Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Dardanellen — Darlehn. 
Dardanellen (VölkerR). Durch Ver- 
trag vom 13. Juli 1841 sind die D und der 
Bosporus für fremde Kriegsschiffe ge- 
schlossen worden; vgl Martens Nouv 
Rec (1. Serie) 2 128. Die Türkei darf 
fremden Kriegsschiffen die Einfahrt nur 
in bestimmten Fällen erlauben; Meer- 
engenvertrag vom 13. März 1871 (zugleich 
über das Schwarze Meer). 
Daries, Joachim Georg, * am 23. Juni 
1714 zu Güstrow, habilitierte sich 1736 in 
Jena, wo er 1744 0. Professor wurde, und 
siedelte 1763 in gleicher Eigenschaft nach 
Frankfurt a. OÖ. über. Hier 7 er als Ge- 
heimrat am 17. Juli 1791. 
Darjes führte zuerst die Kameralwissenschaften 
mit glänzendem Erfolge in den akademischen 
Unterricht ein. Unter seinen literarischen Ar- 
beiten sind hervorzuheben: Institutiones juris- 
rudentiae universalis, Jena 1740 (7. Aufl 1766); 
nstitutiones jurisprudentiae privatae Romano- 
Germanicae, Jena 1749 (2. Aufl 1766); Erste Gründe 
der Kameralwissenschaften?2, Jena 1768; Dis- 
cours über Natur und Völkerrecht, Jena 1762. 
Bogeng. 
Darlehn. Unter den Kreditgeschäften 
steht das Darlehn an erster Stelle. Es ist 
das Kreditgeschäft par excellence. Unter 
D(ar)I(ehn) versteht man das Rechtsge- 
schäft, bei welchem unter Hingabe von 
Geld zu Eigentum und Verbrauch verab- 
redet wird, daß der Empfänger einen 
gleich großen Geldbetrag zurückerstatte. 
Das Darlehnsgeschäft bedarf keiner Form, 
kann also auch mündlich gültig abge- 
schlossen werden. Statt des Geldes 
können auch andere „vertretbare‘‘ Sachen 
Gegenstand des DI sein, so z. B. Ge- 
treide, Eier, Inhaberpapiere, Stahifedern: 
dann sind Sachen von gleicher Art, Güte 
und Menge zurückzuerstatten. Häufig 
freilich geht die Abrede der Parteien 
dahin, daß statt der hingegebenen Art, 
z. B. Inhaberpapiere, eine andere Art, 
meistens Geld, zurückerstattet werde. — 
Die Form des DI wird auch oft dort ge- 
wählt, wo eigentlich ein anderes Rechts- 
geschäft zugrunde liegt. So z. B. können 
die Parteien vereinbaren, daß der Betrag, 
der als Kaufpreis oder als Provision oder 
als Mietzins geschuldet wird, fortan als 
Di geschuldet werden soll. 
Darlehnszinsen sind nur dann zu zahlen, 
wenn sie — ausdrücklich oder stillschwei- 
gend — ausbedungen sind. Freilich hat 
das Handelsgesetzbuch, entsprechend 
dem Grundsatze, daß der Kaufmann 
nichts umsonst tut, in $ 353 bestimmt, 
daß zwischen Kaufleuten für Forderungen 
  
  
339 
aus beiderseitigen Handelsgeschäften, 
also auch für Darlehnsforderungen vom 
Tage der Fälligkeit an Zinsen gefordert 
werden können. Die Zinsen sind, wenn 
die Vertragsparteien nichts anderes be- 
stimmen, spätestens nach dem Ablaufe je 
eines Jahres, frühestens bei der Rücker- 
stattung des DI zu entrichten. 
Die Fälligkeit des Kapitals bestimmt 
sich nach der Vertragsabrede. Ist jedoch 
für die Rückerstattung des DI eine Zeit 
nicht ausbedungen, so muß gekündigt: 
werden. Die Kündigungsfrist beträgt bei 
DI bis 300 M einen Monat, von mehr 
als 300 M drei Monate. Die Kündigungs- 
fristen haben sowohl der Gläubiger wie 
der Schuldner innezuhalten. Handelt es 
sich jedoch um ein unverzinsliches DI, so 
braucht der Schuldner nicht zu kündigen, 
sondern darf das Kapital jederzeit zurück- 
zahlen. Bei verzinslichen DI dagegen wird 
häufig vereinbart, daß keiner von beiden 
Teilen vor Ablauf einer bestimmten Zeit 
kündigen darf. Solche Kündigungsab- 
reden sind namentlich für den Hypo- 
thekenverkehr von ungeheurer Wichtig- 
keit: dem Gläubiger ist die stabile Ver- 
zinsung seines Kapitals, dem Schuldner 
und Grundstückseigentümer der stabile, 
vom Geldmarkte unbeeinflußte Preis 
seiner Grundstücksbelastung für eine 
längere Zeit gewährleistet. 
Über die Hingabe des Di, namentlich 
eines solchen, für das mit einem Grund- 
stücke Sicherheit geleistet wird (sog Be- 
leihung), finden häufig Vorverhandlungen 
statt. Endigen diese Verhandlungen mit . 
dem Versprechen der Auszahlung bzw der 
Annahme der Darlehnssumme (Darlehns- 
vorvertrag), so kann der Gläubiger diese 
Zusage nur dann widerrufen, wenn in den 
Vermögensverhältnissen des Geldsuchen- 
den eine so wesentliche Verschlechterung 
eintritt, daß der Anspruch des Geldge- 
bers auf Rückerstattung gefährdet ist. Im 
modernen Verkehrsieben ist wohl die 
wichtigste und praktischste Erscheinung 
des Darlehnsvorvertrages der sog Baugel- 
dervertrag. Die Bedeutung des Baugelder- 
vertrages wurzelt darin, „daß das zur Her- 
stellung eines Neubaues herzugebende DI 
an den Bauherrn in Raten gezahlt wird, 
die sich nach dem Fortschreiten des Baues 
richten‘‘ (Reichsgericht). Der Baugelder- 
vertrag stellt sich wirtschaftlich als ein ge- 
meinschaftliches Unternehmen dar, bei 
dem der Baugeldgeber das Geld dem Bau- 
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