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8 18. Dauer der Bauerlaubnis.
Die Gültigkeit der Bauerlaubnis erlischt:
1. Wenn ein Bau nach vorschriftsmäßig erfolgter Rohbau= oder Ge-
brauchsabnahme in Benutzung genommen ist.
2. Für Neubauten, wenn innerhalb eines Jahres vom Tage der Aus-
händigung der Bauerlaubnis an gerechnet, die Fundamente nicht gelegt, oder
die Kellermauern bis zur Erhobehläche nicht hergestellt sind.
3. Für solche Bauten, welche als Neubauten nicht angesehen werden
können und bei denen keine Fundamente zu legen sind, wenn dieselben in
der unter Nr. 2 bezeichneten Frist nicht begonnen worden find.
4. Wenn ein begonnener aber unvollendeter Bau länger als ein Jahr
geruht hat.
5* 19. Uebertragung der Bauerlaubnis.
1. Die Bauerlaubnis kann auf einen andern Bauherrn üÜbertragen
werden.
2. Die Uebertragung ist von dem bisherigen und dem neuen Bauherrn
der Polizeibehörde innerhalb drei Tagen schriftlich anzuzeigen.
3. Ebenso hat der Bauherr einen Wechsel in der Person des Bauleiters
innerhalb des gleichen Zeitraumes der Polizeibehörde anzuzeigen.
4. Die Verantwortlichkeit des Bauherrn, sowie des Bauleiters, geht auf
den Nachfolger über.
& 20. Verantwortlichkeit des Bauherrn und des Bauleiters
bzw. Bauunternehmers.
Bauherren und Bauleiter bzw. Bauunternehmer sind für die Mchhern
der Angaben in den Bauvorlagen, für die Ausführung des Bauvorhabens
nach den genehmigten Bauvorlagen und den Bestimmungen dieser Bauordnung
verantwortlich und unterliegen bei Abweichungen und Berstößen den geseg-
lichen Strafen.
Zweiter Abschnitt.
Dolizeiliche Ueberwachung der Bauten.
& 21. Anzeige von dem Beginn der Bauten.
Mindestens drei Werktage vor Beginn der Bauausführung ist der Orts-
kotiurrt unter Angabe des Datums und der Nummer der Bauerlaubnis
die Inangriffnahme des Baues schriftlich anzuzeigen.
* 22. Festsetzung der Fluchtlinie und der Höhenlage.
1. Die Fluchtlinie und die Höhenlage der Straßenkrone vor dem zu
bebauenden Grundstück hat der Bebauende vor dem Beginn der Bauaus-
führung abzustecken und wird die Richtigkeit derselben in der Regel innerhalb
acht Tagen nach erfolgtem Antrag des Bebauenden von der Polizeibehörde
festgestellt und bescheinigt.
2. Ist die für die Zukunft festgesete Höhenlage der Straße noch nicht
ausgeführt, so kann die vorläufige Anlage von Rampen, Vortreppen u. dgl.
einstweilen gestattet werden.