedinge unabhängige Personen (Schießmeister) 
erfolgt, nur durch den Ortsältesten entnommen werden. 
45. Fertige Patronen dürfen beim Transport von der Schießkiste 
bis Gum Arbeitsort nicht mit der brennenden Lampe in einer Hand getragen 
werden. 
§ 46. Die Patronen sind vorsichtig und unter Verwendung eines 
hölzernen Ladestockes in das Bohrloch einzuführen. 
§s 47. Bohrlöcher dürfen nicht mit Steinkohle, sondern nur mit milden 
besteinsarten, welche keine Funken reißen, oder mit Leitennudeln besetzt 
werden. 
5 — 48. Bei Gebrauch von Zündschnur hat sich der Ortsälteste vor der 
Verwendung von ihrer Zuverlässigkeit zu überzeugen und schadhafte (brüchige 
oder feuchte) Zündschnüre an die Ausgabestelle zurückzugeben. 
§ 49. Von dem beabsichtigten Anzünden eines oder mehrerer Schüsse 
ist den in der Nähe befindlichen Personen durch den lauten Ruf „es breunt!“ 
rechtzeitig Kenntnis zu geben. 
Die zufällige Annäherung dritter Personen an einen Betriebspunkt, 
vor welchem geschossen werden soll, hat der Ortsälteste durch sachgemäße 
Berteilung der Kameradschaft nach allen Eingangspunkten zu ersterem zu 
verhüten. Reicht die Belegschaft nicht aus, um durch sie alle Zugänge ab- 
zsperren, oder ist der Ort nur mit einem Manne belegt, so ist vor dem 
etreten des Ortes durch Aufhängen von Kreuzen an deutlich sichtbarer und 
der Wirkung der Schüsse nicht ausgesetzter Stelle zu warnen. 
Der Ortsälteste hat bei zu erwartendem Durchschlag eines Betriebs- 
punktes mit einem anderen (Gegenort. Pfeiler, Strecke usw.) vor Abtun 
eines oder mehrerer Schüsse der Kameradschaft dieses Ortes usw. rechtzeitig 
so genaue Mitteilung zu machen, daß ein Zweifel über den Beginn und die 
Beendigung dieser Arbeit ausgeschlossen ist. 
§ 50. Wo die Grubenbaue den Arbeitern genügenden Schutz gegen 
de- Jsialungen der Schüsse nicht gewähren, sind besondere Schutzvorrichtungen 
erzustellen. 
* 51. Beim Versagen eines oder mehrerer Schüsse oder im Falle Aus- 
brennens des Sprengstoses im Bohrloch darf der betreffende Betriebspunkt 
erst nach Ablauf von mindestens 10 Minuten nach dem Anzünden und 
nachdem der Ortsälteste auf Grund der von ihm bewirkten Untersuchung 
des Betriebspunktes die Genehmigung dazu erteilt hat, wieder betreten werden. 
§ 52. Vor einem Arbeitsorte gleichzeitig besetzte Sprengschüsse find 
gleichzeitig anzuzünden. 
§ 53. Das Ausbohren von Schüssen, welche versagt haben, sowie das 
Tieferbohren stehen gebliebener Pfeifen ist verboten. 
Das Auskratzen des Besatzes oder des Sprengstoffes darf nur mittelst 
Krapen aus weichem Messing oder Kupfer erfolgen. 
§s54. Vor dem Verlassen des Arbeitsortes nach beendeter Schicht hat 
der Ortsälteste die Wirkung der abgetanen Schüsse untersuchen zu lassen und 
entweder dafür zu sorgen, daß Versoger unschädlich gemacht werden, oder 
dem Ortsältesten der nachfolgenden Kameradschaft die Versager nach Lage
	        
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