Enteignung — Entfernung.
vielfach geklagt. Sachsen kennt ein ab-
gekürztes Verfahren für einfache Sachen
und hat einen sog Berainungstermin,
hauptsächlich für die schließliche Grenz-
festsetzung, was allgemein empfehlens-
wert wäre.
III. Die Entschädigung erfolgt regel-
mäßig durch einen vom Tage der Etg zu
verzinsenden Geldbetrag; sie soll eine
volle sein, GrundEG 8, 10, nach richtiger,
neuerdings auch vom RG gebilligter An-
sicht, JW 01 412, nicht bloß den objek-
tiven, sondern auch den Wert umfassen,
den das Grundstück bei der Entschädi-
gungsfeststellung gerade für den Be-
sitzer hat, z. B. nach dem darauf von ihm
betriebenen Gewerbe, nach der ihm ge-
botenen Verkaufsmöglichkeit. Das sächs
Ges 22 spricht ausdrücklich aus, daß
der gesamte Vermögensschaden einschl
des entgangenen Gewinnes ersetzt wer-
den soll, ähnlich auch Baden. Verbesse-
rungen, die nur im Hinblick auf die Etg
vorgenommen sind, werden nicht entschä-
digt. Zu berücksichtigen ist sowohl ge-
genwärtige Benutzungsart als auch wirt-
schaftliche Benutzungsfähigkeit (Bauplatz,
wenn nach Art und Lage Bebauung als-
bald zu erwarten). Allgemeine Vorteile,
die allen Grundstücken in gleicher Lage
aus der Etg zugute kommen, können nicht
aufgerechnet werden, RG 57 242; wohl
sind Vor- und Nachteile aus derselben An-
lage gegeneinander abzuwägen, RG 67
173. Zu entschädigen sind auch die Nach-
teile, die dem Enteigneten aus dem Unter-
nehmen und dessen Betriebe entstehen
(Umwege, Rauchbelästigung usw). So
auch ausdrücklich Bayern I, V, IX, VII,
VI. Bei Teilenteignung kann der Eigen-
tümer im Verwaltungsverfahren Über-
nahme des ganzen Grundstückes fordern,
wenn der Rest sonst nicht wirtschaftlich
wie bisher zu verwerten ist, GrundEG 9;
Bayern XV, XVII. Sonst ist der Mehr-
wert zu berücksichtigen, den die abzutre-
tende Fläche und die Restfläche durch
ihre bisherige Zusammengehörigkeit hat-
ten (so z. B. auch Baden 10).
IV. Manche Rechte geben dem Enteig-
neten ein Wiedererwerbsrecht, wenn die
Grundstücke nachher für das Uhnter-
nehmen überflüssig werden, z. B. Baden
59, Sachsen 83 ff, 88.
G. Meyer Recht der Expropriation, 68; Laband
Arch f. ziv Pr 62 153; Grünhut Enteignungsrecht, 73;
Rohland Theorie und Praxis des deutschen Enteignungs-
rechtes, 75: Schelcher Die Enteignung nach gem und
sächs Recht, 98; Otto Meyer Deutsches Verwaltungsrecht,
447
96,238 ff; Bayer Prinzipien des Enteignungsrechtes, 02. —
Preußen: insbes. Hommentare von Seydel, 8, Auf,
08; Bähr und Langerhans, 2. Aufl, 78; Löbell, 84;
Luther (Textausg m. Komm), 2. Aufl, 06; Eger, 2. Aufl,
02 (2 Bde) und Handausgabe, 06; Koffka, 05; außerdem
Dernburg u. Hinrichs Pr Hypothekenrecht 1 204 ff;
ne a ee
85; Meyer in Behrends Zeitschr 8 547; Bohlmann
Praxis in Enteignungssachen, 80; Eger Verwaltungsarchiv
14?71flf. — Für Bayern: Oertmann Bayer Landesprivat-
recht $$ 36, 37; Meißner Nachbarrecht 52 ff; oth-
Becher Bayer Zivilrecht 2 255; W. Müller Blätter für
admin Praxis 46 209 ff; Kommentare z. Ges von 1837 von
Hartmann, 79, und W. Henle, 90. — Für Württem-
berg: Mandry Württ Privatrecht 164f; Sarwey Württ
Staaterecht 1 241 ff; Gdz Das Staaterecht des Königr
Württemberg, 04, 191 ff; Württ Arch 28 1ff, 91 165 ff. —
Für Sachsen: Schelcher Das Enteignungsrecht für das
Königreich Sachsen, 038, und in Fischers Zeitschr 25 1ff;
KloB Sächs Landesprivatrecht 95, 36. — Für Baden:
E.8. Fuchs Kommentar, 01; Süpfle Das badische Ent-
eignungarecht in systemat Darstellung, 098; Dorner und
Seng Bad Landesprivatrecht, 06, 58. Grünebaum.
Enten, wilde, als jagdbares Schon-
wild: 88 1, 2ff WildschonGes vom
14. Juli 1904 (Hannover) und 88 1, 39 ff
prJagdO vom 15. Juli 1907, $ 15 JagdO
für Hohenzollern vom 10. März 1902.
Freijagd auf Enten in Ostfriesland: $ 13
hannovJagdO vom 11. März 1859; s. auch
Ems. Steiling.
Entenfang s. Jagdrecht (Ausübung
des Jagdrechts).
Enterbung s. Noterbrecht.
Entfernung, unbefugte. 1. Entf(er-
nung) des Angeklagten. Aus dem Grund-
satze, daß eine Verurteilung des Ange-
klagten in Abwesenheit nur in vereinzel-
ten Ausnahmefällen (s. Art „Abwesende‘‘)
zulässig ist, folgt, daß der zur Hauptver-:
handlung erschienene Angeklagte sich
aus dieser nicht entfernen darf. Der Vor-
sitzende kann die geeigneten Maßregeln
treffen, um die Entf des Angeklagten zu
verhindern; er kann ihn auch während
einer Unterbrechung der Verhandlung in
Gewahrsam halten lassen, C 230 Abs 1.
Hierzu bedarf es keines Haftbefehles,
selbst wenn die Unterbrechung mehrere
Tage betragen sollte. Doch wird in sol-
chen Fällen beim offenbaren Vorliegen
der Voraussetzungen der C 112, 113 der
Erlaß eines Haftbefehles vorzuziehen sein.
Entfernt der Angeklagte sich dennoch,
oder bleibt er bei der Fortsetzung einer
unterbrochenen Hauptverhandlung aus,
so kann diese in seiner Abwesenheit zu
Ende geführt werden, wenn seine Verneh-
mung über die Anklage schon erfolgt war
und das Gericht seine fernere Anwesen-
heit nicht für erforderlich erachtet, C 230
Abs 2. Diese Vorschrift soll den auf
freiem Fuß befindlichen Angeklagten hin-
dern, die bisherige Hauptverhandlung un-
geschehen zu machen und die Fällung des