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Fahnenflucht (Desertion) ist die un-
erlaubte Entfernung, MS 64, 65, 68; RG 9,
diein der Absicht begangen wird, sich der
gesetzlichen oder der (vertragsmäßig)
übernommenen Verpflichtung zum Dienste
dauernd zu entziehen, MS 69. Über die
Tat und die Täter s. unter „unerlaubte
Entfernung‘‘, doch kann ein Kriegsgefan-
gener keine Ffahnen)f(lucht) begehen.
Die Dauer der Abwesenheit ist bedeu-
tungslos, sie bleibt von der Anrechnung
auf die Dienstzeit ausgeschlossen, HeerO
13 Ziff 1 Anm 2a. Die Absicht dauernder
Dienstentziehung ist nicht der bloße Vor-
satz, sondern der auf den Endzweck, auf
den Erfolg gerichtete Wille; sie kann
neben einer anderen Absicht, z. B. sich
einer Strafe zu entziehen, bestehen, und es
genügt die Feststellung, daß der Täter in
irgendeinem Zeitpunkte des Fernseins die
Absicht faßt, den Zustand der Abwesen-
heit zu einem dauernden zu machen, RG
11 380; 33 399; RMG 5 77. — Unerlaubte
Auswanderung ist, wenn sie von Personen
des Soldatenstandes des aktiven Heeres
oder der aktiven Marine, RMilG 38, oder
von den ihnen gleichgestellten Personen
des Beurlaubtenstandes, RMilG 60 Ziff 3,
56 Ziff 2—4; vgl auch MS 68, in der Ab-
sicht dauernder Dienstentziehung began-
gen wird, als Ff zu bestrafen. Im übrigen
vgl S 140 Ziff 2, 360 Ziff 3.
Als Strafe wird für den Fahnenflüchti-
gen a. in Friedenszeit Gefängnis von sechs
Monaten bis zu zwei Jahren; im ersten
Rückfalle, MS 13, Gefängnis von einem
Jahre bis zu fünf Jahren; im wiederholten
Rückfalle, MS 13 Abs 3, Zuchthaus von
fünf bis zu zehn Jahren; b. im Felde Ge-
fängnis von fünf bis zu zehn Jahren, im
Rückfalle, wenn die frühere Fahnenflucht
nicht im Felde begangen ist, Zuchthaus
nicht unter fünf Jahren und, wenn die frü-
here Fahnenflucht im Felde begangen ist,
Todesstrafe angedroht, MS 70, 71. Eine
Erhöhung der an sich verwirkten Zucht-
haus- oder Gefängnisstrafe um die Dauer
von einem Jahr bis zu fünf Jahren tritt
ein, wenn mehrere (zwei oder mehr) eine
Fahnenflucht verabredet und gemein-
schaftlich ausgeführt haben, MS 72, und
statt des Gefängnisses Zuchthaus von
gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer
und gegen den Anstifter Todesstrafe,
wenn diese Handlung im Felde begangen
ist, MS 72 Abs 2. Die Ff vom Posten vor
dem Feinde oder aus einer belagerten Fe-
Fahnenflucht.
stung und den Fahnenflüchtigen, der zum
Feinde übergeht, trifft Todesstrafe. — Der
Versuch ist strafbar, MS 70 Abs 2; S 43 ff.
Nebenstrafen: a. gegen Offiziere Entfer-
nung aus dem Heere oder der Marine ge-
boten, MS 31, 74; b. gegen Unteroffiziere
Degradation und Versetzung in die
2. Klasse des Soldatenstandes geboten,
MS 40, 74, neben Gefängnis von längerer
als fünfjähriger Dauer Entfernung aus
dem Heer oder der Marine zulässig, MS
31 Abs 3; c. gegen Gemeine Versetzung
in die 2. Klasse des Soldatenstandes ge-
boten, MS 74, neben Gefängnis von län-
gerer als fünfjähriger Dauer Entfernung
aus dem Heer oder der Marine zulässig,
MS 31 Abs 3. Bei der Ff im wiederholten
Rückfalle ohne Rücksicht auf den Rang
des Täters und die Dauer der Zuchthaus-
strafe a. Entfernung aus dem Heer oder
der Marine geboten, MS 31 Abs 1, 2
Ziff 1; b. Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte zulässig, S 32—34, 36.
Eine Ermäßigung der Strafe bis auf die
Hälfte der an sich verwirkten Zuchthaus-
oder Gefängnisstrafe ist nach dem Er-
messen des Gerichts möglich, wenn sich
der in Friedenszeiten fahnenflüchtig Ge-
wordene innerhalb sechs Wochen nach er-
folgter Ff stellt, d. h. sich persönlich und
freiwillig in der Absicht, zum Truppenteile
zurückzukehren, in den Machtbereich des
Truppenteils oder einer anderen zuständi-
gen Behörde (z. B. militärische Wache,
Polizei, Konsulat) begibt und sich unter
Meldung des Sachverhalts zur Verfügung
stellt, vgl RMG 1 123. In diesem Falle
kann auch von der Versetzung in die
2. Klasse des Soldatenstandes, vorausge-
| setzt, daß kein Rückfall vorliegt, abge-
sehen werden. Der fahnenflüchtige Unter-
offizier ist aber in jedem Falle zu degra-
dieren, MS 75.
Bezüglich der Verjährung der Strafver-
folgung wegen Ff ist im besonderen vor-
geschrieben, daß sie mit dem Tage be-
ginnt, an dem der Fahnenflüchtige, wenn
er die Handlung nicht begangen hätte,
seine gesetzliche oder von ihm übernom-
mene Verpflichtung zum Dienste erfüllt
haben würde, MS 76.
Das MS bedroht weiterhin denjenigen
Täter (vgl „unerlaubte Entfernung“‘), wel-
cher einen anderen zur Ff verleitet oder
seine Ff vorsätzlich befördert, wenn die
Ff erfolgt ist, mit Gefängnis von sechs
Monaten bis zu zwei Jahren, im Felde mit