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gangsabgaben Start finden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhälenisse der
Bevölkerung getheilt werden.
Artikel 19. Da die im Herzogkhume Braunschweig derzeit bestehenden Eingangs-
abgaben wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle des Königreichs Preussen und der
mit demselben im Jollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die Herzoglich
Braunschweigsche Regierung vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den dem Joll-
vereine anzuschliessenden Herzoglichen Gebiekstheilen und dem Gebiete des Zollvereins, die-
jenigen Maasregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte
des Vereins durch die Einführung oder Anhäufung geringer verzollter Wagarenvorräthe
beeinträchtigt werden.
Sos geschehen, Hannover am ersten November Eintausend achthundert sieben und
dreisig.
unterzeichnet Carl Wilhelm Ernst, Freiherr von August Philipp Christian
Canitz und Dallwitz. Theodor von Amsberg.
Eduard Wilhelm Engelmann.
D.
Uebereinkunft
zwischen Preussen einer Seits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig
anderer Seits, wegen des Anschlusses verschiedener Preussischer Gebietstheile
an das Steuersystem Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs.
Artikel 1. Se. Majestät der König von Preussen treten, unbeschadet Ihrer lan-
desherrlichen Hoheitsrechte,
1.) mit nachbenannten, von der Zollgrenze des Zollvereins, dessen Mitglied Aller-
höchstdieselben sind, ausgeschlossenen Gebierstheilen:
a.) den Dörfern Wolfsburg, Hehlingen und Heßlingen,
b.) dem Preussischen Antheile des am rechten Weserufer belegenen Dorfes Frille,
.) den am linken Weserufer von Schlüsselburg bis zur Glasfabrik Gern-
heim belegenen, zum Kreise Minden gehörigen Ortschaften, nicht minder
2.) zugleich unter Zustimmung der übrigen Mitglieder des gedachten Zollvereins, mit
folgenden, bisher innerhalb der Zollgrenze desselben befindlichen Gebierskheilen:
a.) dem Dorfe Roclum,