Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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4. Bekanntmachung, betr. die Ausdehnung der Anordunug vom 16.Oktober 1815, 
betr. die Kirmesfeier auf die Städte, vom 18. September 1816. (Amtsbl. S. 240.) 
Die Bestimmung, daß nur im Monat November jeden Jahres die 
Kirmesfeier stattfinden darf, wird mit dem Beifügen in Erinnerung ge- 
bracht, daß diese Bestimmung auch für diejenigen Städte gilt, welche dieses 
Fest feiern. 
Oppeln, den 18. September 1816. 
Königliche Regierung. 
5. Bekanntmachung, betr. die Kirmesfeste, vom 3. Oktober 1842. (Amtsbl. S. 237.) 
Es sind wiederholt uns Klagen darüber #gegangen, daß die Kirmes- 
feste in den Städten und auf dem platten Lande über einen zu großen 
Zeitraum ausgedehnt werden, und daß dieselben dadurch sowohl störend 
auf die landwirtschaftlichen Arbeiten einwirken, als auch durch den im Volke 
erzeugten Reiz, die Kirmesfeierlichkeiten an mehreren und entfernten Orten 
eeenaner zu besuchen, den Hang zur Völlerei und Unsittlichkeit ver- 
mehren. 
Dies veranlaßt uns, die Amtsblattverordnungen vom 16. Oktober 1815, 
vom 18. September 1816 und 28. März 1820, nach welchen: 
1. die Kirmesfeste in den Städten und auf dem Lande nur im Monat 
November stattfinden dürfen, und 
2. jede Kontravention gegen die Bestimmung ad 1 mit einer willkürlichen 
Strafe bis zu 30 Talern geahndet werden soll, 
zur allgemeinen Nachachtung in Erinnerung zu bringen. 
Oppeln, den 3. Oktober 1842. 
Königliche Regierung. 
6. Bekanntmachung, betr. die polizeiliche Behandlung der Wallfahrten, vom 
4. Febrnar 1876. (Amtsbl. S. 36.) 5 
Unsere auf die Wallfahrten bezüglichen Erlasse, die Amtsblattbekannt- 
machung vom 20. Juli v. J. (Amtsbe- S. 194) und die Polizeiverordnung 
vom 6. August v. Is. (Amtsbl. S. 206) sind in der Auffassung und An- 
wendung auf Schwierigkeiten gestoßen, die uns bezüglich der Bekanntmachung 
vom 20. Juli v. Is. bereits am 12. August v. Is. zu einer Zirkularverfügung 
an die Herren Landräte veranlaßt haben. Insbesondere ist gegen die 
Polizeiverordnung vom 6. August v. Is. insofern Beschwerde geführt worden, 
als sie im Interesse der Ordnung und des öffentlichen Verkehrs ganz all- 
gemein die Wallfahrten gewissen beschränkten Anordnungen unterwirft, 
namentlich die Wallfahrtszüge in geschlossenen Trupps oder größeren An- 
sammlungen auf die Umgebung der Kirchen und sonstige Stationspunkte 
einschränkt, ohne die Strafbarkeit der Uebertretung davon abhängig zu machen, 
daß eine Verkehrsstörung wirklich stattgefunden hat. 
Unter Aufhebung der vorbezeichneten Erlasse wollen wir es daher den 
örtlichen Polizeibehörden überlassen, in jedem einzelnen Falle diejenigen An- 
ordnungen zu treffen, welche sie zur Sicherung und Aufrechterhaltung des 
allgemeinen freien Verkehrs und zur Verhütung und Beseitigung von Aus- 
schreitungen für erforderlich erachten. Derartigen Anordnungen entziehen sich, 
wie wir unter Hinweisung auf den an die Ortspolizeibehörden seiner-
	        
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