Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Abzug  der  darauf  treffenden  Erbschaftsabgabe,  oder  nachdem  ihnen  die  Berichtigung
  derselben  nachgewiesen  worden,  ausantworten  und  bleiben  im  entgegengesetzten
  Falle  für  die  Steuer  verhaftet.

S.  7.

Die  Berechnung  und  Einziehung  der  Erbschaftsabgabe  wird  durch  die  von
dem  Finanzminister  zu  bestimmenden  Behörden  der  Verwaltung  der  indirekten
Steuern  besorgt.  Dieselben  erhalten  nach  näherer  Vorschrift  der  betreffenden
Ministerien  von  allen  Pfarrern,  ohne  Unterschied  der  Religion,  ingleichen  von
Civilstandsbeamten,  von  den  Vorstehern  der  Synagogengemeinden  u.  s.  w.  periodische
  Auszüge  aus  den  Todtenlisten.  —  Auch  ist  Jeder,  dem  eine  steuerpflichtige
  Erbschaft,  Vermächtniß  oder  Schenkung  von  Todeswegen  im  ee  sufa  t,
verpflichtet,  binnen  drei  Monaten  uach  erfolgtem  Anfalle  eine  wenigstens  vorläufige
Anmeldung  dieses  Anfalles  bei  gedachten  inim  einzureichen,  und  diese  Verpflichtung
  liegt  auch  den  Erben  in  Rücksicht  der  aus  der  Erbschaft  zu  zahlenden
Vermächtnisse  und  Schenkungen  von  Todeswegen  ob.

Der  Erbe  hat  ein  Inventarium  des  Nachlasses  einzureichen  und  kann  zur
eidlichen  Manifestation  desselben  angehalten  werden.

G.  8.

Ist  die  Erbschaftsabgabe  berechnet,  so  ertheilt  die  im  H.  7.  gedachte  Behörde
den  Erben  ein  kosten-  undstenwel  eies  %  in  welchem  der  Benag  der  ganzen
  Erbschaft,  der  einzelnen  Erbtheile,  des  Vermi  tnisses  und  der  Schenkung
von  Todeswegen,  das  Verwandtschaftsverhältniß  und  die  Beträge  der  von  den
einzelnen  Erbnehmern  zu  entrichtenden  Abgabe  auszudrücken  4r  und  zugleich  die
wesn  zur  Entrichtung  der  Abgabe  bei  der  namentlich  zu  bezeichnenden

teuerstelle.

G.  9.  »

Die  Unterlassung  der  Anmeldung  einer  seuerhsschiigen  Erbschaft,  Vermächtnisses
  oder  Schenkung  von  Todeswegen  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  wird
durch  Verdoppelung  des  Betrages  der  Erbschaftsabgabe  beahndet.  Werden  steuerpflichtige
  Erbschaften,  Vermächtnisse  und  Schenkungen  zwar  angemeldet,  aber  nicht
innerhalb  der  gese.  lichen,  oder  auf  Ansuchen  verlängerten  Frist  versteuert,  so  tritt

leichfalls  die  Verdoppelung  des  Betrages  der  Eröschaftsabgabe  als  Strafe  ein.
ch  kann  alsdann  die  Ausmittelung  des  Betrages  der  Erbschaft  auf  Kosten
des  Säumigen  vorgenommen  werden.

S.  10.

In  Betreff  des  administrativen  und  Fercchtlichen  Strafverfahrens  kommen
dieselben  Vorschriften  zur  Anwendung)  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen
Zollvergehen  bestimmt.

Demunzianten  erhalten  ein  Drittheil  von  den  nach  8.  9.  festgesetzten  Strafen.

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