Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

382 
tige, nicht registrierte (also Ge- 
wissensehen, rein kirchliche stets, vor 
einem nicht bereiten Standesbeamten, 
durch Stellvertreter, bei nicht gleichzei- 
tiger Anwesenheit, bedingt oder befristet 
eingegangene nur bei Unterbleiben der 
Eintragung.) Trotz der Bezeichnung auch 
dieser Ehen als „nichtig‘‘ im B werden 
sie doch als Nichtehen behandelt, 1329, 
13442, 13452, 16992, 17712. Nichtehen sind 
ferner von Personen gleichen Geschlechts, 
etwa durch Täuschung des Standesbeam- 
ten, in gesetzlicher Form erwirkte Ehe- 
schließungen. 
Zu den „nichtigen Ehen‘ gehören da- 
gegen die mit Grund angefochtenen, 
1343. Bis zur Anfechtung gültig und 
ohne sie gültig bleibend, werden sie 
durch die Anfechtung nach rückwärts hin 
vernichtet und den ursprünglich nichti- 
gen gleich. Es besteht also im Gegensatz 
zu diesen, deren Nichtigkeit von den heil- 
baren Fällen abgesehen von Anfang an 
gewiß ist, einstweilen ein Schwebezu- 
zustand. Die Anfechtung wird durante 
matrimonio durch Erhebung der Anfech- 
tungsklage bewirkt, 1341, die daher die 
doppelte Bedeutung einer die Ehe ver- 
nichtenden rechtsgeschäftlichen Anfech- 
tungshandlung und einer prozessualen 
Geltendmachung der dadurch herbeige- 
führten Nichtigkeit hat, a. M. Hellwig, 
Langheineken. Während des Prozesses 
gilt ebenfalls der Grundsatz der be- 
schränkten Geltendmachungsart, 13432. 
Trotz der schon an die Klageerhebung 
sich knüpfenden Nichtigkeit wird aber 
durch Zurücknahme der Klage, sowie 
durch eine im Laufe des Rechtsstreits 
erfolgende Bestätigung (Genehmigung) 
der Ehe die Wirkung der Anfechtung wie- 
der beseitigt, 13412. 
Während die Nichtigkeitsklage außer 
von dem Gatten auch vom Staatsanwalt 
und jedem Dritten, für den von der Nich- 
tigkeit ein Recht oder von der Gültigkeit 
eine Pflicht abhängt, sowie bei Doppel- 
ehe vom Gatten der früheren Ehe erhoben 
werden kann, Z 632, steht die Anfech- 
tungsbefugnis nur dem in seinen Inter- 
essen verletzten Gatten, 1331—1335, 1350, 
und bei Anfechtbarkeit wegen fehlender 
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters 
während der Dauer der beschränkten Ge- 
schäftsfähigkeit diesem zu. Sonst kann 
der beschränkt Geschäftsfähige selb- 
ständig anfechten; eine (gesetzliche oder 
  
Ehehindernisse. 
gewillkürte) Vertretung ist sogar ausge- 
schlossen bis auf den Fall der Geschäfts- 
unfähigkeit des Gatten, für den der ge- 
setzliche Vertreter mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts anfechten kann, 
1336. — Das Anfechtungsrecht ist mit 
Rücksicht auf die Rechtssicherheit an eine 
Ausschlußfrist von 6 Monaten geknüpft, 
über deren Beginn, Hemmung und Hin- 
ausschiebung der Vollendung Näheres in 
1339, 1350 enthalten ist. (Nicht anwend- 
bar auf vor 1900 geschlossene Ehen, s 
RG 48, 157). Der mit der Anfechtbarkeit 
und daher nach 13431 mit der Nichtigkeit 
bekannte Dritte ist nicht ausreichend ge- 
schützt, da er trotz Anfechtbarkeit leisten 
muß, ohne sich nachher auf 1344 berufen 
zu können. — Das Anfechtungsrecht er- 
lischt ferner durch formlose, auch still- 
schweigende Bestätigung (Genehmigung) 
1337, die begrifflich Kenntnis des An- 
fechtungsgrundes und des Anfechtungs- 
rechtes voraussetzt, RG in JW 09 19, 
sowie durch Auflösung der Ehe, ausge- 
nommen beim Versterben des nicht an- 
fechtungsberechtigten Gatten, 1338. Die 
dem Überlebenden hier bleibende An- 
fechtungsbefugnis hat er durch öffentlich 
beglaubigte, unwiderrufliche Erklärung 
gegenüber dem Nachlaßgericht auszu- 
üben, 1342. 
II. Die einzelnen Ehehindernisse. 1. Die 
aufschiebenden: a. Eheunmündigkeit, 
1303. Die mit Rücksicht auf das Wesen 
der Ehe notwendige Altersgrenze, vor 
deren Erreichung eine Ehe überhaupt 
nicht eingegangen werden darf, fällt beim 
männlichen Geschlecht mit der Volljährig- 
keit, beim weiblichen mit der Vollendung 
des 16. Lebensjahres zusammen, kann 
aber bei diesem ohne Beschränkung auf 
ein Mindestalter durch Befreiung noch 
weiter hinabgerückt werden. Bei Män- 
nern dient als Ersatz die Volljährigkeits- 
erklärung. Ehemündigkeit oder Befreiung 
sollen bereits vor Anordnung des Aufge- 
bots vorhanden sein, Personenstandsges 
45. b. Illegitime Schwägerschaft 13102. 
In Anlehnung an den kanonischen Be- 
griff der affinitas illegitima nicht ganz 
genau bezeichnet, verbietet dies Hindernis 
die Ehe zwischen Personen, deren eine 
mit Verwandten gerader Linie der an- 
deren geschlechtlich verkehrt hat. Muß 
dieser Verkehr auch meistens außerehe- 
lich gewesen sein, weil sonst das tren- 
nende Hindernis der wirklichen Schwä-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.