Befähigungsnachweis, der kleine — Befreiung von Gefangenen.
4. Derjenige, der den Meistertitel, ohne
eine Meisterprüfung abgelegt zu haben,
auf Grund des Art 8 Ges vom 26. Juli 1897
führen durfte, war bisher stets zur Lehr-
lingsanleitung befugt.
Weisen diese Meister nach, daß sie in
der Zeit vom 1. Okt 1901 bis 1. Okt 1908
mindestens fünf Jahre in ihrem Gewerbe
— selbständig oder unselbständig — tätig
waren, so muß ihnen die Befugnis zur
weiteren Anleitung verliehen werden.
B. Die Befugnis zur Lehrlingsanleitung
kann auf Antrag verliehen werden:
1. demjenigen, der am 1. Okt 1908 die
Befugnis zur Lehrlingsanleitung besaß,
aber mit ihr nicht mindestens fünf Jahre
hindurch vor diesem Zeitpunkt tätig ge-
wesen ist; hierzu gehört also:
a. wer vor dem 1. April 1884 geboren
ist und in dem Gewerbe, in dem er an-
leiten will, eine mindestens zweijährige
Lehrzeit zurückgelegt hat;
b. wer zwischen dem 1. April 1884 und
1. Okt 1884 geboren ist, die von der Hand-
werkskammer vorgeschriebene, oder in
Ermangelung einer solchen Vorschrift,
eine mindestens dreijährige Lehrzeit in
dem Gewerbe, in dem er anleiten will,
zurückgelegt und die Gesellenprüfung be-
standen hat;
c. wer vor dem 1. Okt 1884 geboren ist
und in dem Gewerbe, in dem er an-
leiten will, fünf Jahre persönlich und selb-
ständig oder als Werkmeister oder in ähn-
licher Stellung tätig war;
d. wer auf Grund des Art 8 Ges vom
26. Juli 1897 den Meistertitel führen durfte
(jedoch vom 1. Okt 1901 bis zum 1. Okt
1908 in seinem Gewerbe nicht mindestens
fünf Jahre — selbständig oder unselbstän-
dig — tätig gewesen war);
2. dem Unternehmer eines Betriebes, in
dem mehrere Gewerbe vereinigt sind, für
alle oder mehrere der vereinigten Ge-
werbe, sofern er für eines der Gewerbe
den Voraussetzungen der Gw 129 neue
Fassung entspricht (Handwerkskammer
hören!);
3. in widerruflicher Weise demjenigen,
der den Anforderungen, wie sie unter
I Ziff 1 und 2 aufgeführt sind, nicht ent-
spricht;
4. in zeitlich beschränkter Weise dem-
jenigen, der den Anforderungen, wie sie
unter I Ziff 3 aufgeführt sind, nicht ent-
spricht.
Ill. Als verleihende Behörden kommen
189
sowohl die höheren als auch die unteren
Verwaltungsbehörden in Betracht.
Für Preußen sind hierüber nähere Be-
stimmungen getroffen in der prAAnw
vom 12. Juli 1908, HMBl 305.
Zum Begriffe Meisterprüfung: Kommentar zur Gw von
Dr R. v. Landmann, 5. Aufl Il 292; Nachtrag zur
17. Aufl der Gw der Guttentagschen Sammlung deutscher
Rei esetze 23. Zum Begriffe Handwerk: Landmann
1 704, 11 269, Runkel-Langsdortft.
Befangenheit siehe Ablehnung von
Richtern.
Befehl in Dienstsachen, dienstlichen
Angelegenheiten (Gegensatz: in Privat-
sachen), ist eine Unterart des „Dienstbe-
fehls“, in MS 47, 92, 94 vorkommender,
aber daselbst nicht erläuterter Begriff,
nach ungenauer Definition der Motive =
Befehl eines dienstlich Vorgesetzten,
welcher eine Dienstangelegenheit betrifft.
Die militärische Vorgesetzteneigenschaft
beruht aber ausschließlich auf Dienstvor-
schriften, daher ist jeder militärische Vor-
gesetzte „dienstlich‘‘ vorgesetzt; „Dienst-
sache‘, „dienstliche Angelegenheit‘ ist
alles, was irgendwie mit dem Dienst oder
den dienstlichen Verhältnissen in Zu-
sammenhang steht. Über Form, Recht-
mäßigkeit des Befehls, Gehorsamspflicht,
strafrechtliche Folgen des Ungehorsams
usf vgl „Dienstbefehl‘“.
Quellen u. Literatur wie bei Dienstbefehl. Autenrieth.
Befestigung s. Festung.
Beförderung s. Frachtführer.
Befrachter im Seefrachtverkehre ist
der Absender des Gutes, welches dem
Verfrachter zur Beförderung übergeben
wird. In der Regel wird der B auch
gleichzeitig Ablader (Verlader) sein (s.d.).
Befreite Vormundschaft s. Vor-
mundschaft.
Befreiter Vorerbe s. Vorerbe.
Befreiung von Gefangenen (StrafR)
verübt, wer einen Gefangenen aus der Ge-
fangenanstalt oder der Obhut seines
Wächters vorsätzlich befreit oder ihm bei
der Selbstbefreiung vorsätzlich hilft, S 120.
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren; Ver-
such ist strafbar. Das vorsätzliche Ent-
weichenlassen des Gefangenen wird an
dem Wächter mit Gefängnis bis zu 3 Jah-
ren bestraft, S 121 Abs 1; bei Fahrlässig-
keit: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder
Geldstrafe bis zu 300 M, S 121 Abs 2. —
Die Selbstbereiung der Gefangenen ist
nicht strafbar, wohl aber die Meuterei
(Zusammenrottung von Gefangenen
zwecks Befreiung usw), S 122. — Läßt
ein Beamter einen Gefangenen ent-