Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ehegatten. 
Leistungsart durch besondere Umstände 
des einzelnen Falles geboten ist, B 1360 
Abs3$S1. Der pflichtige Ehegatte braucht 
nur den notdürftigen Unterhalt zu leisten, 
wenn er berechtigt ist, auf Scheidung der 
Ehe zu klagen, B 1611 Abs 2. Es gelten 
für den Fall der bei Verheiratung eines 
minderjährigen Gatten ohne elterliche Er- 
laubnis fortbestehenden elterlichen Nutz- 
nieBung am Kindsvermögen B 1605, den 
Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit 
B 1613, die Unverzichtbarkeit des Unter- 
haltsanspruchs für die Zukunft B 1614 
Abs 1, die Befreiung durch Vorauslei- 
stung B 1614 Abs 2, den Einfluß des To- 
des des Berechtigten oder Verpflichteten 
und die Pflicht zur Tragung der Beerdi- 
gungskosten B 1615, das Verhältnis der 
Unterhaltspflicht zu unterhaltspflichtigen 
Verwandten B 1608, 1609, die Geltend- 
machung des Unterhaltsanspruchs im 
Konkurse des Verpflichteten K 3 Abs 2 
und die Unpfändbarkeit und Unübertrag- 
barkeit des Unterhaltsanspruchs Z 850 
Nr 2, B 394, 400, 1274 Abs 2, K 1. 
Solange die Ehegatten nicht in häus- 
licher Gemeinschaft leben und einer von 
ihnen die Herstellung des ehelichen Le- 
bens mit Recht verweigert, ist der Unter- 
halt aus B 1360 in Form einer im voraus 
für drei Monate zu entrichtenden Geldrente : 
zu gewähren; außerdem muß der Mann 
der Frau die zur Führung eines abgeson- 
derten Haushalts erforderlichen Sachen 
aus dem gemeinschaftlichen Haushalte 
zum Gebrauche herausgeben, wenn er 
nicht nachweist, daß die Sachen für ihn 
unentbehrlich sind oder daß sich solche 
Sachen in dem zur Verfügung der Frau 
stehenden Vermögen befinden, B 1361 
Abs 1, 1353, 1564 — 1568, 1570 ff. Kann 
der Mann die Haushaltungsgegenstände 
nicht herausgeben, so tritt eine höhere Be- 
messung der Geldrente ein. Auch fällt 
bei tatsächlichem Getrenntleben der Gat- 
ten die Unterhaltspflicht des Mannes aus 
B 1361 weg oder beschränkt sich auf die 
Zahlung eines Beitrags, wenn der Weg- 
fall oder die Beschränkung mit Rücksicht 
auf die Bedürfnisse sowie auf die Ver- 
mögens- und Erwerbsverhältnisse der 
Gatten der Billigkeit entspricht, B 1361 
Abs 2. 
VII. Wenn ein Ehegatte die ihm nach 
B 1353—1361 obliegenden persönlichen 
Verpflichtungen nicht erfüllt oder sie ver- 
letzt, so hat der andere Gatte den im 
  
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Wege der Klage oder Widerklage ver- 
folgbaren Anspruch auf Herstellung des 
ehelichen Lebens. Ob der Klaganspruch 
begründet ist, hat der Richter mit Rück- 
sicht auf das sittliche Wesen der Ehe so- 
wie die körperlichen, geistigen, wirtschaft- 
lichen und gesellschaftlichen Verhältnisse 
der Gatten und, wenn es sich insbeson- 
dere um die von wirtschaftlichen Ein- 
flüssen untrennbaren Fragen im Gebiete 
der Schlüsselgewalt, der Beihilfe der Frau 
im Geschäfte des Mannes und deren selb- 
ständigen Erwerbstätigkeit handelt, die 
eingefestigten und gesunden Verkehrsan- 
schauungen am Wohnorte der Gatten zu 
entscheiden. Der Klagantrag muß die 
Angabe enthalten, welche einzelne be- 
stimmte Pflicht der Gatte erfüllen soll. 
Im Falle der Verurteilung kann die Lei- 
stung nicht erzwungen werden, Z 888 
Abs 2. Die Weigerung des Verurteilten 
offenbart aber sein auf die Zerrüttung 
des ehelichen Verhältnisses gerichtetes 
Verhalten und seine bösliche Absicht und 
begründet die Klage auf Ehescheidung 
nach B 1564, 1567 Abs 2 Nr 1, 1568, 
Z 606 ff. 
IX. Da die Vorschriften in B 1353 bis 
1361 eine unmittelbare Folge aus dem 
Wesen der Ehe sind, mithin zwingendes 
Recht enthalten, so verstößt ihre Aus- 
schließung oder Abänderung durch einen 
Vertrag oder einen Prozeßvergleich der 
Gatten oder der Verzicht eines Gatten 
grundsätzlich gegen die guten Sitten und 
sind daher nach B 138 nichtig. Ob und in- 
wieweit eine abweichende Ausgestaltung 
zulässig ist, wenn sie einerseits objektiv 
dem sittlichen Wesen der ehelichen Ge- 
meinschaft und subjektiv den Charakter- 
eigenschaften und den persönlichen Be- 
dürfnissen der Gatten nicht erheblich 
widerstreitet und anderseits im wirtschaft- 
lichen Interesse der Familie, insbesondere 
zur Beschaffung der Unterhaltsmittel und 
zur Erhaltung und Vermehrung des Ver- 
mögens oder Bekämpfung der Not und 
des sittlichen Niedergangs der Familie 
notwendig ist, richtet sich nach den Um- 
ständen des einzelnen Falles. 
X. Mit Rücksicht auf die infolge der 
Vermischung der beiderseitigen Fahrnis 
der Gatten in der Ehegemeinschaft ein- 
tretende Verschleierung der Eigentums- 
verhältnisse und Gefährdung der Gläubi- 
ger ist in B 1362 Abs 1 die Vermutung 
aufgestellt, daß alle im Besitze des Man-
	        
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