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in derartigen Gesellschaften vorkommen, wenn dieselben in Gasthäusern oder
anderen dergleichen öffentlichen Lokalen stattfinden, jedesmal der Ortspolizei-
behörde Anzeige gemacht werden, da dies aus Rücksicht auf die öffentliche
Ordnung gefordert werden kann. Höherer Bestimmung zufolge liegt die
diesfällige Verpflichtung der Anzeige aber nicht der Gesellschaft, sondern dem
Wirt oder dem Oekonom ob und wird dieser in Kontraventionsfällen in
eine Strafe von 10 Sgr. bis 1 Taler genommen werden.
Oppeln, den 20. Februar 1843.
Königliche Regierung.
3. Polizeiverordunng vom 1. März 1842, die Erteilung von Tanz-
erlaubnisscheinen betreffend. (Amtsbl. S. 92.)
Um bei Erteilung der Erlaubnisscheine zur Abhaltung von Tanzmusiken
ein gleichmäßiges Verfahren einzuführen und den dabei noch häufig wahr-
genommenen Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, wird hiermit verordnet:
Jeder Gastwirt, Krülschmer oder Schänker, der eine Tanzmusik veran-
stalten will, ist verpflichtet, dazu vorher jedesmal die Erlaubnis — in den
Städten bei dem Herrn Bürgermeister!) auf dem Lande bei dem Polizei-
dominion) nachzusuchen. Der ausgefertigte Erlaubnisschein ist — in den
Städten dem Kämmerer (oder dem Rendanten der Ortsarmenkasse, wo diese
nicht mit der Kämmereikasse verbunden ist) — auf dem Lande dem Gerichts-
schulzen vorzulegen und der auf dem Scheine vermerkte, für die Ortsarmen-
kasse bestimmte Geldbetrag zu erlegen, worüber dem Erheber auf dem Scheine
selbst quittiert wird.
Ein jeder Gastwirt, Kretschmer oder Schänker, welcher Tanzmufik halten
sollte, ohne sich im Besitze eines, in vorgeschriebener Art von der Orts-
polizeibehörde ausgestellten und von dem Empfänger des Geldbetrages
quittierten Mufikzettels zu befinden, wird unnachsichtlich in Polizeistrafe ge-
nommen werden und zwar: wenn er die Erlaubnis gar nicht nachgesucht
hat, nach den Amtsblattbekanntmachungen vom 18. November 1816, 10. April
1823 und 3. März 1834 in eine Strafe von 1—5 Taler, wenn er aber
nur die in dem Erlaubnisscheine ausgedrückte Zeit überschreitet oder den
vollständigen Nachweis der oben vorgefchriebenen Legitimation nicht führen
kann, in eine Strafe von 10 Sgr. bis 2 Taler.
Diese Strafen werden im Wiederholungsfalle verdoppelt und soll den
dreimal gestraften Gasthaltern, Tanzmusik gar nicht mehr gestattet und nach
Umständen ihnen die Schankkonzession ganz entzogen werden.
Die sämtlichen Polizeibeamten unseered Departements find angewiesen,
die Gastwirte, Kretschmer und Schänker in Befolgung dieser Vorschrift strenge
zu beaufsichtigen.
Oppeln, den 1. März 1842.
Königliche Regierung.
4. Zirkularverfügung, betr. die Hueilung von Tamzerlanbnisscheinen,
vom 1. März 1842.
Aus den in Gemäßheit unserer Lerfügun vom 1. September v. Is.
in betreff der Erteilung der Tanzmusikzettel erftatteten Berichten der sämt-
lichen Königlichen Landratsämter haben wir ersehen, daß fast nirgends, so-
1) Zuständig sind heut die Polizeiverwaltungen.
2) Zuständig find gegenwärtig die Amtsvorstände.