Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

zeit migeteilten Ministerialerlaß vom 26. August 1874 bemerken, auch die- 
jenigen kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge nicht, welche sich 
innerhalb der Grenzen eines Herkommens bewegen, obwohl solche nach § 10 
der Verordnung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 277) einer vorgängigen 
Genehmigung der Ortspolizeibehörde und selbst einer Anzeige bei derselben 
nicht bedürfen. Soweit die bezeichneten Aufzüge sich nach Zeit, Ort und 
Form genau innerhalb der hergebrachten Grenzen bewegen, ist eine Anzeige 
bei der Ortspolizeibehörde für die letztere insofern entbehrlich, als diese e 
über das, was herkömmlich ist, Kenntnis besitzen muß und deshalb auch 
ohne Anzeige in der Lage ist, die obenerwähnten Anordnungen zu treffen. 
Sobald aber jene Grenzen überschritten werden, so trifft die Teilnehmer der 
ohne vorgängige polizeiliche Genehmigung veranstalteten Aufzüge, gleichviel 
ob Störungen und Ausschreitungen vorgekommen, ob spezielle polizeiliche 
Anordnungen übertreten sind, oder nicht, die nach § 17 der Verordnung 
vom 11. März 1850 verwirkte Strafe. 
Oppeln, den 4. Februar 1876. 
Königliche Regierung. 
8. Aufsicht auf Schankstätten. 
1. Polizeiverordunng, betr. den Betrieb der Gast= und Schankwirtschaften 
und den Verkehr mit geistigen Getränken, vom 1. Juli 1904. 
ntebl. S. 230.) 
Auf Grund der §8§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) und des § 137 des Gesetzes über die 
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) verordne 
ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs- 
bezirks Oppeln folgendes: 
§ 1. In öffentlichen Wirtschaften aller Art zum Ausschank geistiger 
Getränke dürfen ohne besondere schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde 
während der Zeit von 10 Uhr abends bis 8 Uhr morgens geistige Getränke 
leinschließlich des Ziders) nicht verabfolgt und Gäste in den zum öffent- 
lichen Berkehr bestimmten Räumen nicht geduldet werden. Letztere find 
während dieser Zeit geschlossen zu halten. Zu derselben Zeit ist der Klein- 
handel mit Spirituosen (einschließlich des Ziders) verboten. Die von der 
DOrtspolizeibehörde bewilligten Ausnahmen sind jederzeit widerruflich und 
bedürfen in den Landkreisen der Genehmigung des Landrats. Ausnahmen 
von der Morgenpolizeistunde dürfen sich nicht auf den Ausschank oder Ver- 
kauf von Branntwein, Spiritus und anderen Getränken mit starkem Alkohol= 
gehalt (Rum, Kognak, Arak, Liköre, Zider usw.) beziehen. 
Die Polizeistunde kann, wo ein Bedürfnis dazu besteht, durch Kreis- 
oder Ortspolizeiverordnung allgemein oder durch Verfügung der Ortspolizei- 
behörde für einzelne Wirtschaften und Kleinhandlungen des Abends bis 
9 Uhr herabgesetzt werden. 
Für Ortschaften, in welchen an allgemeinen Lohn= und Vorschuß- 
hlungstagen infolge übermäßigen Genusses geistiger Getränke Stbrungen 
* öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorgekommen und in Zukunft 
besorgen sind, kann die Ortspolizeibehörde — in den Landdreisen mit 
Sustimmöne des Landrats — für diese Tage die Polizeistunde allgemein
	        
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