— 8 —
Offiziere und Beamte, — zufolge der Mitteilung der k. und k.
Regierung — an der obenerwähnten Propaganda teilgenommen
und dadurch die gutnachbarschaftlichen Beziehungen, zu denen
sich die königliche Regierung durch die Erklärung vom 18./31.
März 1909 feierlich verpflichtet hatte, gefährdet haben.
« Die Regierung, die jeden Gedanken und jeden Versuch
einer Einmischung in das Schicksal der Bewohner irgend eines
Teiles Oesterreich-Ungarns missbilligt und ablehnt, hält es für
ihre Pflicht, den Offizieren, den Beamten und der ganzen Bevölkerung
offiziell davon Kenntnis zu geben, dass sie in Zukunft
mit der äussersten Strenge gegen die Personen vorgehen werde,
die sich solcher Umtriebe schuldig machen würden, dass sie alle
Anstrengungen machen werde, diesen Umtrieben vorzubeugen
und sie zu unterdrücken. »
Diese Erklärung wird durch einen Tagesbefehl im Namen
Seiner Majestät des Königs durch S.k.H. dem Kronprinzen
Alexander der königlichen Armee zur Kenntnis gebracht und
im nächsten offiziellen Armeebulletin veröffentlicht werden.
Die königliche Regierung verpflichtet sich ausserdem :
1. Im ersten ordnungsmässigen Zusammentritt der Skupschtina
in das Pressegesetz eine Bestimmung einzuführen, wonach
die Aufreizung zum Hasse und zur Verachtung der österreichisch-ungarischen
Monarchie aufs strengste gestraft werden
wird, wie auch jede Veröffentlichung, deren allgemeine Tendenz
gegen die territoriale Integrität Oesterreich-Ungarns gerichtet
ware.
Sie auferlegt sich, bei der bevorstehenden Verfassungsrevision
in den Artikel 22 der Verfassung einen Zusatz einzuführen,
so dass die obenerwähnten Veröffentlichungen eingezogen werden
können, was gegenwärtig, gemäss dem kategorischen Wortlaut
des Artikels 22 der Konstitution, unmöglich ist.
2. Die Regierung besitzt keinen Beweis, und auch nicht die
Note der k. und k. Regierung liefert ihr einen solchen, dass die
« Narodna Odbrana » und die andern gleichartigen Gesellschaften
bis auf den heutigen Tag irgend eine verbrecherische Handlung
dieser Art durch die Tat eines ihrer Mitglieder begangen
hätten. Nichtsdestoweniger wird die königliche Regierung die
Forderung der k. und k. Regierung annehmen und die « Na-