Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Achskilometer — Achtungsverletzung. 25 
nische Maßeinheit für die Arbeit der Wa- 
gen; ein zweiachsiger Wagen leistet 
200 Achskilometer, wenn er 100 km fährt. 
Acht ist die zuerst bei den Westger- 
manen sich findende Bezeichnung der 
Friedloslegung. Königsgerichte können 
die ReichsA aussprechen, aus welcher der 
Geächtete sich binnen Jahr und Tag lösen 
kann; geschieht dies nicht, so tritt die 
AberA (OberA) ein. 
VglGrimm 1 166. Siehe Friediosigkeit. — Acht- 
register waren Verzeichnisse der geächteten Personen. 
Achtung, Recht auf —. Zuden Grund- 
rechten der Staaten gehört das Recht auf 
A, vermöge dessen der Staat im völker- 
rechtlichen Verkehre die Respektierung 
seines Landes, seiner Organe, seiner Ver- 
treter, seiner Schiffe im Auslande verlan- 
gen kann. Dem Rechte auf A entspricht 
auch die Gleichberechtigung der Teilneh- 
mer am völkerrechtlichen Verkehre. 
v.Holtzendorff Handbuch des VölkerR 2 64. P. 
Achtungsverletzung, MS 80, 111; 
KA 12. Die Tat besteht in der im Dienste 
oder in Beziehung auf eine Diensthand- 
lung begangenen Verletzung der dem 
Vorgesetzten schuldigen Achtung, insbe- 
sondere in der lauten Beschwerdeführung 
oder in der Führung der Widerrede gegen 
einen vom Vorgesetzten erteilten Ver- 
weis; sie stellt sich dar als eine strafbare 
Handlung gegen die Pflichten der militä- 
rischen Unterordnung, Teil II Titel 5 Ab- 
schn. 6 MS. — Täter: a. die Personen des 
Soldatenstandes des aktiven Heeres und 
der aktiven Marine, zu denen auch die zum 
Dienste einberufenen Personen des Beur- 
laubtenstandes gehören, 838B1 RMGes; 
b. die nicht zum Dienste einberufenen 
Personen des Beurlaubtenstandes, wenn 
sie sich der Tat im dienstlichen Verkehr 
mit einem Vorgesetzten oder in der Mili- 
täruniform schuldig machen, MS 113; 
c. im Felde die Militärbeamten, MS 153; 
d. die Kriegsgefangenen, MS 158; e. das 
Gefolge des kriegführenden Heeres, 
MS 155, 157. Die Strafe für die ein- 
fache A., MS 89 Abs. 1, ist Arrest (von 
einem Tage bis zu 6 Wochen; vgl. MS 16, 
17, 19, 20, 22, 24). Zuständig ist da- 
her die niedere Gerichtsbarkeit (Standge- 
richt, MS 15, 45), wenn nicht ein Offi- 
zier der Täter ist, MS 14, doch kann in 
leichteren Fällen auch Disziplinarbestra- 
fung eintreten, Einf-MS 3 Abs. 2 Z.1. 
A., die weder im Dienste noch in Bezie- 
hung auf eine Diensthandlung begangen 
  
ist, kann nur disziplinarisch geahndet wer- 
den. Ist sie dagegen unter dem Gewehr, 
d. h. von einem Soldaten begangen, der 
dienstmäßig bewaffnet unter das Kom- 
mando einesVorgesetzten zum Dienste ge- 
treten ist, RMG 7 98, hat sie sich vor ver- 
sammelter Mannschaft, d.h. wenn außer 
dem Vorgesetzten und dem Täter, die sich 
beide nicht im Dienste zu befinden brau- 
chen, noch mindestens drei andere zu mi- 
litärischem Dienste versammelte Perso- 
nen des Soldatenstandes gegenwärtig 
gewesen sind, MS 12, abgespielt, oder 
stellt sie sich als Drohung dar, d. h. als 
Inaussichtstellung eines Übels, die geeig- 
net ist, einen Zwang auf den Willen des 
Bedrohten auszuüben, RMG 2 37 u. 197, 
so ist auf strengen Arrest nicht unter vier- 
zehn Tagen, gegen Offiziere entsprechend 
auf Stubenarrest, gegen Unteroffiziere 
mit Portepee entsprechend auf gelinden 
Arrest, gegen Unteroffiziere entsprechend 
auf mittleren Arrest, vgl. MS 19, 20, 22, 
oder auf Gefängnis oder Festungs- 
haft (von 43 Tagen, vgl. MS 17) bis zu 
drei Jahren zu erkennen. In diesen Fäl- 
len der qualifizierten A. bleibt die niedere 
Gerichtsbarkeit, falls keine höhere Strafe 
als Arrest zu erwarten steht und der Täter 
kein Offizier ist, vgl MS 17 u. 14, 16 
Z. 1, zuständig. Wird eine höhere Strafe 
als verwirkt angesehen oder ist der 
Täter Offizier, so ist die Zuständigkeit der 
höheren Gerichtsbarkeit begründet, MS 
14, 45, 62. — Wenn ein Untergebener 
dadurch, daß der Vorgesetzte ihn vor- 
schriftswidrig behandelt oder die Grenzen 
seiner Dienstgewalt überschritten hat, ge- 
reizt und auf der Stelle zu einer A. hinge- 
rissen worden ist, so ist Strafermäßigung: 
vorgesehen, MS 98. Die Strafe kann 
bis zur Hälfte des Mindestmaßes der an- 
gedrohten Freiheitsstrafe herabgesetzt 
werden. Stellt sich die Handlungsweise 
des Vorgesetzten als eine Mißhandlung 
oder sonst als herabwürdigende Behand- 
lung des Untergebenen dar, so darf 
die Strafe nicht den dritten Teil des 
Höchstbetrages der angedrohten Strafe 
übersteigen. 
Die Vorgesetzteneigenschaft ist ent- 
weder eine allgemeine, auf den allge- 
meinen militärischen Rangverhältnissen 
beruhende oder eine besondere, di- 
rekte, durch die besondere Dienststel- 
lung hervorgerufene. Der „Höhere im 
Dienstrange“‘ ist kein Vorgesetzter, es sei
	        
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