382
tige, nicht registrierte (also Ge-
wissensehen, rein kirchliche stets, vor
einem nicht bereiten Standesbeamten,
durch Stellvertreter, bei nicht gleichzei-
tiger Anwesenheit, bedingt oder befristet
eingegangene nur bei Unterbleiben der
Eintragung.) Trotz der Bezeichnung auch
dieser Ehen als „nichtig‘‘ im B werden
sie doch als Nichtehen behandelt, 1329,
13442, 13452, 16992, 17712. Nichtehen sind
ferner von Personen gleichen Geschlechts,
etwa durch Täuschung des Standesbeam-
ten, in gesetzlicher Form erwirkte Ehe-
schließungen.
Zu den „nichtigen Ehen‘ gehören da-
gegen die mit Grund angefochtenen,
1343. Bis zur Anfechtung gültig und
ohne sie gültig bleibend, werden sie
durch die Anfechtung nach rückwärts hin
vernichtet und den ursprünglich nichti-
gen gleich. Es besteht also im Gegensatz
zu diesen, deren Nichtigkeit von den heil-
baren Fällen abgesehen von Anfang an
gewiß ist, einstweilen ein Schwebezu-
zustand. Die Anfechtung wird durante
matrimonio durch Erhebung der Anfech-
tungsklage bewirkt, 1341, die daher die
doppelte Bedeutung einer die Ehe ver-
nichtenden rechtsgeschäftlichen Anfech-
tungshandlung und einer prozessualen
Geltendmachung der dadurch herbeige-
führten Nichtigkeit hat, a. M. Hellwig,
Langheineken. Während des Prozesses
gilt ebenfalls der Grundsatz der be-
schränkten Geltendmachungsart, 13432.
Trotz der schon an die Klageerhebung
sich knüpfenden Nichtigkeit wird aber
durch Zurücknahme der Klage, sowie
durch eine im Laufe des Rechtsstreits
erfolgende Bestätigung (Genehmigung)
der Ehe die Wirkung der Anfechtung wie-
der beseitigt, 13412.
Während die Nichtigkeitsklage außer
von dem Gatten auch vom Staatsanwalt
und jedem Dritten, für den von der Nich-
tigkeit ein Recht oder von der Gültigkeit
eine Pflicht abhängt, sowie bei Doppel-
ehe vom Gatten der früheren Ehe erhoben
werden kann, Z 632, steht die Anfech-
tungsbefugnis nur dem in seinen Inter-
essen verletzten Gatten, 1331—1335, 1350,
und bei Anfechtbarkeit wegen fehlender
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
während der Dauer der beschränkten Ge-
schäftsfähigkeit diesem zu. Sonst kann
der beschränkt Geschäftsfähige selb-
ständig anfechten; eine (gesetzliche oder
Ehehindernisse.
gewillkürte) Vertretung ist sogar ausge-
schlossen bis auf den Fall der Geschäfts-
unfähigkeit des Gatten, für den der ge-
setzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts anfechten kann,
1336. — Das Anfechtungsrecht ist mit
Rücksicht auf die Rechtssicherheit an eine
Ausschlußfrist von 6 Monaten geknüpft,
über deren Beginn, Hemmung und Hin-
ausschiebung der Vollendung Näheres in
1339, 1350 enthalten ist. (Nicht anwend-
bar auf vor 1900 geschlossene Ehen, s
RG 48, 157). Der mit der Anfechtbarkeit
und daher nach 13431 mit der Nichtigkeit
bekannte Dritte ist nicht ausreichend ge-
schützt, da er trotz Anfechtbarkeit leisten
muß, ohne sich nachher auf 1344 berufen
zu können. — Das Anfechtungsrecht er-
lischt ferner durch formlose, auch still-
schweigende Bestätigung (Genehmigung)
1337, die begrifflich Kenntnis des An-
fechtungsgrundes und des Anfechtungs-
rechtes voraussetzt, RG in JW 09 19,
sowie durch Auflösung der Ehe, ausge-
nommen beim Versterben des nicht an-
fechtungsberechtigten Gatten, 1338. Die
dem Überlebenden hier bleibende An-
fechtungsbefugnis hat er durch öffentlich
beglaubigte, unwiderrufliche Erklärung
gegenüber dem Nachlaßgericht auszu-
üben, 1342.
II. Die einzelnen Ehehindernisse. 1. Die
aufschiebenden: a. Eheunmündigkeit,
1303. Die mit Rücksicht auf das Wesen
der Ehe notwendige Altersgrenze, vor
deren Erreichung eine Ehe überhaupt
nicht eingegangen werden darf, fällt beim
männlichen Geschlecht mit der Volljährig-
keit, beim weiblichen mit der Vollendung
des 16. Lebensjahres zusammen, kann
aber bei diesem ohne Beschränkung auf
ein Mindestalter durch Befreiung noch
weiter hinabgerückt werden. Bei Män-
nern dient als Ersatz die Volljährigkeits-
erklärung. Ehemündigkeit oder Befreiung
sollen bereits vor Anordnung des Aufge-
bots vorhanden sein, Personenstandsges
45. b. Illegitime Schwägerschaft 13102.
In Anlehnung an den kanonischen Be-
griff der affinitas illegitima nicht ganz
genau bezeichnet, verbietet dies Hindernis
die Ehe zwischen Personen, deren eine
mit Verwandten gerader Linie der an-
deren geschlechtlich verkehrt hat. Muß
dieser Verkehr auch meistens außerehe-
lich gewesen sein, weil sonst das tren-
nende Hindernis der wirklichen Schwä-