Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§5. Mit der Publikation der gegenwärtigen Polizeiverordnung tritt 
die Strafbestimmung in der Bekanntmachung vom 1. März 1842, desgleichen 
die Berordnung vom 8. August 1843 (Amtsbl. S. 160) und vom 12. Juni 
1847 (Amtsbl. S. 155) außer Kraft. 4 
s3 Dagegen werden die rücksichtlich der von geschlossenen Privat- 
gesellschaften veranlaßten Tanzlustbarkeiten erlassenen besonderen Verfügungen 
nicht verändert und durch diese Verordnung nicht berührt. 
Oppeln, den 29. November 1857. 
Königliche Regierung. 
6. Zirkul , betr. die BV altung öffentli Instbarkeiten 
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Unter Bezugnahme auf unsere früheren Anweisungen über die Be- 
schränkungen der Tanzlustbarkeiten, insbesondere unsere Zirkularverfügung 
vom 1. März 1842 bestimmen wir hiermit, daß an den hohen kirchlichen 
Parochialfesten auf dem platten Lande (auch Patronatsfeste oder Ablaßfete 
genannt) keine öffentlichen Tanzlustbarkeiten in denjenigen Landgemeinden, 
in welchen diese Feste stattfinden, veranstaltet werden dürfen. 
Das Königliche Landratsamt hat die Polizeiverwalter des dortigen 
Kreises anzuweisen, hiernach für die betreffenden Orte und Tage keine Er- 
laubnis zur Abhaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten zu erteilen. 
Königliche Regierung. 
7. Bekanntmachung, betr. Ansführung des Stempelstenergesetzes vom 
31. Juli 1895. (Amtsblatt Sonderbeilage zu Stück 41.) 
Zu §§&# 14 und 15 des Gesetzes. 
2. An Stelle des zweiten Absatzes der Ziffer 14 C Nr. 1 (amtliche Aus- 
gabe S. 78) tritt folgende Bestimmung: 
„Außerdem werden zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lustbar- 
keiten in der vorgedachten Art abgestempelte und mit dem Vordruck „Ge- 
nehmigung zur VBeranstaltung einer Lustbarkeit“ versehene Bogen und zu 
Genehmigungen der Veranstaltung von Tanzlustbarkeiten in gleicher Weise 
abgestempelte Bogen mit folgendem Aufdruck: 
Genehmigung zur Veranstaltung einer Tanzlustbarkeit. 
den gen 19 
F—————DD ° wird auf 
das Gesuch vom .. .. ... ... Mts. hierdurch die polizeiliche 
Genehmigung erteilt, in seinem Lokllenl 
an ternrn 10 .. von .. . . Uhr nach- 
mittags bis .. .. nachts eine öffentliche Tanzlustbarkeit zu ver- 
anstalten. 
An Lustbarkeitssteuer sind Mark . . .. Pfg. vor 
Beginn der Lustbarkeit an di Kasse zu zahlen 
das Stück zum Preise von 1,50 Mark und 50 Pfennig von den bezeichneten 
Steuerbehörden und auch von den Stempelverteilern zum Verkauf gestellt 
(Tarifstelle 39). Die Bogen zum Preise von 50 Pifennig enthalten außerdem 
einen Vordruck für die Gründe, aus denen sich die Versteuerung mit nur 
50 Pfennig rechtfertigt.“
	        
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