Beschlagnahme — Beschwerde.
Einfluß. Der Kommissionsverleger kann
sich der Beihilfe schuldig machen, Sächs
Annalen 27 10. Eine öffentliche Bekannt-
machung der Bsch ist nicht vorgeschrie-
ben; wie der Täter von ihr Kenntnis er-
halten hat, ist unerheblich, eine gelegent-
lich erlangte Kenntnis genügt, GoltdArch
8 816. Zur Bestrafung reicht der ev Vor-
satz aus, RegersE Ergänzungsband 3 569.
Die Verjährung tritt gemäß PrG 22 in
6 Monaten seit dem Beginn der Verbrei-
tung ein. Ebner.
Beschlagnahme (VölkerR) von Schif-
fen kann als Repressalie erfolgen, um ein
erlittenes Unrecht durch eine rechtswid-
rige Handlung zu erwidern. — Dagegen
wird in Kriegszeiten den feindlichen Han-
delsschiffen zwecks Vermeidung der B
eine Frist gewährt, um in einen sicheren
Hafen zu gehen. Die B darf nicht der
Beginn der Feindseligkeiten sein.
Beschluß (ProzeßR) ist die ein Er-
kenntnis nicht enthaltende Entscheidung
(s. d.) des Gerichtes. S. Beschwerde.
Beschlußfähigkeitsziffer (Quorum)
ist diejenige Zahl, welche gesetzlich vor-
geschrieben ist, damit ein Parlament tagen
bzw. abstimmen kann.
Beschlußverfahren (VerwR) s. Ver-
waltungsstreitverfahren.
Beschneiden von Metallgeld s.
Münzdelikte.
Bescholtenheit s. Ehre.
Beschränkte persönliche Dienst-
barkeit (bürgR) ist die einer Person zu-
stehende Dienstbarkeit, welche den Inhalt
einer Grunddienstbarkeit hat. Die B ist
unübertragbar; mit Erlaubnis des Eigen-
tümers kann sie der Ausübung nach über-
lassen werden. Wohnungsrecht B 1093.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit s.
Geschäftsfähigkeit.
Beschränkung des Eigentums s.
Abwehranspruch, Immission, Enteignung.
Beschränkung der Zwangsvollstrek-
kung.
1. Neben der Aufhebung und einstwei-
ligen Einstellung der Zwangsvollstrek-
kung (vgl die Artikel zu diesen Stichwor-
ten) eröffnet das Gesetz als dritten Weg
zur Hemmung der Vollstreckung ihre
B(e)sch(ränkung) durch die einstweilige
gerichtliche Anordnung, daß die Zwangs-
vollstreckung nur gegen Sicherheitslei-
stung des Gläubigers zulässig sein soll.
Eine solche Anordnung kann außer in den
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Fällen, in denen eine Aufhebung der
Zwangsvollstreckung zulässig ist (vgl un-
ter „Aufhebung‘‘ a—d), getroffen wer-
den:
a. wenn der Schuldner gegen die Zu-
lässigkeit der Vollstreckungsklausel Ein-
wendungen bei dem Gericht erhebt, des-
sen Gerichtsschreiber die Vollstreckungs-
klausel erteilt hat, Z 732;
b. wenn der Schuldner oder ein Dritter,
RGZ 34 378, 50 71, beim Vollstreckungs-
gericht Anträge, Einwendungen oder Er-
innerungen anbringt, welche die Art und:
Weise der Zwangsvollstreckung, RGZ 16
319, 25 335 u. 371; JW 94 590, oder dag
bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu
beobachtende Verfahren, GruchotsBeitr
39 1166; RGZ 42 343, betreffen, Z 766.
2. Eine zeitweise Bsch der Zwangsvoll-
streckung auf solche Maßregeln, die zur
Vollziehung eines Arrestes zulässig sind,
kann der nicht unbeschränkt haftende Erbe
auf Grund der ihm nach B 2014, 2015 zu-
stehenden Einreden verlangen, Z 782, 783.
Form der Entscheidung: Z 785, 769, 770;
vgl auch „Aufhebung“ unter c.
3. Ohne besondere gerichtliche Anord-
nung haben die Vollstreckungsorgane die
Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu
beschränken in den in Z 775 Nr 3—5 be-
zeichneten Fällen. In anderen Fällen darf
der Gerichtsvollzieher die bereits erfolgte
Zwangsvollstreckung nicht gegen den
Willen des Gläubigers beschränken, ins-
besondere nicht nachträglich Sachen frei-
geben.
4. Über gesetzliche Bsch der Zwangs-
vollstreckung in Ansehung der der Pfän-
dung unterworfenen Sachen und Rechte
vgl Z 811, 850. Lindemann.
Beschränkung von Staaten (Völ-
kerR) sind solche Lasten, welche Staa-
ten freiwillig oder auf Grund vertragsmä-
Biger Festsetzung (z. B. im Berliner Ver-
trage 1878) übernehmen; so die Pflicht,
keine Festungen an der Grenze zu halten,
die Nacheile zu gestatten usw. Manche
bezeichnen eine solche B als Staatsservi-
tut (Staatsdienstbarkeit).
Beschwerde (ZivilProzeßR). I. Das
Rechtsmittel der B findet in den in der Z
besonders hervorgehobenen Fällen statt
und ferner gegen solche eine vorgängige
mündliche Verhandlung nicht erfordernde
Entscheidungen, durch welche ein das
Verfahren betreffendes Gesuch zurück-
gewiesen ist, Z 567 Abs 1. Hiervon be-