Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Grund des §& 11 des Gesetes vom 11. März 1850 über die Polizeiverwaltung 
für d"en Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizeiverordnung 
erlassen: 
§ 1. Die Beförderung des Schlachtviehes kann nach wie vor miteelst 
Tragens, Treibens oder Fahrens stattfinden. Es ist dabei jede brutale Be- 
bandlung der Tiere, insbesondere das -eten von Hunden ohne Maulkörbe 
auf dieselben, heftiges Zerren an Leitseilen, Prügeln und Knitreln, Stoßen 
mit Fäusten und Füßen zu unterlassen. Beim Ein= und Ausladen sind die 
Tiere zu heben, nicht zu werfen. 
&2. Bei Transporten mittelst Fuhrwerks dürfen nur solche Tiere ge- 
knebelt werden, welche bei freier Bewegung ihrer notorischen Bösartigkeit 
wegen die öffentliche Sicherheit gefährden könnten. 
Schweine, Kälber und Schafe dürfen nicht geknebelt, Schubkarren zum 
Transporte nicht verwendet werden. 
§ 3. Bullen müssen bei allen Transporten mit einer Blende (Kappe) 
vor den Augen versehen und an den Füßen in üblicher Weise gefesselt werden, 
um das Durchgehen zu verhüten. Für jedes Tier müssen mindestens zwei 
kräftige Transporteure gestellt werden. 
§ 4. Die zur Beförderung benutzten Fuhrwerke müssen so geräumig 
sein, daß die Tiere, ohne gepreßt oder gescheuert zu werden, nebeneinander 
stehen oder liegen können. Für elnebeltes Vieh ist eine starke Unterlage 
von Stroh oder anderem weichen Material zu beschaffen. 
An Raum ist zu rechnen: 
1 am auf 2 Kälber, 
3 Schafe, 
2 am auf 3 Schweine 
gewöhnlicher Art. 
*r*r- Geflügel jeder Art darf nur in Käfigen oder anderen luftigen 
Behältern befördert werden, für deren ausreichende Geräumigkeit die Be- 
stimmung des §& 4 alinea 1 gilt. Der Transport in Säcken ist untersagt, 
ebenso das Zusammenbinden einzelner Tiere sowie das Tragen der Tiere 
an den Füßen. 
§ 6. Insoweit für einzelne Orte des Regierungsbezirks Oppeln beson- 
dere mit vorstehenden Vorschriften nicht in Widerspruch stehende Berordnungen 
über Schlachtviehtransporte bestehen, verbleibt es bei denselben. 
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, soweit 
sie nicht auf Grund des Straf esehbuchs eine höhere Sraaf= nach sich ziehen, 
mit Geldbuße von 1 bis 30 Mark oder verhältnismäßiger Haft geahndet. 
Oppeln, den 23. November 1874. 
Königliche Regierung. 
7. Sittenpolizei. 
1. Polizeiverordnung, betr. das Kost= und Quartiergängerwesen 
in den Kreisen Benthen, Gleiwitz, Kattowitz, Tarnowitz und Zabrze, vom 
28. Dezember 1891. (Amtsbl. 1892 S. 24.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird gemäß §§ 6, 12 und 
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
	        
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