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6. Die e und Größe des geplanten Umbaues bzw. des durch eine
beabsichtigte bauliche Veränderung berührten Gebäudes.
7. Die Entfernungen des neu zu errichtenden oder zu verändernden
Gebäudes von den Nachbargrenzen und von den zunächst gelegenen Ge-
bäuden des eenen und der Nachbargrundstücke, soweit solche für die Be-
urteilung des Bauvorhabens von Dedeutung sind, ferner bei Bauten in der
Rähe von Eisenbahnen, öffentlichen Wasserläufen, Deichen, Chausseen usw.
bezüglich deren besondere Vorschriften bestehen, die Entfernungen von diesen
Anlagen. Die Entfernungen sind durch eingeschriebene Maße anzugeben.
8. Eine Berechnung der Flächengröße des ganzen Grundstücks und der
zu bebauenden Fläche desselben unter Einschreibung der dieser Berechnung
zugrunde liegenden Maße.
9. Die Einrichtung des Grundstücks inbezug auf Wasserbeschaffung,
Entwässerung und Einfriedigung.
10. Im Lageplane sind die Baufluchtlinien und Grundstücksgrenzen in
roten Linien einzutragen. Neu-, Um= und Erweiterungsbauten find mit
roter, die bestehenden Gebäude mit schwarzer Farbe anzulegen.
§& 7. Bauzeichnungen und Baubeschreibungen.
Dieselben müssen enthalten:
1. Die Ansichten der Straßenfronten mit Angabe der Fronthöhen über
Straßenkrone bzw. Oberkante des Bürgersteiges.
2. Die Grundrisse sämtlicher Geschofse, einschließlich Keller= und Dach-
geschoß mit Einzeichnung der Feuerungsanlagen und einer Geschoßbalkenlage
und der Dachbalkenlage. Holzbalken können durch einfache braune, eiserne
Träger durch einfache blaue Linien dargestellt werden. «
3. Die beabsichtigten Einbauten an Bürgersteigen, wie Risalite, Treppen-
stufen, Lichtschächte, sowie die Einzeichnung der öffentlichen Wasserleitungen
und Kanäle, wenn sie durch das Svorfaben berührt werden.
4. Die zur Prüfung ersorderlichen Querschnitte, insbesondere auch die
Darstellung der Treppenkonstruktion.
5. Die Darstellung der Höhenlage des Grundstücks, etwaiger Vor-
gärten zur Straße. zum Platze, zum Wege oder zur Chaussee usw., an
welchem das Grundstück belegen ist, der etwa beabsichtigten Aenderungen
der Höhenlage des Grundstücks, der Höhenlage vorhandener Entwässerungs-
anlagen, Rinnen und dergl. auf dem Grundstück und der anliegenden
Srche usw. unter Angabe des höchsten Grundwasserstandes. Diese Dar-
stellungen sind auf Grundlage genauer Höhenmessungen anzufertigen.
6. Den Bauzeichnungen sind Baubeschreibungen beizufügen, sobald für
die Prüfung des Bauvorhabens solche Angaben notwendig werden, welche
aus den übrigen Bauvorlagen nicht entnommen werden können.
§*# 8. Detailzeichnungen und Festigkeitsberechnungen.
Den Bauvorlagen sind ferner beizufügen die für die Prüfung erforder-
lichen Detailzeichnungen und Festigkeitsberechnungen, soweit es sich um Kon-
struktionen handelt, deren Tragfähigkeit rechnungsmäßig nachzuweisen ist.
Hierzu gehören insbesondere alle Konstruktionen ungewöhnlicher Art, sowohl
die in Eisen, wie in anderem Material. Für die verbundenen Eisen-
konstruktionen, wie auch für die Verwendung von eisernen Trägern, Stützen
und Zugbändern mit Ausnahme der gewöhnlichen Balken, und Maueranker,
Hängeeisen, Bolzen, Krampen und Stoßschienen der Holzverbände usw.