Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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lichen Vorschriften nach § 76 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 
1865 die Fabrikaufseher bzw. deren Stellvertreter verantwortlich. 
Breslau, den 15. Juli 1891. 
Königliches Oberbergamt. 
5. Oberpräfidialverordnung, betr. die Beanssichtigung und den Betrieb von 
Steinbrüchen und Gräbereien, welche behufs Gewinnung solcher Mineralien 
betrieben werden, die von dem Deätzercte des Grundeigentümers 
nicht ansgeschlossen sind, oder nicht auf Grund des §8 211 D des etes 
vom 8. April 1894, betr. die Abänderung des § 211 des Allgemeinen r 
gesetzes der Aufficht der Bergbehörde unterftellt sind, vom 5. Jannar 1889. 
In der Fassung der Polizeiverorduung vom 13. Mai 1895. 
(Amtsbl. S. 387 Breslau,) S. 199 Oppeln, S. 227 Liegnitz.) 
b) Schutzvorschristen für Bäder und Wasserleitungen. 
a) Regierungsbezirk Breslau. 
1. Bergpolizeiverordnung, betr. den Schutz der Mineralquellen des Bades 
Laundeck gegen gemeinschädliche Einwirkungen von Schürfarbeiten, vom 21. April 
1900. (Amtsbl. S. 170 Breslau.) 
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes vom 3/. Veak1652 
gat das unterzeichnete Oberbergamt zum Schutze der im Regierungsbezirk 
reslau gelegenen Mineralquellen bei Landeck gegen gemeinschödliche Ein- 
wirkungen von Schürfarbeiten unter Aufhebung des §5 1 Abschnitt C der 
Bergpolizeiverordnung vom 24. Juli 1883 (Amtsbl. Breslau vom 3. August 
1883, Nr. 429, S. 208) Entscheidung dahin getroffen: 
# 1. Auf allen Grundstücken innerhalb des nachstehend näher bezeich- 
neten, das Bad Landeck umschließenden Bezirkes ist das Schürfen unstatthaft, 
sofern nicht vorher die Genehmigung des zuständigen königlichen Revier- 
beamten hierzu schriftlich erteilt worden ist. 
Dieser Bezirk wird begrenzt: 
a) im Norden durch eine gerade Linie vom Gipfel des Heidelberges an 
der Landesgrenze gegen Oesterreich nach dem Ursprung des Boigts- 
dorfer Wassers, weiter durch das Voigtsdorfer Wasser und den Biele- 
fluß von der Einmündung des VBoigtsdorfer Wassers bis zu der des 
Conradswalder Wassers; 
b) im Westen durch gerade Linien von der Einmündung des Conrads- 
walder Wassers auf den Gipfel des blauen Berges bei Winkeldorf, 
von da auf den Gipfel des Bauerberges bei Schreckendorf; 
c) im Süden durch gerade Linien vom Gipfel des Bauerberges auf den 
nächsten südlich von Gompersdorf gelegenen Berggipfel von 606 m 
öhe (Landesaufnahme 1:25000), von diesem 8 dem Gipfel des 
chwarzenberges an der Landesgrenze gegen Oesterreich; 
1———( —— ——— — 
1) Abgedruckt bei Abt. II Abschnin 2, Personensicherheitspolizel.
	        
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