Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

2. Polizeiverordunng, betr. die Gebtellung der Pferde zu Militärzwecken, vom 
24. September 1857. (Amtsbl. S. 309.) 
Nachstehende Polizeiverordnung, betr. die Gestellung der Pferde zu 
Militärzwecken, wird auf Grund des 7 des Gesetzes vom 11. März 1850 
(Ges.-S. S. 265) für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks erlassen: 
Zur Ausführung des §& 5 des Reglements über Gestellung, Auswahl usw. 
der Mobilmachungspferde in der Provinz Schlesien vom 9. April 1856 
(siehe außerordentliche Beilage zu Nr. 3 des Amtsblatts pro 1857) finden 
alljährlich Ermittelungen der vorhandenen und darunter zum Kriegsdienste 
oder anderen Militärzwecken tauglichen Pferde statt. 
Wer einer Aufforderung, welche wegen Gestellung von Pferden behufs 
einer solchen Ermittelung von dem Landrate des Kreises oder einer anderen 
Behörde, namentlich von dem Bezirkskommando oder einer Revifions- 
kommission ergeht, nicht pünktlich Folge leistet, verfällt in eine Geldstrafe 
bis zu 10 Talern. 
Oppeln, den 24. September 1857. 
Königliche Regierung. 
3. Bekanntmachung, betr. die Deutsche Wehrordnung, vom d# Mei 1904. 
(Amtsbl. S. 175.) 
4. Bekanntmachung, betr. Warnung vor Berheiratung vor erfüllter Militür- 
pflicht, vom 12. Jannar 1905. (Amtsbl. S. 16.)
	        
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