Ehegatten.
Leistungsart durch besondere Umstände
des einzelnen Falles geboten ist, B 1360
Abs3$S1. Der pflichtige Ehegatte braucht
nur den notdürftigen Unterhalt zu leisten,
wenn er berechtigt ist, auf Scheidung der
Ehe zu klagen, B 1611 Abs 2. Es gelten
für den Fall der bei Verheiratung eines
minderjährigen Gatten ohne elterliche Er-
laubnis fortbestehenden elterlichen Nutz-
nieBung am Kindsvermögen B 1605, den
Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit
B 1613, die Unverzichtbarkeit des Unter-
haltsanspruchs für die Zukunft B 1614
Abs 1, die Befreiung durch Vorauslei-
stung B 1614 Abs 2, den Einfluß des To-
des des Berechtigten oder Verpflichteten
und die Pflicht zur Tragung der Beerdi-
gungskosten B 1615, das Verhältnis der
Unterhaltspflicht zu unterhaltspflichtigen
Verwandten B 1608, 1609, die Geltend-
machung des Unterhaltsanspruchs im
Konkurse des Verpflichteten K 3 Abs 2
und die Unpfändbarkeit und Unübertrag-
barkeit des Unterhaltsanspruchs Z 850
Nr 2, B 394, 400, 1274 Abs 2, K 1.
Solange die Ehegatten nicht in häus-
licher Gemeinschaft leben und einer von
ihnen die Herstellung des ehelichen Le-
bens mit Recht verweigert, ist der Unter-
halt aus B 1360 in Form einer im voraus
für drei Monate zu entrichtenden Geldrente :
zu gewähren; außerdem muß der Mann
der Frau die zur Führung eines abgeson-
derten Haushalts erforderlichen Sachen
aus dem gemeinschaftlichen Haushalte
zum Gebrauche herausgeben, wenn er
nicht nachweist, daß die Sachen für ihn
unentbehrlich sind oder daß sich solche
Sachen in dem zur Verfügung der Frau
stehenden Vermögen befinden, B 1361
Abs 1, 1353, 1564 — 1568, 1570 ff. Kann
der Mann die Haushaltungsgegenstände
nicht herausgeben, so tritt eine höhere Be-
messung der Geldrente ein. Auch fällt
bei tatsächlichem Getrenntleben der Gat-
ten die Unterhaltspflicht des Mannes aus
B 1361 weg oder beschränkt sich auf die
Zahlung eines Beitrags, wenn der Weg-
fall oder die Beschränkung mit Rücksicht
auf die Bedürfnisse sowie auf die Ver-
mögens- und Erwerbsverhältnisse der
Gatten der Billigkeit entspricht, B 1361
Abs 2.
VII. Wenn ein Ehegatte die ihm nach
B 1353—1361 obliegenden persönlichen
Verpflichtungen nicht erfüllt oder sie ver-
letzt, so hat der andere Gatte den im
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Wege der Klage oder Widerklage ver-
folgbaren Anspruch auf Herstellung des
ehelichen Lebens. Ob der Klaganspruch
begründet ist, hat der Richter mit Rück-
sicht auf das sittliche Wesen der Ehe so-
wie die körperlichen, geistigen, wirtschaft-
lichen und gesellschaftlichen Verhältnisse
der Gatten und, wenn es sich insbeson-
dere um die von wirtschaftlichen Ein-
flüssen untrennbaren Fragen im Gebiete
der Schlüsselgewalt, der Beihilfe der Frau
im Geschäfte des Mannes und deren selb-
ständigen Erwerbstätigkeit handelt, die
eingefestigten und gesunden Verkehrsan-
schauungen am Wohnorte der Gatten zu
entscheiden. Der Klagantrag muß die
Angabe enthalten, welche einzelne be-
stimmte Pflicht der Gatte erfüllen soll.
Im Falle der Verurteilung kann die Lei-
stung nicht erzwungen werden, Z 888
Abs 2. Die Weigerung des Verurteilten
offenbart aber sein auf die Zerrüttung
des ehelichen Verhältnisses gerichtetes
Verhalten und seine bösliche Absicht und
begründet die Klage auf Ehescheidung
nach B 1564, 1567 Abs 2 Nr 1, 1568,
Z 606 ff.
IX. Da die Vorschriften in B 1353 bis
1361 eine unmittelbare Folge aus dem
Wesen der Ehe sind, mithin zwingendes
Recht enthalten, so verstößt ihre Aus-
schließung oder Abänderung durch einen
Vertrag oder einen Prozeßvergleich der
Gatten oder der Verzicht eines Gatten
grundsätzlich gegen die guten Sitten und
sind daher nach B 138 nichtig. Ob und in-
wieweit eine abweichende Ausgestaltung
zulässig ist, wenn sie einerseits objektiv
dem sittlichen Wesen der ehelichen Ge-
meinschaft und subjektiv den Charakter-
eigenschaften und den persönlichen Be-
dürfnissen der Gatten nicht erheblich
widerstreitet und anderseits im wirtschaft-
lichen Interesse der Familie, insbesondere
zur Beschaffung der Unterhaltsmittel und
zur Erhaltung und Vermehrung des Ver-
mögens oder Bekämpfung der Not und
des sittlichen Niedergangs der Familie
notwendig ist, richtet sich nach den Um-
ständen des einzelnen Falles.
X. Mit Rücksicht auf die infolge der
Vermischung der beiderseitigen Fahrnis
der Gatten in der Ehegemeinschaft ein-
tretende Verschleierung der Eigentums-
verhältnisse und Gefährdung der Gläubi-
ger ist in B 1362 Abs 1 die Vermutung
aufgestellt, daß alle im Besitze des Man-