Metadata : Diplomatische Aktenstücke.

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Offiziere  und  Beamte,  —  zufolge  der  Mitteilung  der  k.  und  k.
Regierung  —  an  der  obenerwähnten  Propaganda  teilgenommen
und  dadurch  die  gutnachbarschaftlichen  Beziehungen,  zu  denen
sich  die  königliche  Regierung  durch  die  Erklärung  vom  18./31.
März  1909  feierlich  verpflichtet  hatte,  gefährdet  haben.

«  Die  Regierung,  die  jeden  Gedanken  und  jeden  Versuch
einer  Einmischung  in  das  Schicksal  der  Bewohner  irgend  eines
Teiles  Oesterreich-Ungarns  missbilligt  und  ablehnt,  hält  es  für
ihre  Pflicht,  den  Offizieren,  den  Beamten  und  der  ganzen  Bevölkerung
  offiziell  davon  Kenntnis  zu  geben,  dass  sie  in  Zukunft
mit  der  äussersten  Strenge  gegen  die  Personen  vorgehen  werde,
die  sich  solcher  Umtriebe  schuldig  machen  würden,  dass  sie  alle
Anstrengungen  machen  werde,  diesen  Umtrieben  vorzubeugen
und  sie  zu  unterdrücken.  »

Diese  Erklärung  wird  durch  einen  Tagesbefehl  im  Namen
Seiner  Majestät  des  Königs  durch  S.k.H.  dem  Kronprinzen
Alexander  der  königlichen  Armee  zur  Kenntnis  gebracht  und
im  nächsten  offiziellen  Armeebulletin  veröffentlicht  werden.

Die  königliche  Regierung  verpflichtet  sich  ausserdem  :

1.  Im  ersten  ordnungsmässigen  Zusammentritt  der  Skupschtina
  in  das  Pressegesetz  eine  Bestimmung  einzuführen,  wonach
  die  Aufreizung  zum  Hasse  und  zur  Verachtung  der  österreichisch-ungarischen
  Monarchie  aufs  strengste  gestraft  werden
wird,  wie  auch  jede  Veröffentlichung,  deren  allgemeine  Tendenz
gegen  die  territoriale  Integrität  Oesterreich-Ungarns  gerichtet
ware.

Sie  auferlegt  sich,  bei  der  bevorstehenden  Verfassungsrevision
  in  den  Artikel  22  der  Verfassung  einen  Zusatz  einzuführen,
so  dass  die  obenerwähnten  Veröffentlichungen  eingezogen  werden
  können,  was  gegenwärtig,  gemäss  dem  kategorischen  Wortlaut
  des  Artikels  22  der  Konstitution,  unmöglich  ist.

2.  Die  Regierung  besitzt  keinen  Beweis,  und  auch  nicht  die
Note  der  k.  und  k.  Regierung  liefert  ihr  einen  solchen,  dass  die
«  Narodna  Odbrana  »  und  die  andern  gleichartigen  Gesellschaften
  bis  auf  den  heutigen  Tag  irgend  eine  verbrecherische  Handlung
  dieser  Art  durch  die  Tat  eines  ihrer  Mitglieder  begangen
hätten.  Nichtsdestoweniger  wird  die  königliche  Regierung  die
Forderung  der  k.  und  k.  Regierung  annehmen  und  die  «  Na-