Full text : Diplomatische Aktenstücke.

290  Berufung  gegen  Beweieinterlokute.

In  der  einen  Sache  wurde  die  Berufung  als
unstatthaft  verworfen,  und  dieß  damit  motivirt,  daß
nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift  des  Gesetzes  —
Art.  15  d.  Einf.-Ges.  z.  Prog.-Ordn.  v.  29.  April
1869  —  das  einzelurichterliche  Verfahren  bis  zum
Endurtheile  nach  dem  früheren  Prozeßverfahren  zu
pflegen  sei,  daher  nach  eben  diesen  Prozeßvorschriften
  auch  die  Formalien  der  vor  dem  Endurtheile  ergriffenen
  Rechtsmittel  zu  beurtheilen  seien,  hienach
aber  zweifellos  das  Rechtsmittel  der  Berufung  durch
einen  Gerichtsvollzieherakt  unförmlich  erhoben  sei.  —

In  der  zweiten  Sache  wurde  die  Berufung
zugelassen,  und  sagen  die  Entscheidungsgründe:  Art.
14  und  Art.  15  Ziff.  I,  1  des  Einf.-Ges.  stehen  keineswegs
  mit  dessen  Art.  18  und  19  im  Widerspruche,
wenn  man  im  Auge  behält,  daß  Art.  15  Ziff.  J
lediglich  das  Verfahren  des  ersten  Rechtszuges  betrifft
  (ein  Widerspruch  zwischen  Art.  14  und  19  ist
gar  nicht  angeregt).  Umgekehrt  würde  die  allgemeine
  Fassung  der  Art.  18  u.  19  sich  absolut  nicht
erklären  lassen,  wenn  dieselben  nicht  auch  auf  Berufungen
  gegen  einzelnrichterliche  Urtheile  angewendet
  werden  wollten.  —  —  .

Der  Herr  Einsender  begleitet  die  Mittheilung
  mit  Bemerkungen,  nach  denen  er  der  zweiten
der  hier  aufgestellten  Ansichten  den  Vorzug  vor  der
ersten  gibt.  Wir  enthalten  uns  der  Veröffentlichung
  derselben,  da  nach  unserer  Ansicht  beide  Entscheidungen
  verfehlt  sind.  Die  erste  ignorirt  die
Art.  18  und  19  gänzlich;  die  zweite  übersieht,  daß
im  gegebenen  Falle  nach  dem  dabei  allein  in  Frage
kommenden  Art.  19  die  Zulässigkeit  der  Berufung
  nach  der  Proz.-Ordn.  v.  29.  April  1869  zu
beurtheilen  ist,  diese  aber  in  Art.  682,  683  (der
Ausnahmsfall  des  Art.  708  war  nicht  gegeben)
die  Berufung  gegen  Beweisurtheile  für  unzulässig
erklärt.  Hienach  hätten  beide  Berufungen  als  un-