Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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wohl in den Städten als auf dem platten Lande die zur Kontrolle über die 
gegebenen Erlaubnisscheine, über die Einzahlung des fettgesetten Betrages 
und besonders auf dem Lande über die Verwendung der Beträge, erforder- 
liche Ordnung und Regelmäßigkeit herrscht. 
Um diesm Uebelstande abzuhelfen und ein gleichmäßiges Verfahren 
einzuführen, bestimmen wir: 
I. Für die Städte: 
Der Herr Bürgermeister!), welcher die Erlaubnis erteilt, hat eine Liste 
zu führen, in welcher nachstehende Kolonnen sich befinden müssen: 
1. Laufende Nummer. 
2. Datum des erhaltenen Erlaubnisscheines. 
3. Namen des Gastwirts. 
4. Tag und Stunde der abzuhaltenden Musik. 
5. Betrag der zu zahlenden Summe. 
In diese Nachweisung ist jede erteilte Genehmigung von Tanzmufik ge- 
wissenhaft austunehmen. 
Der die Erlaubnis Nachsuchende leistet unter Vorzeigung des ihm vom 
Bürgermeister:) — nach Anhalt des obigen Schemas — erteilten Scheines, 
die Fahlung an den Kämmerer oder, wo die Armenkasse mit der Kämmerei-= 
kasse nicht verbunden sein sollte, an den Rendanten der ersteren und dieser 
auittiert auf dem Scheine, nachdem er das Nbtige in einer mit der oben 
angeordneten Liste ganz übereinstimmenden Nachweisung eingetragen hat. 
Die Verwendung darf nur zu Armenzwecken erfolgen. 
Die Polizeibeamten aber sind anzuweisen, keinem Gastwirte die Haltung 
von Tanzmufiken zu gestatten, welcher die erhobene Erlaubnis und die Ein- 
ahlung des Betrages nicht durch Vorzeigung des mit den Unterschriften 
Bürgermeisters und Kämmerers oder Armenkassenrendanten versehenen 
Scheines belegen kann, solche Kontraventionsfälle vielmehr sofort zur Be- 
strafung anzuzeigen. 
II. Für das platte Land. 
Die Polizeidominient) auf dem Lande haben die Erlaubnisscheine eben- 
falls nach dem oben für die Städte angedeuteten Formulare und nach einer 
ortlaufenden Nummer auszugeben und eine Liste darüber r führen. Die 
innahmung der dafür sestgesetten Gelder und die Quittungsleistung 
darüber auf dem Musikzettel, besorgen die Schulzen und Gerichte. 
Die von letzteren zu führende Nachweisung muß aber auch den Belag 
über die Verwendung der vereinnahmten Mufikgelder enthalten, welche nur 
zu Armenzwecken erfolgen darf. 
Die Dominien und auch die Herren Landräte haben darauf zu sehen, 
daß für die ausgeteilten Scheine das bare Geld bei den Ortsgerichten ent- 
weder als Bestand vorsanden oder dessen Verausgabung an Ortsarme vor- 
schriftsmäßig nachgewiesen ist. 
III. Im allgemeinen. 
Der Betrag für jeden Tanzerlaubnisschein wird in der Regel in den 
Städten von 10 Silbergroschen bis 1 Taler, auf dem Lande von 5 Silber- 
—.y# 
  
½v Der Polizeiverwaltung. 
Zuständig sind heut die Amtsvorstände. 
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