8. August 1835 bestätigten Regulativs über sanitätspolizeiliche Vorschriften)
inner drei Tagen ob.
8 11. Jede Ueberitretung dieser Polizeiverordnung wird mit Geldstrafe
von 3 bis 30 Mark, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreiblichkeit ent-
sprechende Haft tritt, geahndet.
G 12. Alle dieser Polizeiverordnung entgegenstehenden Bestimmungen,
insbesondere die Polizeiverordnung der Königlichen Regierung zu Oppeln
vom 27. November 1865 (Amtsbl. pro 1865 Stück 49 S. 353) werden hier-
durch aufgehoben.
* 13. Die Verordnung tritt an die Stelle der Polizeiverordnung vom
16. Februar 1880 (Amtsbl. pro 1880 Stück 10 S. 65) und mit dem Tage
der Berkündigung in Kraft.
Oppeln, den 28. Dezember 1891.
Der Regierungspräsident.
2. Polizeiverordnung, betr. das Kost- und Quartiergängerwesen
in den Kreisen Pleß, - und Ratibor und im Stadtkreise Oppeln vom
13. ber 1900. (Amtsbl. S. 314.)
Auf Grund des §& 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesoer-
waltung vom 30. Juli 1883 — Ges.-S. S. 195 — wird gemäß §§ 6, 12
und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 —
Ges.-S. S. 265 — unter Zustimmung des Bezirksausschusses für die Kreise
Pleß, Rybnik und Ratibor und den Stadtkreis Oppeln folgendes verordnet:
§ 1. Die Geltung der Polizeiverordnung, betr. das Kost- und Quartier-
##lungerwesen in den Kreisen Beuthen, Gleiwitz, Kattowitz, Tarnowitz und
brze, vom 28. Dezember 1891 — Amtsbl. 1892 S. 24 — wird auf die
Kriife Pleß, Rybnik und Ratibor und den Stadtkreis Oppeln erstreckt.
§ 2. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1901 in Kraft.
Oppeln, den 18. Oktober 1900.
Der Regierungspräsident.
3. Bekanntmachung, betr. die Beschräukung der Kirmesfeierlichkeiten auf den
Monat November, vom 16. Oktober 1815. (Amtsbl. S. 466.)
Durch die an sämtliche Landräte des hiesigen Regierungsdepartements
vom 15. März 1810 ergangene Zirkularverfügung ist angeordnet worden,
daß forthin an keinem Orte die Kirmes früher als in einer der beiden
letzten Wochen des Novembermonats gefeiert werden soll.
Da jedoch in Erfahrung gebracht worden, daß demungeachtet diesem
Gesetze hin und wieder entgegengehandelt worden, so wird sämtlichen länd-
n Gemeinden jene Basschrift in Erinnerung gebracht und deren Be-
folgung wiederholt anbefohlen, mit dem Beifügen: daß jede Kontravention
mit einer willkürlichen Geldstrafe, bis zu einer Summe von 50 Talern ge-
ahndet werden wird. Alle ländlichen Polizeibehörden werden daher an-
gewiesen, ihrerseits mit allem Ernst darauf zu halten, daß dem Gesetze nach-
gelebt werde.
Breslau, den 16. Oktober 1815.
Königliche Regierung.