Finanzwirtschaft des Reiches — Fingerabdrucksverfahren.
Zwecken überhaupt, wenn sie auch an
andere Personen geschehen. — c. Die Er-
hebung der Erbschaftssteuer erfolgt durch
die Erbschaftssteuerämter der Einzelstaa-
ten. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle
und Steuern üben die Kontrolle aus. —
Die Einzelstaaten haben das Recht, Zu-
schläge zu erheben und den Erwerb
der Abkömmlinge und Ehegatten zu be-
steuern.
Finanzwissenschaft s. Staatswissen-
schaften.
Findelkinder s. Name.
Finden. Fund und Schatz unterschei-
den sich dadurch, daß beim Funde der
Eigentümer noch ermittelbar ist, beim
Schatze nicht mehr; beim Funde besteht
noch Eigentum des Verlierers. Im römi-
schen Rechte ist der Finder negotiorum
gestor; im deutschen Rechte wird beim
Funde nach Ssp zwischen dem Finder
und dem Gerichtsherrn geteilt; — Ssp I
35 $ 1 von begraben schacze: al schacz,
under der erden begraben tiefer den ein
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gewalt.
I. Fund nach B 965—983. 1. Wer eine
verlorene Sache findet und an sich nimmt,
hat dem Verlierer oder dem Eigentümer
oder einem sonstigen Empfangsberechtig-
ten unverzüglich Anzeige zu machen;
kennt er die Empfangsberechtigten nicht,
oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so
hat er den Fund und die Umstände, die
für die Ermittelung der Empfangsberech-
tigten erheblich sein können, unverzüg-
lich der Polizeibehörde anzuzeigen. —
2. Ist die Sache nicht mehr als 3 M wert
(Kleinfund), so bedarf es der Anzeige
nicht. — 3. Der Finder ist zur Verwah-
rung der Sache verpflichtet; ist der Ver-
derb der Sache zu besorgen, oder ist die
Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden, so hat der Finder die
Sache öffentlich versteigern zu lassen;
vor der Versteigerung ist der Polizei-
behörde Anzeige zu machen; der Erlös
tritt an die Stelle der Sache. — 4. Der
Finder ist berechtigt und auf Anordnung
der Polizeibehörde verpflichtet, die Sache
oder den Versteigerungserlös an die Po-
lizeibehörde abzuliefern. — Der Finder
hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten. Der Finder wird durch die
Herausgabe der Sache an den Verlierer
auch den sonstigen Empfangsberechtig- |
: loskopie), ein Verfahren, welches ähnlich
ten gegenüber befreit.
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II. Rechte des Finders: macht der Fin-
der zum Zwecke der Verwahrung oder
Erhaltung der Sache oder zum Zwecke
der Ermittelung eines Empfangsberechtig-
ten Aufwendungen, die er den Umständen
nach für erforderlich halten darf, so kann
er von dem Empfangsberechtigten Ersatz
verlangen. — 1. Der Finder kann von
dem Empfangsberechtigten einen Finder-
lohn verlangen, und zwar vom Werte der
Sache bis 300 M fünf vom Hundert, vom
Mehrwerte eins vom Hundert, bei Tieren
eins vom Hundert; hat die Sache nur für
den Empfangsberechtigten einen Wert,
so ist der Finderlohn nach billigem Er-
messen zu bestimmen. — 2. Der An-
spruch ist ausgeschlossen, wenn der Fin-
der die Anzeigepflicht verletzt oder den
Fund auf Nachfrage verheimlicht. —
3, Mit dem Ablaufe eines Jahres nach der
Anzeige des Fundes bei der Polizei-
behörde erwirbt der Finder das Eigentum
arı der Sache, es sei denn, daß vorher ein °
Empfangsberechtigter dem Finder be-
kannt geworden ist oder sein Recht bei
der Polizeibehörde angemeldet hat. Beim
Kleinfunde beginnt die einjährige Frist
mit dem Funde; der Finder erwirbt das
Eigentum nicht, wenn er den Fund auf
Nachfrage verheimlicht; die Anmeldung
eines Rechtes bei der Polizeibehörde steht
dem Erwerbe des Eigentumes nicht ent-
gegen. — 4. Verzichtet der Finder der Po-
lizeibehörde gegenüber auf den Eigen-
tumserwerb am Funde, so geht sein Recht
auf die Gemeinde des Fundortes über. —
5. Der frühere Berechtigte kann vom Fin-
der (bzw von der Gemeinde) binnen drei
Jahren die Bereicherung kondizieren. —
6. Fund in den Geschäftsräumen oder den
Beförderungsmitteln einer öffentlichen
Behörde oder einer dem öffentlichen Ver-
kehre dienenden Verkehrsanstalt (z. B.
im Postgebäude, Wartesaale, im Eisen-
bahnwagen oder Omnibus), B 978—983.
III. Schatzerwerb: wird eine Sache, die
so lange verborgen gelegen hat, daß der
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist
(Schatz), entdeckt und infolge der Ent-
deckung in Besitz genommen, so wird das
Eigentum zur Hälfte vom Entdecker, zur
Hälfte vom Eigentümer der Sache erwor-
ben, in der der Schatz verborgen war. Be-
sonderes gilt nach Landesrecht beim Al-
tertumsfund: Einf-B 109.
Fingerabdrucksverfahren (Dakty-