Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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oder für einzelne Wirtschaften und Kleinhandlungen auf eine frühere Nach- 
mittags= oder Abendstunde, als im Abs. 1 und 2 bestimmt ist, festsetzen. 
n den Kreisen Beuthen, Kattowitz, Tarnowitz und Zabrze, den Amts- 
bezirken Laband und Richtersdorf des Kreises Tost-Gleiwitz sowie in den 
Stadtkreisen Beuthen O.-S., Gleiwitz, Kattowitz und Königshütte wird an 
Lohn= und Vorschußtagen, das sind: 
a) der 15. eines jeden Monats und, sofern dieser auf einen Sonntag 
oder Feiertag fällt, der nächstvorhergehende ktag, sofern er aber 
auf einen Freitag fällt, der darauffolgende Sonnabend, 
b) der Letzte eines jeden Monats und, sofern dieser auf einen Sonn= oder 
Feiertag fällt, der nächstvorhergehende Werktag, 
die Polizeistunde für die Gast-= und Schankwirtschaften hinsichtlich der Räume 
gii Einschluß der Gärten und Höfe) in welchen der Ausschank gewöhnlichen 
anntweins einschließlich Zider betrieben wird, auf 4 Uhr nachmittags fest- 
gesetzt, derart, daß die gedachten Schankräume von diesem Zeitpunkte ab 
gechlaften gehalten werden müssen und Gäste darin nicht geduldet werden 
dürfe 
n. 
In den im vorstehenden Absatze bezeichneten Bezirken darf an den dort 
angegebenen Tagen von 4 Uhr nachmittags ab in sämtlichen Kleinhandlungen 
mit Spirituosen sowie in denjenigen kaufmännischen Geschäften, einschließlich 
Konsumvereine, welche den Kleinhandel mit Spirituosen betreiben, ein Ver- 
kauf oder sonstiger Vertrieb von Spirituosen einschließlich Zider nicht statt- 
finden. Räume, in denen lediglich Spirituosen einschließlich Zider verkauft 
werden, müssen an den genannten Tagen von 4 Uhr nachmittags ab ge- 
schlossen gehalten werden. 
Auf den Verkehr der Wohngäste in ihren Gastwirtschaften und des 
reisenden Publikums in Bahnhofswirtschaften finden die Bestimmungen über 
die Polizeistunde keine Anwendung. 
§J# 2. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, während Arbeitseinstellungen 
und Ruhestörungen von A½s“r Umfange sowie bei erheblichen Gemein- 
Eefahren und Ungückefe en den Schankverkehr und Kleinhandel mit geistigen 
etränken zu verbieten und die Gast- und Schankwirtschaften zu schließen. 
Bei Feuersgefahr finden die Bestimmungen des § 22 der Polizeiver= 
ordnung vom 26. März 1887 (Amtsblatt Beilage zu Stück 13) Anwendung, 
in den Städten mit der Maßgabe, daß die in der Nähe des Brandortes 
liegenden Schankstätten zu schließen sind. Die Polizeibehörde bestimmt den 
Umfang der Schließung. 
8 3. Im Shankorriehr und im Kleinhandel ist die Verabfolgung 
gaftiger Getränke (einschließlich Zider und Bier) zum eigenen Verbrauch oder 
auf Bestellung für andere untersagt. 
a) an Kinder unter 16 Jahren in Abwesenheit der Eltern oder Er- 
ziehungsberechtigten und an Schüler ohne Erlaubnis der Lehrer; 
b) an ungetrunkene Personen, sowie an solche, welche von der Orts- 
polizeibehörde zu Trunkenbolden erklärt worden sind, 
c) an solche den Wirten usw. von der Ortspolizeibehörde bezeichneten 
Personen, welche liederlich und arbeitsscheu sind, oder welche wegen 
Verbrechen und Versehen gegen die Person, das Eigentum oder die 
— wiederholt bestraft und der öffentlichen Scherhent gefährlich 
nd. 
Zulässig ist die Verabfolgung von Bier im Wege des Kleinhandels 
an Kinder unter 16 Jahren.
	        
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