Rechtspflege. Das Bürgerliche Gesetzbuch. Familienrecht. § 45. 89
gelten nicht als verwandt. Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem
anderen Ehegatten (nicht mit dessen Verwandten) verschwägertts).
7. Eheliche Abstammung gilt bis zum Beweise des Gegenteils
als vorhanden, wenn ein Kind nach Eingehung der Ehe geboren ist
und der Ehemann der Frau innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Als solche gilt die Zeit vom 181. bis zum 302. Tage vor dem Tage der Geburt,
beide Tage eingeschlossen. Für die Beiwohnung des Ehemanns spricht
die Vermutungts).
8. Verwandtenin gerader Linieliegt die Umterhaltungspflicht
ob. Vor diesen ist der Ehegatte unterhaltungspflichtig (Ziff. 3). Unterhaltung
kann nur beanspruchen, wer sich weder aus Vermögen noch durch
Erwerb selbst erhalten kann. Das Recht umfaßt die standesgemäße, für die
durch sittliches Verhalten bedürftig Gewordenen nur die notdürftige Unterhaltung.
Nicht unterstützungspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines
standesmäßigen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren0).
9. Aus der rechtlichen Stellung der edhelichen
Kinder folgt, daß diese den Namen des Vaters erhalten und, solange sie
im Elternhause erzogen und unterhalten werden, den Eltern in ihrem
Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten haben. Die Tochter hat im
Fall der Verheiratung Anspruch auf eine angemessene Aussteuer gegen
den Vater und, wenn dieser unvermögend oder verstorben ist, gegen die
Mutter. Das sonst den Kindern mit Rücksicht auf die Verheiratung oder
die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung Gewährte heißt Ausstattunget).
— Das Kind steht, solange es minderzjährig ist, unter der
elterlichen Gewalt. Diese umfaßt die Sorge für die Person und
das Vermögen des Kindes einschließlich seiner Vertretung und die Nutznießung
an dessen Vermögen. Sie steht beiden Eltern gemeinsam zu,
wird aber zunächst vom Vater ausgeübt, der das Kind zu erziehen, zu
beaufsichtigen und über seinen Aufenthalt zu bestimmen hat. Zu einzelnen
Geschäften bedarf dieser der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts,
das seine Tätigkeit beaufsichtigt, in gewissen Fällen auch die elterliche Gewalt
1½) BGB. 8 1589, 1590.
12) BGB. 8 1591— 1600, EG. Art. 18, insbes. Anfechtung BGB. 8 1593—99.
— Kinder aus nichtigen Ehen gelten als ehelich, wenn nicht beide Gatten die
Nichtigkeit gekannt haben § 1699—1704.
20) 1601—15. Unterhaltung legitimierter und angenommener Kinder
Ziff. 11, 12 d. W.
21#1) BG. 3 1616—25, EG. Art. 19. — Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
8 47“ d. W.