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§5. Mit der Publikation der gegenwärtigen Polizeiverordnung tritt
die Strafbestimmung in der Bekanntmachung vom 1. März 1842, desgleichen
die Berordnung vom 8. August 1843 (Amtsbl. S. 160) und vom 12. Juni
1847 (Amtsbl. S. 155) außer Kraft. 4
s3 Dagegen werden die rücksichtlich der von geschlossenen Privat-
gesellschaften veranlaßten Tanzlustbarkeiten erlassenen besonderen Verfügungen
nicht verändert und durch diese Verordnung nicht berührt.
Oppeln, den 29. November 1857.
Königliche Regierung.
6. Zirkul , betr. die BV altung öffentli Instbarkeiten
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Unter Bezugnahme auf unsere früheren Anweisungen über die Be-
schränkungen der Tanzlustbarkeiten, insbesondere unsere Zirkularverfügung
vom 1. März 1842 bestimmen wir hiermit, daß an den hohen kirchlichen
Parochialfesten auf dem platten Lande (auch Patronatsfeste oder Ablaßfete
genannt) keine öffentlichen Tanzlustbarkeiten in denjenigen Landgemeinden,
in welchen diese Feste stattfinden, veranstaltet werden dürfen.
Das Königliche Landratsamt hat die Polizeiverwalter des dortigen
Kreises anzuweisen, hiernach für die betreffenden Orte und Tage keine Er-
laubnis zur Abhaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten zu erteilen.
Königliche Regierung.
7. Bekanntmachung, betr. Ansführung des Stempelstenergesetzes vom
31. Juli 1895. (Amtsblatt Sonderbeilage zu Stück 41.)
Zu §§ 14 und 15 des Gesetzes.
2. An Stelle des zweiten Absatzes der Ziffer 14 C Nr. 1 (amtliche Aus-
gabe S. 78) tritt folgende Bestimmung:
„Außerdem werden zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lustbar-
keiten in der vorgedachten Art abgestempelte und mit dem Vordruck „Ge-
nehmigung zur VBeranstaltung einer Lustbarkeit“ versehene Bogen und zu
Genehmigungen der Veranstaltung von Tanzlustbarkeiten in gleicher Weise
abgestempelte Bogen mit folgendem Aufdruck:
Genehmigung zur Veranstaltung einer Tanzlustbarkeit.
den gen 19
F—————DD ° wird auf
das Gesuch vom .. .. ... ... Mts. hierdurch die polizeiliche
Genehmigung erteilt, in seinem Lokllenl
an ternrn 10 .. von .. . . Uhr nach-
mittags bis .. .. nachts eine öffentliche Tanzlustbarkeit zu ver-
anstalten.
An Lustbarkeitssteuer sind Mark . . .. Pfg. vor
Beginn der Lustbarkeit an di Kasse zu zahlen
das Stück zum Preise von 1,50 Mark und 50 Pfennig von den bezeichneten
Steuerbehörden und auch von den Stempelverteilern zum Verkauf gestellt
(Tarifstelle 39). Die Bogen zum Preise von 50 Pifennig enthalten außerdem
einen Vordruck für die Gründe, aus denen sich die Versteuerung mit nur
50 Pfennig rechtfertigt.“