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* 12. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Oktober 1904 in Kraft.
Zu dem gleichen Zeitpunkte treten die Polizeiverordnung, betr. den
Betrieb der Gast- und Schankwirtschaften und den Verkehr mit geistigen
Getränken, vom 7. Oktober 1901 (Amtsbl. S. 294) sowie alle auf Grund
des §& 1, Abs. 3 der Polizeiverordnung vom 7. Oktober 1901 bisher er-
lassenen Polizeiverordnungen außer Kraft.
Oppeln, den 1. Juli 1904.
Der Regierungspräsident.
2. Bekanntm , betr. die B igung von Gehilfen und Lehrlingen #
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9. Aussicht auf Tanzlustbarkeiten und ähnliche Vergnügen.
1. Polizeiverordnung, betr. die polizeiliche Vefficktigung der öffentlichen
Lustbarkeiten, vom 19. Mai 1891. (Amtsbl. S. 152.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §#§# 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 265)
wird unter Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der ganzen
Prooinz Schlesien, mit Ausnahme des Stadtkreises Breslau, folgendes
verordnet:
§ 1. Die Veranstaltung öffentlicher Musikaufführungen, Singspiele,
Gesangs-= oder deklamatorischer Vorträge, Schaustellungen, theatralischer Vor-
stellungen und sonstiger Lustbarkeiten ist, auch wenn der Betrieb nicht
ewerbsmäßig erfolgt, oder wenn ein höheres Interesse der Kunst oder
issenschaft obwaltet (ogl. § 33a der Gewerbeordnung in der Fassung des
Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 R.-G.-Bl. S. 177), mindestens 24 Stunden
vor Beginn derselben der Ortspolizeibehörde anzuzeigen (§ 0).
Ausnahmen in betreff der Anzeigefrist können jedoch von der Orts-
polizeibehörde bewilligt werden.
&* 2. Die Ortspolizeibehörde ist auf Verlangen jede auf die Vorstellung
bezügliche Auskunft zu erteilen, namentlich auch die Anwesenheit von Polizei-
beamten bei der Generalprobe zu gestatten.
§ 3. Der Ortspolizeibehörde kann, wenn sicherheits-, sitten-, ordnungs-,
verkehrs= oder gewerbepolizeiliche Bedenken vorliegen, die betreffenden Lust-
barkeiten ganz untersagen oder an die Erfüllung bestimmt zu bezeichnender
Bedingungen knüpfen.
ls eine solche Bedingung kann insbesondere die Aufnahme einer
Feuerwache vorgeschrieben werden, deren Kosten die zur Anzeige verpflichteten
Personen (5 6) zu tragen haben.
Ein jeder ist verpflichtet den Anordnungen dieser Feuerwache, welche
Ö Instruktion von der Ortspolizeibehörde erhält, unweigerlich Folge zu
eisten.
§ 4. Den mit der Beaufsichtigung der öffentlichen Lustbarkeiten (6 1)
beauftragten Polizeibeamten sind angemessene Plätze unentgeltlich einzuräumen
und zur Benutzung frei zu halten.
en Anordnungen dieser Beamten ist ebenfalls unbedingt Folge zu leisten.