IV.
Vorläusige Entlassung.
Verordnung
vom 29. Dezember 71 Ges.-Bl. S. 491,
Die vorläufige Entlassung von Strafgefangenen betreffend.
Im Einverständnisse mit dem Großherzoglichen Ministerium
des Innern wird zur Ausführung der §§ 23—26 des Deutschen
Reichsstrafgesetzbuches hiermit folgendes verordnet:
§ 1. Gesuche der Strafgefangenen oder der Angehörigen
derselben um Bewilligung der vorläufigen Entlassung unterliegen
zunächst der Prüfung des Strafanstaltsvorstandes und
sind von diesem, wenn sie zur Befürwortung nicht geeignet erscheinen,
durch ablehnende Entscheidung zu erledigen, sofern
nicht bei Zufertigung des Gesuches an den Strafanstaltsvorstand
durch das vorgesetzte Ministerium seine Aeußerung ausdrücklich
erfordert worden ist.
S8§ 2. Die vorläufige Entlassung kann von den Gefangenen
niemals als ein Recht in Anspruch genommen werden. Sie
hat vielmehr den Charakter einer Vergünstigung, welche von
den Strafanstaltsvorständen nur dann zu beantragen ist, wenn
bei ihnen die Ueberzeugung besteht, daß der Gefangene sich gebessert
habe, und die ihm durch die vorläufige Entlassung gebotene
Gelegenheit zum Wiederbeginn eines ehrenhaften und
gesetzmäßigen Lebenswandels nicht mißbrauchen werde.