Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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6. Die e und Größe des geplanten Umbaues bzw. des durch eine 
beabsichtigte bauliche Veränderung berührten Gebäudes. 
7. Die Entfernungen des neu zu errichtenden oder zu verändernden 
Gebäudes von den Nachbargrenzen und von den zunächst gelegenen Ge- 
bäuden des eenen und der Nachbargrundstücke, soweit solche für die Be- 
urteilung des Bauvorhabens von Dedeutung sind, ferner bei Bauten in der 
Rähe von Eisenbahnen, öffentlichen Wasserläufen, Deichen, Chausseen usw. 
bezüglich deren besondere Vorschriften bestehen, die Entfernungen von diesen 
Anlagen. Die Entfernungen sind durch eingeschriebene Maße anzugeben. 
8. Eine Berechnung der Flächengröße des ganzen Grundstücks und der 
zu bebauenden Fläche desselben unter Einschreibung der dieser Berechnung 
zugrunde liegenden Maße. 
9. Die Einrichtung des Grundstücks inbezug auf Wasserbeschaffung, 
Entwässerung und Einfriedigung. 
10. Im Lageplane sind die Baufluchtlinien und Grundstücksgrenzen in 
roten Linien einzutragen. Neu-, Um= und Erweiterungsbauten find mit 
roter, die bestehenden Gebäude mit schwarzer Farbe anzulegen. 
§& 7. Bauzeichnungen und Baubeschreibungen. 
Dieselben müssen enthalten: 
1. Die Ansichten der Straßenfronten mit Angabe der Fronthöhen über 
Straßenkrone bzw. Oberkante des Bürgersteiges. 
2. Die Grundrisse sämtlicher Geschofse, einschließlich Keller= und Dach- 
geschoß mit Einzeichnung der Feuerungsanlagen und einer Geschoßbalkenlage 
und der Dachbalkenlage. Holzbalken können durch einfache braune, eiserne 
Träger durch einfache blaue Linien dargestellt werden. « 
3. Die beabsichtigten Einbauten an Bürgersteigen, wie Risalite, Treppen- 
stufen, Lichtschächte, sowie die Einzeichnung der öffentlichen Wasserleitungen 
und Kanäle, wenn sie durch das Svorfaben berührt werden. 
4. Die zur Prüfung ersorderlichen Querschnitte, insbesondere auch die 
Darstellung der Treppenkonstruktion. 
5. Die Darstellung der Höhenlage des Grundstücks, etwaiger Vor- 
gärten zur Straße. zum Platze, zum Wege oder zur Chaussee usw., an 
welchem das Grundstück belegen ist, der etwa beabsichtigten Aenderungen 
der Höhenlage des Grundstücks, der Höhenlage vorhandener Entwässerungs- 
anlagen, Rinnen und dergl. auf dem Grundstück und der anliegenden 
Srche usw. unter Angabe des höchsten Grundwasserstandes. Diese Dar- 
stellungen sind auf Grundlage genauer Höhenmessungen anzufertigen. 
6. Den Bauzeichnungen sind Baubeschreibungen beizufügen, sobald für 
die Prüfung des Bauvorhabens solche Angaben notwendig werden, welche 
aus den übrigen Bauvorlagen nicht entnommen werden können. 
§*# 8. Detailzeichnungen und Festigkeitsberechnungen. 
Den Bauvorlagen sind ferner beizufügen die für die Prüfung erforder- 
lichen Detailzeichnungen und Festigkeitsberechnungen, soweit es sich um Kon- 
struktionen handelt, deren Tragfähigkeit rechnungsmäßig nachzuweisen ist. 
Hierzu gehören insbesondere alle Konstruktionen ungewöhnlicher Art, sowohl 
die in Eisen, wie in anderem Material. Für die verbundenen Eisen- 
konstruktionen, wie auch für die Verwendung von eisernen Trägern, Stützen 
und Zugbändern mit Ausnahme der gewöhnlichen Balken, und Maueranker, 
Hängeeisen, Bolzen, Krampen und Stoßschienen der Holzverbände usw.
	        
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