zeit migeteilten Ministerialerlaß vom 26. August 1874 bemerken, auch die-
jenigen kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge nicht, welche sich
innerhalb der Grenzen eines Herkommens bewegen, obwohl solche nach § 10
der Verordnung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 277) einer vorgängigen
Genehmigung der Ortspolizeibehörde und selbst einer Anzeige bei derselben
nicht bedürfen. Soweit die bezeichneten Aufzüge sich nach Zeit, Ort und
Form genau innerhalb der hergebrachten Grenzen bewegen, ist eine Anzeige
bei der Ortspolizeibehörde für die letztere insofern entbehrlich, als diese e
über das, was herkömmlich ist, Kenntnis besitzen muß und deshalb auch
ohne Anzeige in der Lage ist, die obenerwähnten Anordnungen zu treffen.
Sobald aber jene Grenzen überschritten werden, so trifft die Teilnehmer der
ohne vorgängige polizeiliche Genehmigung veranstalteten Aufzüge, gleichviel
ob Störungen und Ausschreitungen vorgekommen, ob spezielle polizeiliche
Anordnungen übertreten sind, oder nicht, die nach § 17 der Verordnung
vom 11. März 1850 verwirkte Strafe.
Oppeln, den 4. Februar 1876.
Königliche Regierung.
8. Aufsicht auf Schankstätten.
1. Polizeiverordunng, betr. den Betrieb der Gast= und Schankwirtschaften
und den Verkehr mit geistigen Getränken, vom 1. Juli 1904.
ntebl. S. 230.)
Auf Grund der §8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des § 137 des Gesetzes über die
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) verordne
ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs-
bezirks Oppeln folgendes:
§ 1. In öffentlichen Wirtschaften aller Art zum Ausschank geistiger
Getränke dürfen ohne besondere schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
während der Zeit von 10 Uhr abends bis 8 Uhr morgens geistige Getränke
leinschließlich des Ziders) nicht verabfolgt und Gäste in den zum öffent-
lichen Berkehr bestimmten Räumen nicht geduldet werden. Letztere find
während dieser Zeit geschlossen zu halten. Zu derselben Zeit ist der Klein-
handel mit Spirituosen (einschließlich des Ziders) verboten. Die von der
DOrtspolizeibehörde bewilligten Ausnahmen sind jederzeit widerruflich und
bedürfen in den Landkreisen der Genehmigung des Landrats. Ausnahmen
von der Morgenpolizeistunde dürfen sich nicht auf den Ausschank oder Ver-
kauf von Branntwein, Spiritus und anderen Getränken mit starkem Alkohol=
gehalt (Rum, Kognak, Arak, Liköre, Zider usw.) beziehen.
Die Polizeistunde kann, wo ein Bedürfnis dazu besteht, durch Kreis-
oder Ortspolizeiverordnung allgemein oder durch Verfügung der Ortspolizei-
behörde für einzelne Wirtschaften und Kleinhandlungen des Abends bis
9 Uhr herabgesetzt werden.
Für Ortschaften, in welchen an allgemeinen Lohn= und Vorschuß-
hlungstagen infolge übermäßigen Genusses geistiger Getränke Stbrungen
* öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorgekommen und in Zukunft
besorgen sind, kann die Ortspolizeibehörde — in den Landdreisen mit
Sustimmöne des Landrats — für diese Tage die Polizeistunde allgemein