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18. Elektrische Maschinen jeder Art und elektrische Leitungen sind der-
artig anzubringen und zu verwahren, daß durch sie eine Verunglückung ohne
Verschulden der Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann.
19. Jeder Betrieb muß mit ausreichenden und sicher wirkenden Lösch-
vorrichtungen derart versehen sein, daß etwa ausbrechendem Feuer sofort
Einhalt gelan werden kann.
20. Laufbrücken zur Förderung sind in ihrer ganzen Breite mit einem
festen Bodenbelag und bei einer Höhe von mehr als 1,5 m über dem
seoden an beiden Seiten mit einem festen, zuverlässigen Geländer zu ver-
en.
&+ 3. Aufzüge und Bremswerke sind so einzurichten, daß das Abziehen
und Einhängen der Fördergefäße ohne Gefahr für die Arbeiter erfolgen kann.
Die Oeffnungen derselben sind mit selbsttätigen Verschlüssen, sowie mit einer
eisernen Querstange zu versehen, welche den Anschlägern und Abziehern als
Stütze dient, ohne das Durchschieben der Fördergefäbe zu hindern.
§s 4. Die Haspel sind mit Vorstecknägeln oder einer anderen Vorrichtung,
sowie bei Aufzügen von mehr als 20 m Höhe mit einer kräftigen Breuff-
zu versehen.
§ 5. Die Verbindung zwischen Förderseil und Fördergefäß ist so her-
zustellen, daß eine zufällige Lösung derselben nicht eintreten kann.
§ 6. Alle sich bewegenden Teile einer jeden Maschine sind, soweit sich
in ihrer Nähe Menschen bewegen müssen, mit einer Schutzvorrichtung der-
artig zu umgeben, daß durch dieselben eine Verunglückung ohne Verschulden
der Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann.
8 7. Alle Abstürzvorrichtungen, Quetsch-, Walz-, Mahl- und Brems-
werke zind durch geeignete Schutzvorrichtungen für die Annäherung ungefährlich
zu machen.
§ 8. Alle Arbeitspunkte außerhalb und im Innern der Fabrik, ins-
besondere alle Räume, in welchen sich Maschinen, Aufzüge, Abstürzvorrichtungen,
Quetsch-, Walz-, Mahl= und Bremswerke oder Transmissionen befinden,
müssen während der Arbeitszeit durch Tageslicht oder künstliche Beleuchtung
so erhellt sein, daß die vorbezeichneten Anlagen, besonders aber die bewegten
Teile, gut erkennbar sind.
§J 9. Das Putzen und Schmieren der während des Betriebes nur mit
Gefahr zugänglichen Teile der Maschinen, sowie die Vornahme von Aus-
besserungen an Maschinen und den von ihnen betriebenen maschinellen Vor-
richtungen während des Ganges derselben ist verboten.
5# 10. Das Auflegen der Riemen auf die Riemenscheiben während des
Ganges der Maschine ist verboten, soweit dabei nicht Vorrichtungen benutzt
werden, welche eine Gefahr für den Arbeiter ausschließen.
11. Die Schwungräder der Maschinen sind so einzurichten, daß das
Andrehen derselben gefahrlos bewirkt werden kann.
# 12. Das Berühren der elektrischen Leitungen, der elektrischen Ma-
schinen und Apparate jeder Art ist verboten und nur dem Dienst= und Auf-
Htkerfonul: unter Anwendung der geeigneten Sicherheitsmaßregeln ge-
attet.
II. Betrieb der Fabrik.
5*l 13. Der Betrieb der Darrvorrichtungen, in denen das Darren der
Waunkohlen durch Feuergase unmittelbar erfolgt, ist möglichst ununterbrochen
zu führen. ·
§14.FürdieBeleuchtungdetFabrikwährendderDunkelheitgelten
folgende Vorschriften: