Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Betrieb eines Geschäftes erwirbt, wird 
bei der Verwaltungsgemeinschaft stets 
Vorbehaltsgut, B 1367, und zwar auch 
dann, wenn das Geschäft mit den Mitteln 
des eingebrachten Gutes geführt wird, bei 
Errungenschaftsgemeinschaft stets Ge- 
samtgut, B 1519 Abs 1, 1524 Abs 1 Satz 2. 
Bei Güter- und Fahrnisgemeinschaft wird 
der Erwerb der Frau in ihrem Handels- 
geschäfte Gesamtgut, wird jedoch das 
Geschäft nur mit den Mitteln des Vorbe- 
haltsgutes geführt, so wird der Erwerb 
aus dem Betriebe ebenfalls vorbehaltenes 
Gut, B 1438, 1440, 1549, 1554. 
Für die Berechtigung der vor dem 
1. Jan 1900 verheirateten Frauen zum 
selbständigen Betriebe eines Handelsge- 
schäftes sowie für die Haftung der im Ge- 
schäftsbetriebe der Ehefrau begründeten 
Verbindlichkeiten kommen die Bestim- 
mungen des alten Rechtes noch zur An- 
wendung. Mit einer Änderung des be- 
stehenden Güterstandes gelangt jedoch 
das neue Recht zur Anwendung, Einf- 
B 200. 
Bezüglich der Geschäftsfähigkeit derje- 
nigen Ehefrau, für deren güterrechtliche 
Verhältnisse ausländische Gesetze maß- 
gebend sind, ist es ohne Einfluß, daß sie 
Ehefrau ist. Soweit die Frau infolge des 
Güterstandes in der Verfügung über ihr 
Vermögen beschränkt ist, finden die Vor- 
schriften des B 1405 Anwendung, Einf- 
B 361. In diesen Bestimmungen kehrt 
also das allgemeine Prinzip des Einf-B 7 
wieder, wonach die Geschäftsfähigkeit 
einer Person nach den Oesetzen des Staa- 
tes beurteilt wird, dem sie angehört, daß 
sie aber für die Vornahme eines Rechts- 
geschäftes im Inlande als geschäftsfähig 
gilt, wenn sie es auch nur nach deutschem 
Gesetz sein würde. 
Auf positiven Bestimmungen des öffent- 
lichen Rechtes beruht folgendes: Die Han- 
delsfrauen sind vom Börsenbesuche aus- 
geschlossen, BörsG 7 Ziff 1, auch können 
sie nicht zum Handelsrichter, G 113 Abs 1, 
ernannt oder zum Mitgliede eines Kauf- 
mannsgerichts, KfmGG 10 Ziff 1, be- 
rufen werden. 
Cosack Lehrbuch des Handelsrechts, 6. Aufl, 08, $ 11; 
Düringer-Hachenberg Das Handelsgesetz uch vom 
10. Mai 1897 auf der Grundlage des B. 2. Aufl, 08, 137 ff; 
Staub Kommentar zum H, 8. Aufl, 06, 1 Allgem Einl IV; 
Lehmann Lehrbuch des Handelsrechts, 08, & 20; 
v.Buchka Die Stellung der Ehefrau als Handelsfrau 
nach dem neuen H, DJZ O1 421 1f; Schetold Das selb- 
ständige Erwerbageschäft der Ehefrau, Arch ZivPrax Hl 
142 ff; Seuffert Die Zwangsvollstreckung gegen Ehe- 
gatten nach der neuen Z, Gruchots Beitr 43 133 Mr k 
alck. 
  
Ehefrau als Kaufmann -- Ehegatten. 
Ehegatten, persönliche und vermö- 
gensrechtliche Stellung zueinander nach 
B 1353— 1362. 
Die Ehe ist die Grundlage der Familie 
und der menschlichen Verbindungen zu 
Gemeinden und Staaten. Der Staat hat 
Interesse an der gesetzlichen Ordnung der 
familienrechtlichen Wirkungen der Ehe 
im allgemeinen. Das B hat daher in den 
$8 1353—1361 die aus der Ehe sich er- 
gebenden sittlichen Pflichten und Rechte 
der Ehegatten zueinander festgelegt. An 
die Ausübung der Rechte und die Ver- 
letzung der Pflichten knüpfen sich natur- 
gemäß auch vermögensrechtliche Folgen. 
I. Die Ehegatten sind einander zur ehe- 
lichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, 
B 1353 Abs 1. Die Pflicht bezieht sich auf 
die häusliche Gemeinschaft und den ge- 
genseitigen Verkehr, die Gemeinsamkeit 
der wirtschaftlichen Interessen und der 
Fürsorge für die Erhaltung der Familie, 
die Beschützung und Beistandleistung in 
allen Angelegenheiten, die Erfüllung der 
ehelichen Pflicht in einer mäßigen, Leben 
und Gesundheit nicht gefährdenden 
Weise, die beiderseitige Bewahrung der 
ehelichen Treue und überhaupt die Unter- 
lassung aller Handlungen, die ein würdi- 
ges und friedliches Zusammenleben aus- 
schließen oder für die Dauer erheblich 
stören. Das Recht der Teilnahme an den 
Angelegenheiten des anderen Gatten be- 
greift nicht dessen Amts-, Geschäfts-, Fa- 
brikations-, Betriebs- und Privatgeheim- 
nisse. Der Gatte darf das Verlangen nach 
Herstellung der ehelichen Lebensgemein- 
schaft ablehnen, wenn ihm nach B 1564 
bis 1568, 1570 ff die Klage auf Eheschei- 
dung zusteht oder das Verlangen sich als 
Rechtsmißbrauch darstellt. Ein Rechts- 
mißbrauch liegt vor, wenn mit Rücksicht 
auf das sittliche Wesen der Ehe dem sich 
weigernden Teile nach der Lage des ein- 
zelnen Falles die Herstellung der ehe- 
lichen Gemeinschaft nicht zugemutet wer- 
den kann, B 1353 Abs 2. 
Das der Ehe zugrunde liegende gegen- 
seitige Vertrauen der Gatten hat auch 
zur Folge, daß sie in Erfüllung der ehe- 
rechtlichen Verpflichtungen aus B 1353 
bis 1361 nur für die Sorgfalt einzustehen 
haben, die sie in eigenen Angelegenheiten 
anzuwenden pflegen. Sie haften für grobe 
Fahrlässigkeit und Arglist und können 
die Haftung für erstere, nicht aber für 
letztere ausschließen, B 1359, 277, 276.
	        
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