Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Das Berbot bleibt so lange in Kraft, bis die erforderlichen Vorkehrungen 
zur Beseitigung von Gefahr getroffen worden und der Betriebsführer fest- 
gestellt hat, daß der betreffende Betriebspunkt und die mit demselben in der 
vorbezeichneten Weise in Verbindung stehenden Grubenräume frei von Schlag- 
wettern sind. 
& 59.1) In Flötzen, in welchen feiner, trockener Kohlenstaub sich bildet, 
ist die Schießarbeit auch bei Abwesenheit von Schlagwettern erst nach Un- 
schädlichmachung des Kohlenstaubes mittelst gründlicher Durchfeuchtung auf 
mindestens 10 m Entfernung vom Schußpunkte eitattel. 
Als Sprengstoffe dürfen daselbst weder Schwarzpulver noch andere 
langsam explodierende Sprengstoffe verwendet werden; auch die Benutzung 
von Gurdynamit, Sprenggelatine und Gelatinedynamit ist nur bei An- 
wendung von Sicherheitspatronen zulässig. 
Die Befreiung von vorstehenden Befämmungen ist nach Befinden des 
Oberbergamts für einzelne Flötze, Grubenabteilungen und Gruben auf 
id Krlüffigen Nachweises der Ungefährlichkeit des Kohlenstaubes der- 
en zulässig. 
Bei Aus= und Vorrichtungsarbeiten im frischen Felde ist, wo Kohle im 
Streckenquerschnitt auftritt, die Schießarbeit der in Abs. 2 vorgeschriebenen 
Einschränkung auch bei Abwesenheit von Schlagwettern und Kohlenstaub 
unterworfen. 
Unmittelbar vor dem Wegtun eines jeden Schusses muß durch sorg- 
fältiges Ableuchten festgestellt werden, daß innerhalb einer Entfernung von 
10 m Ansammlungen von Schlagwettern nicht vorhanden sind. 
G. Schlußbestimmungen. 
8g 60. Ein die § 1 Abs. 2, § 3, den Eingang und die Ziff. 2 und 3 
des § 19, die §S 30—32, 34, 35, 37, 38, 41, 42, 43—57, 60, 61 und 63, 
und für Schlagwettergruben außerdem noch die § 58 und 59 umfassender 
Auszug dieser Polizeiverordnung ist in jeder Kaue und der Zechenstube (§ 165 
der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 2. Januar 1888) in Anschlags- 
form auszuhängen. Dieser Auszug ist für die der Belegschaft angehörenden, 
nur der polnischen Sprache mächtigen Arbeiter auch in polnischer Sprache 
zum Aushang zu bringen. 
Diese Bestimmungen sind der Belegschaft durch Vorlesen im Zechenhause 
Cauh alle Bierteljahre mindestens einmal bekannt zu machen. 
er Bergwerksbesitzer oder dessen gesetzlicher Vertreter ist für die Aus- 
führung dieser Bestimmung verantwortlich. 
§ 61. Gegenwärtige Verordnung tritt unter gleichzeitiger Aufhebung 
des VII. Abschnitts der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 2. Jannar 
1888 (§J§S 98 bis 142) mit dem 1. Oktober 1895 in Kraft. 
§*s 62. Die bereits im Betrieb befindlichen Aufbewahrungsräume für 
Sprengstoffe dürfen nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Inkrafttretens 
dieser Verordnung ab gerechnet, nur unter der Voraussetzung zur Auf- 
bewahrung von Sprengstoffen benutzt werden, daß die Genehmigung hierzu 
nach Maßgabe der §# 4—22 dieser Berordnung von dem Bergwerksbesitzer 
nachgesucht und von dem Revierbeamten und in dem §& 11 Abs. 2 bestimmten 
Ausnahmefalle von dem Oberbergamte erteilt ist. 
Zur Verwendung der auf den Bergwerken vorhandenen Bestände von 
S 60“ 59 in der Fassung der Bergpolizeiverordnung vom 10. April 1897 (Amtsbl. 
. 180).
	        
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