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10. Armen- und RKollektenwesen.
1. Polizeiverordunug, betr. das Berbot der Beranstaltung Isfentlicher
velis Kollekten, vom 4. Jannar 1900. (Amisbl. S. Mast=
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes Üüber die Polizeiver-
waltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) in Verbindung mit den
#§s5 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) wird unter Aufhebung der Polizeiverorbnung
der vormaligen Abteilung des Innern der Königlichen Regierung zu Oppeln
vom 5. August 1860 (Amtsbl. S. 217) mit Zustimmung des Bezirksaus-
schusses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln folgende Polizei-
verordnung erlassen.
§ 1. Wer ohne Genehmigung des Oberpräsidenten eine öffentliche
Kollekte mit Ausnahme von Kirchenkollekten ausschreibt, veranstaltet, oder
ausführt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Nichtbeitreibungsfalle
mit entsprechender Haft bezahlt. Diese Strafe trifft auch denjenigen, we
die bei der Erteilung der Genehmigung gestellten Bedingungen nicht einhält
oder Überschreitet.
2. Als Kirchenkollekten, welche der Genehmigung des Oberpräfidenten
nicht unterliegen, sind nur diejenigen anzusehen, deren Einsammlung inner-
halb kirchlicher Räume (Kirchen und Kirchhöfe) bei Gelegenheit des Gottes-
dienstes erfolgt.
§ 3. Der Strafbestimmung des § 1 unterliegt auch, wer bei Gelegen-
heit einer öffentlichen Versammlung ohne Genehmigung des Oberpräsidenten
Geldbeiträge erhebt, deren Zahlung oder Höhe dem Belieben der Teilnehmer
überlassen ist (freiwilliges Eintritisgeld, Tellersammlungen).
Oppeln, den 4. Januar 1900.
Der Königliche Regierungspräsident.
2. Bekanntmachung, betr. das Kollektieren von Haus zu Haus, vom
30. Dezember 1575. (Amtsbl. 1876 S. 1.)
Unter Hinweis auf unsere Polizeiverordnung vom 5. August 1860
(Amtsbl. S. 217),1) welche das Kollektieren von Haus zu Haus ohne Ge-
nehmigung des Herrn Oberpräsidenten bzw. der Ortspolizeibehörde bei Strafe
verbietet, machen wir folgendes bekannt:
a) Als Kirchenkollekten, welche nicht unter die vorbezeichnete Bestimmun
fallen, sind nur diejenigen anzusehen, deren Einsammlung innerh
kirchlicher Räume (Kirchen, Kirchhöfe) bei Gelegenheit des Gottes-
dienstes erfolgt.
b) Die Erlaubnis zur Abhaltung einer Hauskollekte, die nicht nachweisbar
auf ausdrücklicher landesherrlicher Bewilligung beruht, wird auf ein
Jahr erteilt, nach dessen Ablauf sie, wenn ein Bedürfnis vorliegen
sollte, aufs neue nachzusuchen ist. Demgemäß setzen sich auch diejenigen
der Bestrafung auf Grund der Polizeiverordnung vom 5. August 1860
aus, welche sich auf eine Erlaubnis zum Kollektieren berufen können,
denen jedoch die Erlaubnis in einem früheren Jahre erteilt ist.
e) Das unerlaubte Kollektieren wird häufig unter dem Vorwande des
Einsammels von Vereinsbeiträgen betrieben. Dagegen ist zu bemerken,
daß das Einsammeln von Vereinsbeiträgen, zu deren Entrichtung keine
1) Ersetzt durch die Pol.-V. v. 4. Januar 1900 unter Nr. 1.