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Betrieb eines Geschäftes erwirbt, wird
bei der Verwaltungsgemeinschaft stets
Vorbehaltsgut, B 1367, und zwar auch
dann, wenn das Geschäft mit den Mitteln
des eingebrachten Gutes geführt wird, bei
Errungenschaftsgemeinschaft stets Ge-
samtgut, B 1519 Abs 1, 1524 Abs 1 Satz 2.
Bei Güter- und Fahrnisgemeinschaft wird
der Erwerb der Frau in ihrem Handels-
geschäfte Gesamtgut, wird jedoch das
Geschäft nur mit den Mitteln des Vorbe-
haltsgutes geführt, so wird der Erwerb
aus dem Betriebe ebenfalls vorbehaltenes
Gut, B 1438, 1440, 1549, 1554.
Für die Berechtigung der vor dem
1. Jan 1900 verheirateten Frauen zum
selbständigen Betriebe eines Handelsge-
schäftes sowie für die Haftung der im Ge-
schäftsbetriebe der Ehefrau begründeten
Verbindlichkeiten kommen die Bestim-
mungen des alten Rechtes noch zur An-
wendung. Mit einer Änderung des be-
stehenden Güterstandes gelangt jedoch
das neue Recht zur Anwendung, Einf-
B 200.
Bezüglich der Geschäftsfähigkeit derje-
nigen Ehefrau, für deren güterrechtliche
Verhältnisse ausländische Gesetze maß-
gebend sind, ist es ohne Einfluß, daß sie
Ehefrau ist. Soweit die Frau infolge des
Güterstandes in der Verfügung über ihr
Vermögen beschränkt ist, finden die Vor-
schriften des B 1405 Anwendung, Einf-
B 361. In diesen Bestimmungen kehrt
also das allgemeine Prinzip des Einf-B 7
wieder, wonach die Geschäftsfähigkeit
einer Person nach den Oesetzen des Staa-
tes beurteilt wird, dem sie angehört, daß
sie aber für die Vornahme eines Rechts-
geschäftes im Inlande als geschäftsfähig
gilt, wenn sie es auch nur nach deutschem
Gesetz sein würde.
Auf positiven Bestimmungen des öffent-
lichen Rechtes beruht folgendes: Die Han-
delsfrauen sind vom Börsenbesuche aus-
geschlossen, BörsG 7 Ziff 1, auch können
sie nicht zum Handelsrichter, G 113 Abs 1,
ernannt oder zum Mitgliede eines Kauf-
mannsgerichts, KfmGG 10 Ziff 1, be-
rufen werden.
Cosack Lehrbuch des Handelsrechts, 6. Aufl, 08, $ 11;
Düringer-Hachenberg Das Handelsgesetz uch vom
10. Mai 1897 auf der Grundlage des B. 2. Aufl, 08, 137 ff;
Staub Kommentar zum H, 8. Aufl, 06, 1 Allgem Einl IV;
Lehmann Lehrbuch des Handelsrechts, 08, & 20;
v.Buchka Die Stellung der Ehefrau als Handelsfrau
nach dem neuen H, DJZ O1 421 1f; Schetold Das selb-
ständige Erwerbageschäft der Ehefrau, Arch ZivPrax Hl
142 ff; Seuffert Die Zwangsvollstreckung gegen Ehe-
gatten nach der neuen Z, Gruchots Beitr 43 133 Mr k
alck.
Ehefrau als Kaufmann -- Ehegatten.
Ehegatten, persönliche und vermö-
gensrechtliche Stellung zueinander nach
B 1353— 1362.
Die Ehe ist die Grundlage der Familie
und der menschlichen Verbindungen zu
Gemeinden und Staaten. Der Staat hat
Interesse an der gesetzlichen Ordnung der
familienrechtlichen Wirkungen der Ehe
im allgemeinen. Das B hat daher in den
$8 1353—1361 die aus der Ehe sich er-
gebenden sittlichen Pflichten und Rechte
der Ehegatten zueinander festgelegt. An
die Ausübung der Rechte und die Ver-
letzung der Pflichten knüpfen sich natur-
gemäß auch vermögensrechtliche Folgen.
I. Die Ehegatten sind einander zur ehe-
lichen Lebensgemeinschaft verpflichtet,
B 1353 Abs 1. Die Pflicht bezieht sich auf
die häusliche Gemeinschaft und den ge-
genseitigen Verkehr, die Gemeinsamkeit
der wirtschaftlichen Interessen und der
Fürsorge für die Erhaltung der Familie,
die Beschützung und Beistandleistung in
allen Angelegenheiten, die Erfüllung der
ehelichen Pflicht in einer mäßigen, Leben
und Gesundheit nicht gefährdenden
Weise, die beiderseitige Bewahrung der
ehelichen Treue und überhaupt die Unter-
lassung aller Handlungen, die ein würdi-
ges und friedliches Zusammenleben aus-
schließen oder für die Dauer erheblich
stören. Das Recht der Teilnahme an den
Angelegenheiten des anderen Gatten be-
greift nicht dessen Amts-, Geschäfts-, Fa-
brikations-, Betriebs- und Privatgeheim-
nisse. Der Gatte darf das Verlangen nach
Herstellung der ehelichen Lebensgemein-
schaft ablehnen, wenn ihm nach B 1564
bis 1568, 1570 ff die Klage auf Eheschei-
dung zusteht oder das Verlangen sich als
Rechtsmißbrauch darstellt. Ein Rechts-
mißbrauch liegt vor, wenn mit Rücksicht
auf das sittliche Wesen der Ehe dem sich
weigernden Teile nach der Lage des ein-
zelnen Falles die Herstellung der ehe-
lichen Gemeinschaft nicht zugemutet wer-
den kann, B 1353 Abs 2.
Das der Ehe zugrunde liegende gegen-
seitige Vertrauen der Gatten hat auch
zur Folge, daß sie in Erfüllung der ehe-
rechtlichen Verpflichtungen aus B 1353
bis 1361 nur für die Sorgfalt einzustehen
haben, die sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen. Sie haften für grobe
Fahrlässigkeit und Arglist und können
die Haftung für erstere, nicht aber für
letztere ausschließen, B 1359, 277, 276.