290 Berufung gegen Beweieinterlokute.
In der einen Sache wurde die Berufung als
unstatthaft verworfen, und dieß damit motivirt, daß
nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes —
Art. 15 d. Einf.-Ges. z. Prog.-Ordn. v. 29. April
1869 — das einzelurichterliche Verfahren bis zum
Endurtheile nach dem früheren Prozeßverfahren zu
pflegen sei, daher nach eben diesen Prozeßvorschriften
auch die Formalien der vor dem Endurtheile ergriffenen
Rechtsmittel zu beurtheilen seien, hienach
aber zweifellos das Rechtsmittel der Berufung durch
einen Gerichtsvollzieherakt unförmlich erhoben sei. —
In der zweiten Sache wurde die Berufung
zugelassen, und sagen die Entscheidungsgründe: Art.
14 und Art. 15 Ziff. I, 1 des Einf.-Ges. stehen keineswegs
mit dessen Art. 18 und 19 im Widerspruche,
wenn man im Auge behält, daß Art. 15 Ziff. J
lediglich das Verfahren des ersten Rechtszuges betrifft
(ein Widerspruch zwischen Art. 14 und 19 ist
gar nicht angeregt). Umgekehrt würde die allgemeine
Fassung der Art. 18 u. 19 sich absolut nicht
erklären lassen, wenn dieselben nicht auch auf Berufungen
gegen einzelnrichterliche Urtheile angewendet
werden wollten. — — .
Der Herr Einsender begleitet die Mittheilung
mit Bemerkungen, nach denen er der zweiten
der hier aufgestellten Ansichten den Vorzug vor der
ersten gibt. Wir enthalten uns der Veröffentlichung
derselben, da nach unserer Ansicht beide Entscheidungen
verfehlt sind. Die erste ignorirt die
Art. 18 und 19 gänzlich; die zweite übersieht, daß
im gegebenen Falle nach dem dabei allein in Frage
kommenden Art. 19 die Zulässigkeit der Berufung
nach der Proz.-Ordn. v. 29. April 1869 zu
beurtheilen ist, diese aber in Art. 682, 683 (der
Ausnahmsfall des Art. 708 war nicht gegeben)
die Berufung gegen Beweisurtheile für unzulässig
erklärt. Hienach hätten beide Berufungen als un-