Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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herrn behufs Verwendung bei dem Bau 
hergibt, der Bauherr aber den Bau aus- 
führt oder für seine Rechnung ausführen 
läßt: sich zu Eigentum, dem Baugeld- 
geber zur Sicherheit für das DI. Da der- 
artige gemeinschaftliche Unternehmungen 
wechselseitiges Vertrauen von Person zu 
Person beanspruchen, so kann der Bau- 
geldervertrag auch dann widerrufen wer-: 
den, wenn in den Personen, namentlich 
in der Person des Bauherrn, ein Wechsel 
eintritt, wenn also z. B. der Bauherr vor 
Fertigstellung des Baues das Grundstück 
verkauft und die Disposition über die Bau- 
ausführung verliert. 
B 607-810; Dernburg Das bürgerliche Recht 2 
2. Abt 2338 f: Crome System des deutschen bürgerlichen 
Rechts 2 598 ff; Baugeldervertrag: RGZ 37 Nr 89 336 ft, 
88 Nr 83 308 ff. Lagro. 
Darm heißt der Teil des Verdauungs- 
schlauches, welcher vom Ausgang des 
Magens bis zum After sich erstreckt. Man 
unterscheidet das dünne Gedärm und den 
sog Dickdarm. Der Übergang erfolgt 
nicht unmittelbar, sondern das Endstück 
des Dünndarms mündet etwas oberhalb 
des Anfangsteils des dicken Gedärms, so 
daß eine abgerundete blinde Bucht ent- 
steht, der sog Blinddarm. Vom unteren 
Ende seiner inneren Gegend geht ein 
wurmförmiger Ansatz von der Dicke einer 
Federspule ab, der berüchtigte Wurmfort- 
satz. Der Blinddarm liegt auf der rech- 
ten Darmbeingrube, die durch die Innen- 
seite der rechten Beckenschaufel gebildet 
wird. Im Dünndarm spielt sich der 
Hauptteil der Verdauung ab, da die wich- 
tigsten Verdauungsdrüsen, Leber- und 
Bauchspeicheldrüse, ihren Saft in ihn er- 
gießen. Es findet aber auch in ihm die 
Aufsaugung der verdauten Nahrungs- 
stoffe statt. 
Außerdem wälzt er durch seine Muskel- 
zusammenziehungen den Nahrungsbrei 
weiter, eine Arbeit, die der Dickdarm 
fortsetzt, der sich sonst nur fast aus- 
schließlich an der Aufsaugung des Was- 
sers unserer Kotmassen beteiligt. Die 
Aufsaugung von Nahrungsstoffen im 
Dickdarm ist sehr gering; in Wasser lös- 
liche Giftstoffe und Arzneimittel aber wer- 
den leicht von hinten aufgenommen und 
in den Körper übergeführt, so daß bei un- 
vorsichtiger Anwendung selbst tödliche 
Vergiftungen vorkommen können. Sachs. 
Darwinismus, Darwinsche Deszen- 
denztheorie s. Mensch. 
dataria apostolicä s. curia Romana. 
  
Darlehn — Deckungsprinzip. 
datio in solutum, — solutionis 
causa s. Leistung an Erfüllungsstatt. 
Datowechsel s. Wechsel. 
Datt, Johann Philipp, * 29. Okt 1654 
in Eßlingen, wo er, seit 1684 Direktor der 
Kanzleiregistratur, 1690 Konsulent der 
Stadt auf Reichs- und Kreistagen wurde. 
1695 zum Herzogl württembergischen Re- 
gierungs- und Konsistorialrat ernannt, f 
er in Stuttgart 28. Febr 1722. 
Hauptwerk: Volum rerum Germanicarum no- 
vum sive de Pace Imperii libri quinque ad illu- 
strandum publicae pacis, Regimenti, Camerae 
Imperialis, Vemicorum, Westphaliae judiciorum, 
Foederum Imperii ejusque Statuum, Suevicae 
praesertim Confoederationis, Collectarum et 
Contributionum, Comitiorum Wormatiensium 
anni 1495, Statusque Saeculi Xll, XIll, XIV et XV 
publici historiam editi, Ulm 1698 — das klas- 
sische Buch über den Ewigen Reichsfrieden. 
Bogeng. 
Dauerndes Verbrechen ist eine 
Straftat, deren Tatbestand sich nach ihrer 
Vollendung so lange erneuert, als der da- 
durch herbeigeführte rechtswidrige Zu- 
stand aufrecht erhalten wird, z. B. Tragen 
verborgener Waffen, Besitz falscher Maße 
oder Gewichte, Feilhalten verfälschter EB- 
waren, Gefangenhalten. 
Vgl bei RBealkonkurrenz und Idealkonkurrenz. 
Ratziaft. 
Dauernde Lasten s. Reallasten. 
De facto Untertanen (VölkerR) sind 
Personen, denen durch einen besonderen 
Schutzbrief der Schutz eines ihnen frem- 
den Staates zuteil wird, z. B. frühere Na- 
tionale, ferner staatsfremde, aber der Ver- 
tretung des Staates im Auslande dienende 
Personen (Pundits, Kawassen usw). 
v. Liszt Völkerrecht 111. P. 
Debit s. Postdebit. 
decemviri (RR) eine Kommission zur 
Schaffung der Zwölftafeln; — ein Ge- 
richtshof zur Entscheidung von Status- 
sachen; nach dessen Auflösung fungieren 
die d als Vorsitzende der Senate des Zen- 
tumviralgerichtes. 
Deckungsprinzip. a. Inhalt: Das 
dem Reichsges vom 24. März 1897 über 
die Zwangsversteigerung — im Anschluß 
an das frühere prGes vom 13. Juli 1883 
— zugrunde liegende D(eckungs)p(rinzip) 
gestattet zwar einerseits jedem Realbetei- 
ligten (nicht nur wie im gemeinen Recht 
dem bestberechtigten Realbeteiligten) 
und sogar jedem persönlichen Gläubiger 
des Grundstückseigentümers auf Grund 
eines vollstreckbaren Titels seine Befrie- 
digung aus einem Grundstück durch 
Zwangsversteigerung zu sichern ; anderer-
	        
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