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herrn behufs Verwendung bei dem Bau
hergibt, der Bauherr aber den Bau aus-
führt oder für seine Rechnung ausführen
läßt: sich zu Eigentum, dem Baugeld-
geber zur Sicherheit für das DI. Da der-
artige gemeinschaftliche Unternehmungen
wechselseitiges Vertrauen von Person zu
Person beanspruchen, so kann der Bau-
geldervertrag auch dann widerrufen wer-:
den, wenn in den Personen, namentlich
in der Person des Bauherrn, ein Wechsel
eintritt, wenn also z. B. der Bauherr vor
Fertigstellung des Baues das Grundstück
verkauft und die Disposition über die Bau-
ausführung verliert.
B 607-810; Dernburg Das bürgerliche Recht 2
2. Abt 2338 f: Crome System des deutschen bürgerlichen
Rechts 2 598 ff; Baugeldervertrag: RGZ 37 Nr 89 336 ft,
88 Nr 83 308 ff. Lagro.
Darm heißt der Teil des Verdauungs-
schlauches, welcher vom Ausgang des
Magens bis zum After sich erstreckt. Man
unterscheidet das dünne Gedärm und den
sog Dickdarm. Der Übergang erfolgt
nicht unmittelbar, sondern das Endstück
des Dünndarms mündet etwas oberhalb
des Anfangsteils des dicken Gedärms, so
daß eine abgerundete blinde Bucht ent-
steht, der sog Blinddarm. Vom unteren
Ende seiner inneren Gegend geht ein
wurmförmiger Ansatz von der Dicke einer
Federspule ab, der berüchtigte Wurmfort-
satz. Der Blinddarm liegt auf der rech-
ten Darmbeingrube, die durch die Innen-
seite der rechten Beckenschaufel gebildet
wird. Im Dünndarm spielt sich der
Hauptteil der Verdauung ab, da die wich-
tigsten Verdauungsdrüsen, Leber- und
Bauchspeicheldrüse, ihren Saft in ihn er-
gießen. Es findet aber auch in ihm die
Aufsaugung der verdauten Nahrungs-
stoffe statt.
Außerdem wälzt er durch seine Muskel-
zusammenziehungen den Nahrungsbrei
weiter, eine Arbeit, die der Dickdarm
fortsetzt, der sich sonst nur fast aus-
schließlich an der Aufsaugung des Was-
sers unserer Kotmassen beteiligt. Die
Aufsaugung von Nahrungsstoffen im
Dickdarm ist sehr gering; in Wasser lös-
liche Giftstoffe und Arzneimittel aber wer-
den leicht von hinten aufgenommen und
in den Körper übergeführt, so daß bei un-
vorsichtiger Anwendung selbst tödliche
Vergiftungen vorkommen können. Sachs.
Darwinismus, Darwinsche Deszen-
denztheorie s. Mensch.
dataria apostolicä s. curia Romana.
Darlehn — Deckungsprinzip.
datio in solutum, — solutionis
causa s. Leistung an Erfüllungsstatt.
Datowechsel s. Wechsel.
Datt, Johann Philipp, * 29. Okt 1654
in Eßlingen, wo er, seit 1684 Direktor der
Kanzleiregistratur, 1690 Konsulent der
Stadt auf Reichs- und Kreistagen wurde.
1695 zum Herzogl württembergischen Re-
gierungs- und Konsistorialrat ernannt, f
er in Stuttgart 28. Febr 1722.
Hauptwerk: Volum rerum Germanicarum no-
vum sive de Pace Imperii libri quinque ad illu-
strandum publicae pacis, Regimenti, Camerae
Imperialis, Vemicorum, Westphaliae judiciorum,
Foederum Imperii ejusque Statuum, Suevicae
praesertim Confoederationis, Collectarum et
Contributionum, Comitiorum Wormatiensium
anni 1495, Statusque Saeculi Xll, XIll, XIV et XV
publici historiam editi, Ulm 1698 — das klas-
sische Buch über den Ewigen Reichsfrieden.
Bogeng.
Dauerndes Verbrechen ist eine
Straftat, deren Tatbestand sich nach ihrer
Vollendung so lange erneuert, als der da-
durch herbeigeführte rechtswidrige Zu-
stand aufrecht erhalten wird, z. B. Tragen
verborgener Waffen, Besitz falscher Maße
oder Gewichte, Feilhalten verfälschter EB-
waren, Gefangenhalten.
Vgl bei RBealkonkurrenz und Idealkonkurrenz.
Ratziaft.
Dauernde Lasten s. Reallasten.
De facto Untertanen (VölkerR) sind
Personen, denen durch einen besonderen
Schutzbrief der Schutz eines ihnen frem-
den Staates zuteil wird, z. B. frühere Na-
tionale, ferner staatsfremde, aber der Ver-
tretung des Staates im Auslande dienende
Personen (Pundits, Kawassen usw).
v. Liszt Völkerrecht 111. P.
Debit s. Postdebit.
decemviri (RR) eine Kommission zur
Schaffung der Zwölftafeln; — ein Ge-
richtshof zur Entscheidung von Status-
sachen; nach dessen Auflösung fungieren
die d als Vorsitzende der Senate des Zen-
tumviralgerichtes.
Deckungsprinzip. a. Inhalt: Das
dem Reichsges vom 24. März 1897 über
die Zwangsversteigerung — im Anschluß
an das frühere prGes vom 13. Juli 1883
— zugrunde liegende D(eckungs)p(rinzip)
gestattet zwar einerseits jedem Realbetei-
ligten (nicht nur wie im gemeinen Recht
dem bestberechtigten Realbeteiligten)
und sogar jedem persönlichen Gläubiger
des Grundstückseigentümers auf Grund
eines vollstreckbaren Titels seine Befrie-
digung aus einem Grundstück durch
Zwangsversteigerung zu sichern ; anderer-