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2. Erfordert die Prüfung von Bauvorlagen besondere technische Kenntnisse,
so hat bei ihrer Prüfung ein Bausachverständiger mitzuwirken.
8. Bevor für Anlagen an oder in der Nähe von Gewässern, Chausseen
oder Wegen, die polizeilich anderen Behörden, als der für die Erteilung der
Bauerlaubnis ustandigen Polizeiverwaltung unterstehen, die Bauerlaubnis
erteilt wird, ist jener Behörde oder nach deren Bestimmung dem Lokalbau-
beamten derselben durch Uebersendung der Bauvorlagen Gelegenheit zur
Aeußerung zu geben.
5* 13. Erteilung der Bauerlaubnis.
1. Sofern nicht Gründe zur Versagung der nachgesuchten Erlaubnis
vorliegen, hat die Ortspolizeibehörde durch einen auf das dem Bauherrn
zurückzugebende Exemplar der Bauvorlagen zu setzenden Vermerk oder durch
ein mit demselben zu verbindendes Schreiben die Erlaubnis zum Bau ent-
weder unbedingt zu erteilen oder bestimmt die Bedingungen vorzuschreiben,
unter denen der Bau stattfinden soll.
2. In dem Bauerlaubnisschein ist auf die Erfüllung der Vorschriften
des § 24 Ziffer 2 bis 5 hinzuweisen.
5* 14. Aufbewahrung der genehmigten Bauvorlagen.
Bauerlaubnis und Bauvorlagen müssen während der Bauausführun
stets auf der Baustelle oder doch in deren Nähe bereit gehalten werden, das
sie im Gebrauchsfalle ohne erheblichen Zeitverlust zur Hand find.
§ 15. Abweichungen von der Bauerlaubnis, ohne oder auf un-
richtige Bauerlaubnis begonnene Bauten.
1. Abweichungen von den genehmigten Bauplänen find nicht ge-
stattet mit Ausnahme solcher Abweichungen, welche einer polizeilichen Er-
laubnis nicht bedurft hätten, wenn sie in einem fertigen Gebäude vor-
genommen wären.
Werden Abweichungen mit Ausnahme der letzteren Art beabsichtigt, so
bedarf es für die Ausführung einer besonders zu beantragenden Genehmigung
der Ortspolizeibehörde. #
2. Wer von einer Bauerlaubnis abweicht oder Bauten, zu welchen eine
Bauerlaubnis erforderlich ist, ohne eine solche ausführt, oder wer Bauten
nach einer auf Grund unrichtiger Zeichnung erlangten Bauerlaubnis zur
Ausführung bringt, ist strafbar und muß die unbefugt ausgeführten Bauten
wieder fortnehmen, wenn sie nicht mit den zu beachtenden Bestimmungen in
Uebereinstimmung gebracht werden können.
§ 16. Wirkung der Bauerlaubnis.
Die Bauerlaubnis betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit des Baues und
erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter.
*–J 17. Ungültigkeit der Bauerlaubnis.
Eine auf Grund unrichtiger, der wirklichen Ausführun nicht entsprechender
oder unvollständiger Vorlagen erteilte Bauerlaubnis gilt als nicht erteilt,
wenn sich ergibt, daß die unrichtigen oder fehlenden Angaben für die Er-
teilung der Bauerlaubnis von Erheblichkeit waren.
Koye, Die Polizelverordn im N.-B. Oppeln. #