Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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in derartigen Gesellschaften vorkommen, wenn dieselben in Gasthäusern oder 
anderen dergleichen öffentlichen Lokalen stattfinden, jedesmal der Ortspolizei- 
behörde Anzeige gemacht werden, da dies aus Rücksicht auf die öffentliche 
Ordnung gefordert werden kann. Höherer Bestimmung zufolge liegt die 
diesfällige Verpflichtung der Anzeige aber nicht der Gesellschaft, sondern dem 
Wirt oder dem Oekonom ob und wird dieser in Kontraventionsfällen in 
eine Strafe von 10 Sgr. bis 1 Taler genommen werden. 
Oppeln, den 20. Februar 1843. 
Königliche Regierung. 
3. Polizeiverordunng vom 1. März 1842, die Erteilung von Tanz- 
erlaubnisscheinen betreffend. (Amtsbl. S. 92.) 
Um bei Erteilung der Erlaubnisscheine zur Abhaltung von Tanzmusiken 
ein gleichmäßiges Verfahren einzuführen und den dabei noch häufig wahr- 
genommenen Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, wird hiermit verordnet: 
Jeder Gastwirt, Krülschmer oder Schänker, der eine Tanzmusik veran- 
stalten will, ist verpflichtet, dazu vorher jedesmal die Erlaubnis — in den 
Städten bei dem Herrn Bürgermeister!) auf dem Lande bei dem Polizei- 
dominion) nachzusuchen. Der ausgefertigte Erlaubnisschein ist — in den 
Städten dem Kämmerer (oder dem Rendanten der Ortsarmenkasse, wo diese 
nicht mit der Kämmereikasse verbunden ist) — auf dem Lande dem Gerichts- 
schulzen vorzulegen und der auf dem Scheine vermerkte, für die Ortsarmen- 
kasse bestimmte Geldbetrag zu erlegen, worüber dem Erheber auf dem Scheine 
selbst quittiert wird. 
Ein jeder Gastwirt, Kretschmer oder Schänker, welcher Tanzmufik halten 
sollte, ohne sich im Besitze eines, in vorgeschriebener Art von der Orts- 
polizeibehörde ausgestellten und von dem Empfänger des Geldbetrages 
quittierten Mufikzettels zu befinden, wird unnachsichtlich in Polizeistrafe ge- 
nommen werden und zwar: wenn er die Erlaubnis gar nicht nachgesucht 
hat, nach den Amtsblattbekanntmachungen vom 18. November 1816, 10. April 
1823 und 3. März 1834 in eine Strafe von 1—5 Taler, wenn er aber 
nur die in dem Erlaubnisscheine ausgedrückte Zeit überschreitet oder den 
vollständigen Nachweis der oben vorgefchriebenen Legitimation nicht führen 
kann, in eine Strafe von 10 Sgr. bis 2 Taler. 
Diese Strafen werden im Wiederholungsfalle verdoppelt und soll den 
dreimal gestraften Gasthaltern, Tanzmusik gar nicht mehr gestattet und nach 
Umständen ihnen die Schankkonzession ganz entzogen werden. 
Die sämtlichen Polizeibeamten unseered Departements find angewiesen, 
die Gastwirte, Kretschmer und Schänker in Befolgung dieser Vorschrift strenge 
zu beaufsichtigen. 
Oppeln, den 1. März 1842. 
Königliche Regierung. 
4. Zirkularverfügung, betr. die Hueilung von Tamzerlanbnisscheinen, 
vom 1. März 1842. 
Aus den in Gemäßheit unserer Lerfügun vom 1. September v. Is. 
in betreff der Erteilung der Tanzmusikzettel erftatteten Berichten der sämt- 
lichen Königlichen Landratsämter haben wir ersehen, daß fast nirgends, so- 
1) Zuständig sind heut die Polizeiverwaltungen. 
2) Zuständig find gegenwärtig die Amtsvorstände.
	        
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