Full text : Staatsbürgerkunde.

Rechtspflege.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch.  Familienrecht.  §  45.  89

gelten  nicht  als  verwandt.  Die  Verwandten  eines  Ehegatten  sind  mit  dem
anderen  Ehegatten  (nicht  mit  dessen  Verwandten)  verschwägertts).

7.  Eheliche  Abstammung  gilt  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils
  als  vorhanden,  wenn  ein  Kind  nach  Eingehung  der  Ehe  geboren  ist
und  der  Ehemann  der  Frau  innerhalb  der  Empfängniszeit  beigewohnt  hat.
Als  solche  gilt  die  Zeit  vom  181.  bis  zum  302.  Tage  vor  dem  Tage  der  Geburt,
  beide  Tage  eingeschlossen.  Für  die  Beiwohnung  des  Ehemanns  spricht
die  Vermutungts).

8.  Verwandtenin  gerader  Linieliegt  die  Umterhaltungspflicht
ob.  Vor  diesen  ist  der  Ehegatte  unterhaltungspflichtig  (Ziff.  3).  Unterhaltung
  kann  nur  beanspruchen,  wer  sich  weder  aus  Vermögen  noch  durch
Erwerb  selbst  erhalten  kann.  Das  Recht  umfaßt  die  standesgemäße,  für  die
durch  sittliches  Verhalten  bedürftig  Gewordenen  nur  die  notdürftige  Unterhaltung.
  Nicht  unterstützungspflichtig  ist,  wer  bei  Berücksichtigung  seiner
sonstigen  Verpflichtungen  außerstande  ist,  ohne  Gefährdung  seines
standesmäßigen  Unterhalts  den  Unterhalt  zu  gewähren0).

9.  Aus  der  rechtlichen  Stellung  der  edhelichen
Kinder  folgt,  daß  diese  den  Namen  des  Vaters  erhalten  und,  solange  sie
im  Elternhause  erzogen  und  unterhalten  werden,  den  Eltern  in  ihrem
Hauswesen  und  Geschäft  Dienste  zu  leisten  haben.  Die  Tochter  hat  im
Fall  der  Verheiratung  Anspruch  auf  eine  angemessene  Aussteuer  gegen
den  Vater  und,  wenn  dieser  unvermögend  oder  verstorben  ist,  gegen  die
Mutter.  Das  sonst  den  Kindern  mit  Rücksicht  auf  die  Verheiratung  oder
die  Erlangung  einer  selbständigen  Lebensstellung  Gewährte  heißt  Ausstattunget).
  —  Das  Kind  steht,  solange  es  minderzjährig  ist,  unter  der
elterlichen  Gewalt.  Diese  umfaßt  die  Sorge  für  die  Person  und
das  Vermögen  des  Kindes  einschließlich  seiner  Vertretung  und  die  Nutznießung
  an  dessen  Vermögen.  Sie  steht  beiden  Eltern  gemeinsam  zu,
wird  aber  zunächst  vom  Vater  ausgeübt,  der  das  Kind  zu  erziehen,  zu
beaufsichtigen  und  über  seinen  Aufenthalt  zu  bestimmen  hat.  Zu  einzelnen
Geschäften  bedarf  dieser  der  Zustimmung  des  Vormundschaftsgerichts,
das  seine  Tätigkeit  beaufsichtigt,  in  gewissen  Fällen  auch  die  elterliche  Gewalt

1½)  BGB.  8  1589,  1590.

12)  BGB.  8  1591—  1600,  EG.  Art.  18,  insbes.  Anfechtung  BGB.  8  1593—99.
—  Kinder  aus  nichtigen  Ehen  gelten  als  ehelich,  wenn  nicht  beide  Gatten  die
Nichtigkeit  gekannt  haben  §  1699—1704.

20)  1601—15.  Unterhaltung  legitimierter  und  angenommener  Kinder
Ziff.  11,  12  d.  W.

21#1)  BG.  3  1616—25,  EG.  Art.  19.  —  Verfahren  in  Rechtsstreitigkeiten

8  47“  d.  W.