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§ 5. Für diejenigen öffentlichen Lustbarkeiten, bei welchen ein höheres
Saüeresse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet, wird außerdem folgendes
ingt:
1. Die Lustbarkeiten dürfen nicht vor 7 Uhr abends beginnen und
müssen spätestens um 11 Uhr abends beendigt sein, wobei der Ortspolizei-
behörde freisteht, Ausnahmen bzw. anzuordnen.
2. Kinder unter 14 Jahren ohne besondere Erlaubnis der Orts-
polizeibehörde bei öffentlichen nicht mitwirken. (Beim Gewerbe-
betriebe im Umherziehen ist das Mitführen von Kindern unter 14 Jahren zu
gewerblichen Zwecken nach § 62 Abs. 3 der Gewerbeordnung überhaupt
verdoten
3. Der Besuch der Cafê-Chantants und sogenannten Tingeltangel ist
Kindern unter 15 Jahren, auch wenn sie sich in Begleitung erwachsener
Personen befinden, verboten.
8 6 Berantwortlich für die Befolgung der Vorschriften dieser Polizei-
verordnung find die Veranstalter der betreffenden Lustbarkeiten und eventl. die
betrefferden Lokalinhaber.
§6# 7. Unbeschadet der Befugnis der Ortspolizeibehörden und ihrer
Beoiaten, bei Verstößen - die Bestimmungen dieser Polizeiverordnun
oter gegen die öffentliche Ordnung überhaupt, eine jede öffentliche Lustbarkeit
zu untersagen oder aufzuheben, unterliegen Zuwiderhandlungen gegen diese
onung Geldstrafen bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögens-
salle verhältnismäßige Haft tritt.
6 8. Auf Tanzlustbarkeiten (6 33e der Gewerbeordnung), für *
besondere Polizeiverordnungen bestehen, sowie auf solche Lustbarkeiten, welche
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen dar-
eboten werden und welche nach § 33b der Gewerbeordnung der vorgängigen
Hlnubnis der Ortspolizeibehörden bedürfen, findet diese Verordnung keine
Auwendung.
§ 9. Die diesseitige Polizeiverordnung vom 21. November 1879
(Amtsbl. der Königl. Regierung zu Breslau S. 363, zu Liegnitz S. 344 und
zu Oppeln S. 333), sowie die Polizeiverordnungen der Königl. Regierung
zu Liegnitz vom 21. September 1837 (Amtsbl. S. 310), der Königl. Regierung
zu Oppeln vom 10. März 1875 (Amtsbl. S. 75), des Königl. Regierungs-
präfidenten zu Breslau vom 17. April 1885 (Amtsbl. S. 114), der Polizei-
verwaltung zu Brieg vom 3. Januar 1868 und der Polizeiverwaltung zu
Görlitz vom *1 die polizeiliche Beaufsichtigung der öffentlichen Lust-
barkeiten betreffend, werden aufgehoben. «
§ 10. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft.
Breslau den 19. Mai 1891.
Der Oberpräsident.
2. Polizeiverordn#ung vom 20. Februar 1843, die Abhaltung der Tanz-
msken in Ressourcen und anderen Privat= und geschlossenen Gesellschaften
betreffend. (Amtsbl. 1843 S. 50.)
Mit Bezug auf unsere Amtsblattverfügung vom 1. März 1842, wird
öffentlichen Kenntnis gebracht, daß zur Abhaltung von Tanzmufiken in
essourren und anderen Privat= und geschlossenen Gesellschaften, die Ein-
holung eines Tanzerlaubnisscheines nicht erforderlich ist.
Lagegen * aber von Bällen und Tanzvergnügen mit Musik, welche
Kote, Die Polizeiverordn m K.-B. Oppeln. 5