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4. Bekanntmachung, betr. die Ausdehnung der Anordunug vom 16.Oktober 1815,
betr. die Kirmesfeier auf die Städte, vom 18. September 1816. (Amtsbl. S. 240.)
Die Bestimmung, daß nur im Monat November jeden Jahres die
Kirmesfeier stattfinden darf, wird mit dem Beifügen in Erinnerung ge-
bracht, daß diese Bestimmung auch für diejenigen Städte gilt, welche dieses
Fest feiern.
Oppeln, den 18. September 1816.
Königliche Regierung.
5. Bekanntmachung, betr. die Kirmesfeste, vom 3. Oktober 1842. (Amtsbl. S. 237.)
Es sind wiederholt uns Klagen darüber #gegangen, daß die Kirmes-
feste in den Städten und auf dem platten Lande über einen zu großen
Zeitraum ausgedehnt werden, und daß dieselben dadurch sowohl störend
auf die landwirtschaftlichen Arbeiten einwirken, als auch durch den im Volke
erzeugten Reiz, die Kirmesfeierlichkeiten an mehreren und entfernten Orten
eeenaner zu besuchen, den Hang zur Völlerei und Unsittlichkeit ver-
mehren.
Dies veranlaßt uns, die Amtsblattverordnungen vom 16. Oktober 1815,
vom 18. September 1816 und 28. März 1820, nach welchen:
1. die Kirmesfeste in den Städten und auf dem Lande nur im Monat
November stattfinden dürfen, und
2. jede Kontravention gegen die Bestimmung ad 1 mit einer willkürlichen
Strafe bis zu 30 Talern geahndet werden soll,
zur allgemeinen Nachachtung in Erinnerung zu bringen.
Oppeln, den 3. Oktober 1842.
Königliche Regierung.
6. Bekanntmachung, betr. die polizeiliche Behandlung der Wallfahrten, vom
4. Febrnar 1876. (Amtsbl. S. 36.) 5
Unsere auf die Wallfahrten bezüglichen Erlasse, die Amtsblattbekannt-
machung vom 20. Juli v. J. (Amtsbe- S. 194) und die Polizeiverordnung
vom 6. August v. Is. (Amtsbl. S. 206) sind in der Auffassung und An-
wendung auf Schwierigkeiten gestoßen, die uns bezüglich der Bekanntmachung
vom 20. Juli v. Is. bereits am 12. August v. Is. zu einer Zirkularverfügung
an die Herren Landräte veranlaßt haben. Insbesondere ist gegen die
Polizeiverordnung vom 6. August v. Is. insofern Beschwerde geführt worden,
als sie im Interesse der Ordnung und des öffentlichen Verkehrs ganz all-
gemein die Wallfahrten gewissen beschränkten Anordnungen unterwirft,
namentlich die Wallfahrtszüge in geschlossenen Trupps oder größeren An-
sammlungen auf die Umgebung der Kirchen und sonstige Stationspunkte
einschränkt, ohne die Strafbarkeit der Uebertretung davon abhängig zu machen,
daß eine Verkehrsstörung wirklich stattgefunden hat.
Unter Aufhebung der vorbezeichneten Erlasse wollen wir es daher den
örtlichen Polizeibehörden überlassen, in jedem einzelnen Falle diejenigen An-
ordnungen zu treffen, welche sie zur Sicherung und Aufrechterhaltung des
allgemeinen freien Verkehrs und zur Verhütung und Beseitigung von Aus-
schreitungen für erforderlich erachten. Derartigen Anordnungen entziehen sich,
wie wir unter Hinweisung auf den an die Ortspolizeibehörden seiner-