Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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gangsabgaben Start finden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhälenisse der 
Bevölkerung getheilt werden. 
Artikel 19. Da die im Herzogkhume Braunschweig derzeit bestehenden Eingangs- 
abgaben wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle des Königreichs Preussen und der 
mit demselben im Jollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die Herzoglich 
Braunschweigsche Regierung vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen den dem Joll- 
vereine anzuschliessenden Herzoglichen Gebiekstheilen und dem Gebiete des Zollvereins, die- 
jenigen Maasregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte 
des Vereins durch die Einführung oder Anhäufung geringer verzollter Wagarenvorräthe 
beeinträchtigt werden. 
Sos geschehen, Hannover am ersten November Eintausend achthundert sieben und 
dreisig. 
unterzeichnet Carl Wilhelm Ernst, Freiherr von August Philipp Christian 
Canitz und Dallwitz. Theodor von Amsberg. 
Eduard Wilhelm Engelmann. 
D. 
Uebereinkunft 
zwischen Preussen einer Seits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig 
anderer Seits, wegen des Anschlusses verschiedener Preussischer Gebietstheile 
an das Steuersystem Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs. 
Artikel 1. Se. Majestät der König von Preussen treten, unbeschadet Ihrer lan- 
desherrlichen Hoheitsrechte, 
1.) mit nachbenannten, von der Zollgrenze des Zollvereins, dessen Mitglied Aller- 
höchstdieselben sind, ausgeschlossenen Gebierstheilen: 
a.) den Dörfern Wolfsburg, Hehlingen und Heßlingen, 
b.) dem Preussischen Antheile des am rechten Weserufer belegenen Dorfes Frille, 
.) den am linken Weserufer von Schlüsselburg bis zur Glasfabrik Gern- 
heim belegenen, zum Kreise Minden gehörigen Ortschaften, nicht minder 
2.) zugleich unter Zustimmung der übrigen Mitglieder des gedachten Zollvereins, mit 
folgenden, bisher innerhalb der Zollgrenze desselben befindlichen Gebierskheilen: 
a.) dem Dorfe Roclum,
	        
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