Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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2. Erfordert die Prüfung von Bauvorlagen besondere technische Kenntnisse, 
so hat bei ihrer Prüfung ein Bausachverständiger mitzuwirken. 
8. Bevor für Anlagen an oder in der Nähe von Gewässern, Chausseen 
oder Wegen, die polizeilich anderen Behörden, als der für die Erteilung der 
Bauerlaubnis ustandigen Polizeiverwaltung unterstehen, die Bauerlaubnis 
erteilt wird, ist jener Behörde oder nach deren Bestimmung dem Lokalbau- 
beamten derselben durch Uebersendung der Bauvorlagen Gelegenheit zur 
Aeußerung zu geben. 
5* 13. Erteilung der Bauerlaubnis. 
1. Sofern nicht Gründe zur Versagung der nachgesuchten Erlaubnis 
vorliegen, hat die Ortspolizeibehörde durch einen auf das dem Bauherrn 
zurückzugebende Exemplar der Bauvorlagen zu setzenden Vermerk oder durch 
ein mit demselben zu verbindendes Schreiben die Erlaubnis zum Bau ent- 
weder unbedingt zu erteilen oder bestimmt die Bedingungen vorzuschreiben, 
unter denen der Bau stattfinden soll. 
2. In dem Bauerlaubnisschein ist auf die Erfüllung der Vorschriften 
des § 24 Ziffer 2 bis 5 hinzuweisen. 
5* 14. Aufbewahrung der genehmigten Bauvorlagen. 
Bauerlaubnis und Bauvorlagen müssen während der Bauausführun 
stets auf der Baustelle oder doch in deren Nähe bereit gehalten werden, das 
sie im Gebrauchsfalle ohne erheblichen Zeitverlust zur Hand find. 
§ 15. Abweichungen von der Bauerlaubnis, ohne oder auf un- 
richtige Bauerlaubnis begonnene Bauten. 
1. Abweichungen von den genehmigten Bauplänen find nicht ge- 
stattet mit Ausnahme solcher Abweichungen, welche einer polizeilichen Er- 
laubnis nicht bedurft hätten, wenn sie in einem fertigen Gebäude vor- 
genommen wären. 
Werden Abweichungen mit Ausnahme der letzteren Art beabsichtigt, so 
bedarf es für die Ausführung einer besonders zu beantragenden Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde. # 
2. Wer von einer Bauerlaubnis abweicht oder Bauten, zu welchen eine 
Bauerlaubnis erforderlich ist, ohne eine solche ausführt, oder wer Bauten 
nach einer auf Grund unrichtiger Zeichnung erlangten Bauerlaubnis zur 
Ausführung bringt, ist strafbar und muß die unbefugt ausgeführten Bauten 
wieder fortnehmen, wenn sie nicht mit den zu beachtenden Bestimmungen in 
Uebereinstimmung gebracht werden können. 
§ 16. Wirkung der Bauerlaubnis. 
Die Bauerlaubnis betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit des Baues und 
erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter. 
*–J 17. Ungültigkeit der Bauerlaubnis. 
Eine auf Grund unrichtiger, der wirklichen Ausführun nicht entsprechender 
oder unvollständiger Vorlagen erteilte Bauerlaubnis gilt als nicht erteilt, 
wenn sich ergibt, daß die unrichtigen oder fehlenden Angaben für die Er- 
teilung der Bauerlaubnis von Erheblichkeit waren. 
Koye, Die Polizelverordn im N.-B. Oppeln. #
	        
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