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spruchen hatte, K 241. Bei mildernden
Umständen kann auf Geldstrafe bis zu
sechstausend Mark erkannt werden.
IV. Bankeruttunterstützung. Mit Zucht-
haus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. im Interesse eines Schuldners, wel-
cher seine Zahlungen eingestellt hat, oder
über dessen Vermögen das Konkursver-
fahren eröffnet worden ist, Vermögens-
stücke desselben verheimlicht oder bei-
seitegeschafft hat oder
2. im Interesse eines solchen Schuld-
ners, oder um sich oder einem anderen
Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem
Verfahren erdichtete Forderungen im
eigenen Namen oder durch vorgescho-
bene Personen geltendgemacht hat, K 242
Abs 1. Bei mildernden Umständen tritt
Gefängnisstrafe oder Geldstrafe bis zu
sechstausend Mark ein.
V. Ein Gläubiger, welcher sich von dem
Gemeinschuldner oder anderen Personen
besondere Vorteile dafür hat gewähren
oder versprechen lassen, daß er bei den
Abstimmungen der Konkursgläubiger in
einem gewissen Sinne stimme (passive
Gläubigerbestechung), wird mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark oder mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft,
K 243.
Banknote s. Notenbanken, Wertpa-
piere.
Bann, Kirchenbann , excommunicatio,
kommt in zwei Formen vor: 1. als großer
B unter völligem Ausschluß des Gebann-
ten aus der kirchlichen Gemeinschaft un-
ter Verbot des Verkehrs mit ihm; 2. als
kleiner B unter Ausschluß von den Sakra-
menten und Kirchenämtern. Bei feier-
licher Verkündung des großen B wird das
anathema ausgesprochen.
Bann, Königsbann, bannum regis
(DeutschR) ist das Recht des Königs, bei
Strafe etwas zu gebieten oder zu verbie-
ten, und zwar allgemein (mit dauernder
Wirkung) oder in einem Spezialfalle. Die
vom Könige anzudrohende Strafe ist nicht
beliebig groß, sondern beträgt als Geld-
strafe 60 solid. Ausnahmsweise kann
der König von der Volksversammlung
eine höhere Bannstrafe zugestanden er-
halten; so ließ Karl der Große auf dem
Reichstage zu Aachen 797 seinen Bann auf
1000 solidi erhöhen, um die Ruhe und die
Ordnung wiederherzustellen.
I. Die Bannstrafe wurde ipso iure ver-
wirkt, wenn eine in Königsschutz aufge-
Bankerutt — Bann.
nommene Person verletzt wurde; vgl
Brunner DRGesch 2 73; Schröder
DRGesch 113; Brunner Entstehung der
Schwurgerichte 71.
Il. Der Königsbann erscheint in drei
Formen:
1. Als Verordnungsbann nur in Ergän-
zung der Volksrechte; so gewährt das
Edikt Clothars II. 614, genannt magna
charta libertatum, dem Könige ein Recht
der Gesetzgebung nur mit Zustimmung
des Reichstages. Auch das Edictum Pi-
stense 864 bestimmt ausdrücklich: quo-
niam lex consensu populi et constitutione
regis fit.
Der König ist der eigentliche Gesetz-
geber. In seinem Namen wird das Gesetz
erlassen. Die Gesetze kommen nur mit
Zustimmung des Reichstages zustande.
Soll das Volksrecht einer einzelnen Völ-
kerschaft abgeändert oder ergänzt wer-
den, so ist die Zustimmung dieser Völ-
kerschaft erforderlich.
. 2. Als Heerbann: der König bestimmt
den Umfang der Wehrpflicht, er hält die
Heerschau ab und ist Heerführer. Volk
und Heer sind, wie früher, so auch im
Frankenreiche, eine Einheit. Jeder Freie,
insbesondere auch der Römer, ist dienst-
pflichtig, und zwar zunächst ohne Rück-
sicht auf Grundbesitz.
a. Zur Zeit Karls des Großen ist die
Dienstpflicht infolge der großen Enttfer-
nung der Kriegsschauplätze von der Hei-
mat sehr drückend geworden. Wer der
Dienstpflicht nicht genügt, verfällt in den
Königsbann von 60 solidi. Wer die Bann-
strafe nicht zahlen kann, wird Pfandknecht
des Königs. — Karl der Große macht den
Versuch, die Dienstpflicht und die etwa
verfallende Bannstrafe nach dem Ver-
mögen, insbesondere nach dem Grund-
besitze, abzustufen. Sein Plan wird aber
nicht durchgeführt. Schließlich aber ge-
nügt die allgemeine Dienstpflicht den
Anforderungen der großen Kriege nicht
mehr. Es entstehen Vasallenheere.
b. Der König befiehlt das Aufgebot des
Heeres; die Durchführung des könig-
lichen Befehles ist eine Funktion des Gra-
fen. Die Vasallen und die freien Hinter-
sassen werden von dem Senior versam-
melt; nur wenn dieser nicht persönlich ins
Feld zieht, sammelt der Graf auch die
Lehnsmannschaft. Die Führung im Felde
hat in Vertretung des Königs ein Mit-
glied der königlichen Familie oder ein Be-