Object: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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zugezogen werden können. Als Sachverständige können auch 
Frauen bezeichnet werden. 
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde 
die Sachverständigen für den einzelnen Schätzungsfall zu er- 
nennen. In besonderen Fällen ist die Polizeibehörde ermächtigt, 
andere Sachverständige zuzuziehen. 
Die Sachverständigen sind von der Polizeibehörde durch 
Handschlag zu verpflichten. Sie verwalten ihr Amt als Ehren- 
amt und haben nur Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen. 
Auf das Amt der Sachverständigen finden die Vorschriften 
über die Übernahme unbesoldeter Ämter in der Verwaltung 
der Gemeinden und Kommunalverbände entsprechende An- 
wendung. 
S 22 P.G. Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Be- 
fangenheit zu besorgen ist, sollen zu Dachverständigen nicht 
ernannt werden. 
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist jeder: 
l. in eigener Sache; 
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht 
mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie 
oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder 
verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die 
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. 
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinden, sind unfähig, an einer Schätzung teilzu- 
nehmen. 
5 23 P.G. Die Sachverständigen haben über die Schätzung eine von 
ihnen zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und der Orts- 
polizeibehörde zur Festsetzung der Entschädigung zu übersenden. 
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (S 22 Abs. 2 
und 3) an der Schätzung teilgenommen, so ist die Schätzung 
nichtig und zu wiederholen. Ist die Wiederholung unausführ- 
bar, so erfolgt die Festsetzung nach freier Würdigung des 
Schadens. 
S 24 P.G. Die Entschädigung für vernichtete oder infolge der 
Desinfektion beschädigte Gegenstände wird nur auf Antrag 
gewährt. 
Der Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des Anspruches 
binnen einer Frist von einem Monat bei der Ortspolizeibe- 
hörde, welche die Vernichtung oder Desinfektion angeordnet 
hat, zu stellen. 
Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem 
Zeitpunkte, in welchem der Entschädigungsberechtigte von der
	        
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