Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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nachweisbare rechtliche Verpflichtung auf seiten der Beitragenden vor- 
liegt, unter den Begriff des Kollektierens fällt und daher ebenfalls 
bestraft wird, wenn es ohne die vorgeschriebene Genehmigung geschieht. 
Oppeln, den 30. Dezember 1875. 
Königliche Regierung. 
3. Bekanntmachnng der Königlichen Regierung vom 22. Oltober 1880, betr. 
das Berbot zur Erteilung sogenannter Bettelbriefe. (Amtsbl. S. 278.) 
Es ist in letzter Zeit vielfach vorgekommen, daß auf Grund von Attesten 
gebettelt wird, in denen bescheinigt ist, daß die Inhaber im Laufe der Winter- 
monate vom Notstand betroffen worden. 
Durch Bekanntmachung vom 9. Januar 1823 (Amtsblatt der König- 
lichen Regierung zu Oppeln pro 1823 S. 31) ist das Verbot wegen Erteilung 
von Zeugnissen zum Betteln auf Brand oder bei anderen Unglücksfällen 
erneuert worden, es werden daher derartige Attleste in der Regel gesälschr ein. 
Behufs Feststellung des Ursprungs solcher Atteste sind die Vorzeiger derselben 
stets festzunehmen. 
Oppeln, den 22. Oktober 1880. 
Königliche Regierung. 
11. Militärwesen. 
1. Polizeiverordnung, die Ansführung der Militärersatzinstruktion") 
betreffend vom 27. Februar 1874. (Amtsbl. S. 98.) 
Unter Bezugnahme auf § 17 der Verordnung zur Ausführung der 
Ersatzinstruktion vom 26. März 1868 (Extrabeilage zum Stück 37 des Amts- 
blatts pro 1868) wird hierdurch unter Aufhebung der Polizeiverordnung 
vom 15. Dezember 1859 (Extrabeilage zum Stück 51 des Amtsblatts pro 1859) 
auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei- 
vewaltung für den Umfang unseres Regierungsbezirks nachsiehendes 
verordnet: 
I. In der zweiten Hälfte des Dezember jeden Jahres haben die Land- 
räte durch die Kreisblätter dazu aufzufordern, daß die mit Führung der 
Stammrolle beauftragten Behörden (die Bürgermeister in den Städten und 
die Gemeinde= resp. Gutsvorsteher oder sonst vom Landrat in den ländlichen 
Ortschaften bezeichneten Organe) die Stammrollen berichtigen, und daß die 
nach & 59 der neuen Ersatzinstruktion hierzu verbundenen Militärpflichtigen 
und andere im Abschnitt 4 dieses Paragraphen genannten Personen bei den 
vorgedachten Behörden in Gemäßheit der von denselben zu erlassenden Be- 
kanntmachung die Anmeldungen zur Stammrolle bewirken. 
II. Die Bürgermeister in den Städten und die Gemeinde-= resp. Guts- 
vorsteher oder sonstt en Stammrollenführer in den ländlichen Ortschaften 
haben alljährlich zu Anfang Januar durch öffentlichen Anschlag und zwar: 
in den Städten am Rathause oder der sonstigen Gemeindestätte, in den 
ländlichen Ortschaften im Amtslokale des Gemeinde= resp. Guts- 
vorstehers, sowie, falls es nötig befunden wird, in Gast= oder Schank- 
P) Ersetzt durch die Wehrordnung vom 22. November 1888.
	        
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