Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

168 
spruchen hatte, K 241. Bei mildernden 
Umständen kann auf Geldstrafe bis zu 
sechstausend Mark erkannt werden. 
IV. Bankeruttunterstützung. Mit Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 
1. im Interesse eines Schuldners, wel- 
cher seine Zahlungen eingestellt hat, oder 
über dessen Vermögen das Konkursver- 
fahren eröffnet worden ist, Vermögens- 
stücke desselben verheimlicht oder bei- 
seitegeschafft hat oder 
2. im Interesse eines solchen Schuld- 
ners, oder um sich oder einem anderen 
Vermögensvorteil zu verschaffen, in dem 
Verfahren erdichtete Forderungen im 
eigenen Namen oder durch vorgescho- 
bene Personen geltendgemacht hat, K 242 
Abs 1. Bei mildernden Umständen tritt 
Gefängnisstrafe oder Geldstrafe bis zu 
sechstausend Mark ein. 
V. Ein Gläubiger, welcher sich von dem 
Gemeinschuldner oder anderen Personen 
besondere Vorteile dafür hat gewähren 
oder versprechen lassen, daß er bei den 
Abstimmungen der Konkursgläubiger in 
einem gewissen Sinne stimme (passive 
Gläubigerbestechung), wird mit Geld- 
strafe bis zu dreitausend Mark oder mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, 
K 243. 
Banknote s. Notenbanken, Wertpa- 
piere. 
Bann, Kirchenbann , excommunicatio, 
kommt in zwei Formen vor: 1. als großer 
B unter völligem Ausschluß des Gebann- 
ten aus der kirchlichen Gemeinschaft un- 
ter Verbot des Verkehrs mit ihm; 2. als 
kleiner B unter Ausschluß von den Sakra- 
menten und Kirchenämtern. Bei feier- 
licher Verkündung des großen B wird das 
anathema ausgesprochen. 
Bann, Königsbann, bannum regis 
(DeutschR) ist das Recht des Königs, bei 
Strafe etwas zu gebieten oder zu verbie- 
ten, und zwar allgemein (mit dauernder 
Wirkung) oder in einem Spezialfalle. Die 
vom Könige anzudrohende Strafe ist nicht 
beliebig groß, sondern beträgt als Geld- 
strafe 60 solid. Ausnahmsweise kann 
der König von der Volksversammlung 
eine höhere Bannstrafe zugestanden er- 
halten; so ließ Karl der Große auf dem 
Reichstage zu Aachen 797 seinen Bann auf 
1000 solidi erhöhen, um die Ruhe und die 
Ordnung wiederherzustellen. 
I. Die Bannstrafe wurde ipso iure ver- 
wirkt, wenn eine in Königsschutz aufge- 
  
Bankerutt — Bann. 
nommene Person verletzt wurde; vgl 
Brunner DRGesch 2 73; Schröder 
DRGesch 113; Brunner Entstehung der 
Schwurgerichte 71. 
Il. Der Königsbann erscheint in drei 
Formen: 
1. Als Verordnungsbann nur in Ergän- 
zung der Volksrechte; so gewährt das 
Edikt Clothars II. 614, genannt magna 
charta libertatum, dem Könige ein Recht 
der Gesetzgebung nur mit Zustimmung 
des Reichstages. Auch das Edictum Pi- 
stense 864 bestimmt ausdrücklich: quo- 
niam lex consensu populi et constitutione 
regis fit. 
Der König ist der eigentliche Gesetz- 
geber. In seinem Namen wird das Gesetz 
erlassen. Die Gesetze kommen nur mit 
Zustimmung des Reichstages zustande. 
Soll das Volksrecht einer einzelnen Völ- 
kerschaft abgeändert oder ergänzt wer- 
den, so ist die Zustimmung dieser Völ- 
kerschaft erforderlich. 
. 2. Als Heerbann: der König bestimmt 
den Umfang der Wehrpflicht, er hält die 
Heerschau ab und ist Heerführer. Volk 
und Heer sind, wie früher, so auch im 
Frankenreiche, eine Einheit. Jeder Freie, 
insbesondere auch der Römer, ist dienst- 
pflichtig, und zwar zunächst ohne Rück- 
sicht auf Grundbesitz. 
a. Zur Zeit Karls des Großen ist die 
Dienstpflicht infolge der großen Enttfer- 
nung der Kriegsschauplätze von der Hei- 
mat sehr drückend geworden. Wer der 
Dienstpflicht nicht genügt, verfällt in den 
Königsbann von 60 solidi. Wer die Bann- 
strafe nicht zahlen kann, wird Pfandknecht 
des Königs. — Karl der Große macht den 
Versuch, die Dienstpflicht und die etwa 
verfallende Bannstrafe nach dem Ver- 
mögen, insbesondere nach dem Grund- 
besitze, abzustufen. Sein Plan wird aber 
nicht durchgeführt. Schließlich aber ge- 
nügt die allgemeine Dienstpflicht den 
Anforderungen der großen Kriege nicht 
mehr. Es entstehen Vasallenheere. 
b. Der König befiehlt das Aufgebot des 
Heeres; die Durchführung des könig- 
lichen Befehles ist eine Funktion des Gra- 
fen. Die Vasallen und die freien Hinter- 
sassen werden von dem Senior versam- 
melt; nur wenn dieser nicht persönlich ins 
Feld zieht, sammelt der Graf auch die 
Lehnsmannschaft. Die Führung im Felde 
hat in Vertretung des Königs ein Mit- 
glied der königlichen Familie oder ein Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.