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lande gegenüber Kompensationen zu
haben.
4. Beratung im Reichstage. Kommis-
sionsberatung des Entwurfes, der am
17. Jan 1896 nebst Denkschrift vorgelegt
wird, unter Vorsitz von Spahn. Änderun-
gen des Reichstages: Streichung des
Hasenparagraphen, Einfügung des Kai-
serparagraphen, der lex Stumm, des
Trockenwohnerparagraphen. — Zweite
Lesung im Reichstage vom 19. bis 27. Juni
1896. — Dritte Lesung: 30. Juni 1896 und
1. Juli 1896. Abstimmung: 222 dafür, 48
dagegen; 18 haben sich der Abstimmung
enthalten.
5. Die Annahme im Bundesrate erfolgte
am 9. Juli 1896.
6. Ausfertigung durch den Kaiser am
18. Aug 1896 (Datum des Gesetzes).
7. Publikation in Nr 21 des Reichs-
gesetzblattes vom 24. Aug 1896.
Das B ist in 5 Bücher eingeteilt und
zählt 2385 Paragraphen. Das Einf-B hat
218 Artikel. In Kraft getreten ist das B
am 1. Jan 1900.
Vgl die Mantelartikel: Allgemeiner Teil, Schuldrecht,
Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht. P
Bürgermeisterei s. Landgemeinde.
Bürgerrecht s. Stadtgemeinde.
Bürgschaft (römR) s. sponsio.
Bürgschaft ist ein einseitiger, akzes-
sorischer Nebenvertrag des Bürgen mit
dem Gläubiger, für die Erfüllung der Ver-
bindlichkeit des Hauptschuldners einzu-
stehen (Garantievertrag), B 765. Der
Bürge ist nicht ein neuer Schuldner, son-
dern er haftet.
I. Die Bürgschaft ist formfrei; die Bürg-
schaftserklärung erfordert Schriftlichkeit.
Der Mangel der Form kann insoweit, als
erfüllt ist, geheilt werden, B 766 Satz 2.
Il. Der Bürge kann die Einreden des
Hauptschuldners auch dann noch geltend
machen, wenn dieser auf sie verzichtet
hat. Bei Anfechtbarkeit oder Aufrechen-
barkeit der Hauptschuld hat der Bürge
ein Leistungsverweigerungsrecht.
III. Mitbürgen haften als Gesamtschuld-
ner.
IV. Der Bürge hat insoweit, als er den
Gläubiger befriedigt hat, den Rückgriff
gegen den Hauptschuldner. Der Bürge
kann also auf Grund dieser cessio legis
die Gläubigerklage, auf Grund des Innen-
verhältnisses z. B. die Auftragsklage
haben.
V. Der Bürge hat grundsätzlich die Ein-
rede der Vorausklage. Die Einrede der
Bürgerliches Gesetzbuch — Burke.
Vorausklage fehlt dem Bürgen: 1. bei
selbstschuldnerischer Bürgschaft, —
2. bei Konkurs, Vermögensverfall oder
erschwerter Verfolgung des Hauptschuld-
ners, — 3. beim tauglichen Bürgen
(Sicherheitsleistung), — 4. bei der Bürg-
schaftserklärung eines Vollkaufmanns,
wenn sie auf seiner Seite ein Handels-
geschäft ist, — 5. beim Delkrederestehen
des Kommissionärs, — 6. beim Avalisten
im Wechselrechte, — 7. beim Akkord-
bürgen im Konkurse.
Anspruch des Bürgen auf Befreiung:
B 775, 776, 777.
VI. Besondere Arten der Bürgschaft:
1. Der Schadlosbürge haftet nur für den
Ausfall. — 2. Der Rückbürge sichert dem
Bürgen den Regreß gegen den Haupt-
schuldner. — 3. Der Nachbürge oder Af-
terbürge bürgt dem Gläubiger für die
Bonität des Bürgen. — 4. Veranlassungs-
bürgschaft (Kreditauftrag, mandatum qua-
lificatum) ist der einem anderen erteilte
Auftrag, im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu
geben, B 778. Der Auftraggeber haftet
dem Beauftragten als Bürge. Der Kredit-
auftrag kann bis zur Erfüllung widerrufen
werden. Für den Kreditauftrag ist die
Schriftform nicht vorgeschrieben. P.
Burke, Edmund, * 1. Januar 1730 zu
Dublin, trat, nachdem er schon als Privat-
sekretär des Lordlieutenants von Irland,
Earl Halifax (1761), und des Ersten Lords
der Schatzkammer, Marquis Rockingham
(1765), nähere Einblicke in das politische
Leben seines Vaterlandes gewonnen
hatte, 1765 ins Parlament, dessen glän-
zendster Redner er lange Zeit hindurch
war. Er zog sich 1794 ins Privatleben
zurück und f auf seinem Landsitze bei
Beaconsfield 8. Juli 1797.
Mehr noch ausgezeichneter Schrift-
steller als Redner, wurde er schon durch
sein erstes, von ihm ironisch als nach-
gelassenes Werk Bolingbrokes herausge-
gebenes Buch (Vindication of natural
society, 1756) berühmt. Entsprechend
seiner Vorliebe, an die Erörterung der
politischen „Bedürfnisse des Augenblicks
die Darstellung bleibender Wahrheiten
anzuknüpfen‘‘, entwickelte er, nachdem er
mit A short account of a late short admini-
stration 1766 (nach der Auflösung des Mi-
nisteriums Rockingham) zur Opposition
übergegangen war, in den Thoughts on
the cause of the present discontents