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oder für einzelne Wirtschaften und Kleinhandlungen auf eine frühere Nach-
mittags= oder Abendstunde, als im Abs. 1 und 2 bestimmt ist, festsetzen.
n den Kreisen Beuthen, Kattowitz, Tarnowitz und Zabrze, den Amts-
bezirken Laband und Richtersdorf des Kreises Tost-Gleiwitz sowie in den
Stadtkreisen Beuthen O.-S., Gleiwitz, Kattowitz und Königshütte wird an
Lohn= und Vorschußtagen, das sind:
a) der 15. eines jeden Monats und, sofern dieser auf einen Sonntag
oder Feiertag fällt, der nächstvorhergehende ktag, sofern er aber
auf einen Freitag fällt, der darauffolgende Sonnabend,
b) der Letzte eines jeden Monats und, sofern dieser auf einen Sonn= oder
Feiertag fällt, der nächstvorhergehende Werktag,
die Polizeistunde für die Gast-= und Schankwirtschaften hinsichtlich der Räume
gii Einschluß der Gärten und Höfe) in welchen der Ausschank gewöhnlichen
anntweins einschließlich Zider betrieben wird, auf 4 Uhr nachmittags fest-
gesetzt, derart, daß die gedachten Schankräume von diesem Zeitpunkte ab
gechlaften gehalten werden müssen und Gäste darin nicht geduldet werden
dürfe
n.
In den im vorstehenden Absatze bezeichneten Bezirken darf an den dort
angegebenen Tagen von 4 Uhr nachmittags ab in sämtlichen Kleinhandlungen
mit Spirituosen sowie in denjenigen kaufmännischen Geschäften, einschließlich
Konsumvereine, welche den Kleinhandel mit Spirituosen betreiben, ein Ver-
kauf oder sonstiger Vertrieb von Spirituosen einschließlich Zider nicht statt-
finden. Räume, in denen lediglich Spirituosen einschließlich Zider verkauft
werden, müssen an den genannten Tagen von 4 Uhr nachmittags ab ge-
schlossen gehalten werden.
Auf den Verkehr der Wohngäste in ihren Gastwirtschaften und des
reisenden Publikums in Bahnhofswirtschaften finden die Bestimmungen über
die Polizeistunde keine Anwendung.
§J# 2. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, während Arbeitseinstellungen
und Ruhestörungen von A½s“r Umfange sowie bei erheblichen Gemein-
Eefahren und Ungückefe en den Schankverkehr und Kleinhandel mit geistigen
etränken zu verbieten und die Gast- und Schankwirtschaften zu schließen.
Bei Feuersgefahr finden die Bestimmungen des § 22 der Polizeiver=
ordnung vom 26. März 1887 (Amtsblatt Beilage zu Stück 13) Anwendung,
in den Städten mit der Maßgabe, daß die in der Nähe des Brandortes
liegenden Schankstätten zu schließen sind. Die Polizeibehörde bestimmt den
Umfang der Schließung.
8 3. Im Shankorriehr und im Kleinhandel ist die Verabfolgung
gaftiger Getränke (einschließlich Zider und Bier) zum eigenen Verbrauch oder
auf Bestellung für andere untersagt.
a) an Kinder unter 16 Jahren in Abwesenheit der Eltern oder Er-
ziehungsberechtigten und an Schüler ohne Erlaubnis der Lehrer;
b) an ungetrunkene Personen, sowie an solche, welche von der Orts-
polizeibehörde zu Trunkenbolden erklärt worden sind,
c) an solche den Wirten usw. von der Ortspolizeibehörde bezeichneten
Personen, welche liederlich und arbeitsscheu sind, oder welche wegen
Verbrechen und Versehen gegen die Person, das Eigentum oder die
— wiederholt bestraft und der öffentlichen Scherhent gefährlich
nd.
Zulässig ist die Verabfolgung von Bier im Wege des Kleinhandels
an Kinder unter 16 Jahren.