Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

IV.
Vorläusige  Entlassung.
Verordnung

vom  29.  Dezember  71  Ges.-Bl.  S.  491,
Die  vorläufige  Entlassung  von  Strafgefangenen  betreffend.

Im  Einverständnisse  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerium
des  Innern  wird  zur  Ausführung  der  §§  23—26  des  Deutschen
Reichsstrafgesetzbuches  hiermit  folgendes  verordnet:

§  1.  Gesuche  der  Strafgefangenen  oder  der  Angehörigen
derselben  um  Bewilligung  der  vorläufigen  Entlassung  unterliegen
  zunächst  der  Prüfung  des  Strafanstaltsvorstandes  und
sind  von  diesem,  wenn  sie  zur  Befürwortung  nicht  geeignet  erscheinen,
  durch  ablehnende  Entscheidung  zu  erledigen,  sofern
nicht  bei  Zufertigung  des  Gesuches  an  den  Strafanstaltsvorstand
  durch  das  vorgesetzte  Ministerium  seine  Aeußerung  ausdrücklich
  erfordert  worden  ist.

S8§  2.  Die  vorläufige  Entlassung  kann  von  den  Gefangenen
niemals  als  ein  Recht  in  Anspruch  genommen  werden.  Sie
hat  vielmehr  den  Charakter  einer  Vergünstigung,  welche  von
den  Strafanstaltsvorständen  nur  dann  zu  beantragen  ist,  wenn
bei  ihnen  die  Ueberzeugung  besteht,  daß  der  Gefangene  sich  gebessert
  habe,  und  die  ihm  durch  die  vorläufige  Entlassung  gebotene
  Gelegenheit  zum  Wiederbeginn  eines  ehrenhaften  und
gesetzmäßigen  Lebenswandels  nicht  mißbrauchen  werde.