Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Finanzwirtschaft des Reiches — Fingerabdrucksverfahren. 
Zwecken überhaupt, wenn sie auch an 
andere Personen geschehen. — c. Die Er- 
hebung der Erbschaftssteuer erfolgt durch 
die Erbschaftssteuerämter der Einzelstaa- 
ten. Die Reichsbevollmächtigten für Zölle 
und Steuern üben die Kontrolle aus. — 
Die Einzelstaaten haben das Recht, Zu- 
schläge zu erheben und den Erwerb 
der Abkömmlinge und Ehegatten zu be- 
steuern. 
Finanzwissenschaft s. Staatswissen- 
schaften. 
Findelkinder s. Name. 
Finden. Fund und Schatz unterschei- 
den sich dadurch, daß beim Funde der 
Eigentümer noch ermittelbar ist, beim 
Schatze nicht mehr; beim Funde besteht 
noch Eigentum des Verlierers. Im römi- 
schen Rechte ist der Finder negotiorum 
gestor; im deutschen Rechte wird beim 
Funde nach Ssp zwischen dem Finder 
und dem Gerichtsherrn geteilt; — Ssp I 
35 $ 1 von begraben schacze: al schacz, 
under der erden begraben tiefer den ein 
phlüg ge, der gehöret zü der kunglichen 
gewalt. 
I. Fund nach B 965—983. 1. Wer eine 
verlorene Sache findet und an sich nimmt, 
hat dem Verlierer oder dem Eigentümer 
oder einem sonstigen Empfangsberechtig- 
ten unverzüglich Anzeige zu machen; 
kennt er die Empfangsberechtigten nicht, 
oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so 
hat er den Fund und die Umstände, die 
für die Ermittelung der Empfangsberech- 
tigten erheblich sein können, unverzüg- 
lich der Polizeibehörde anzuzeigen. — 
2. Ist die Sache nicht mehr als 3 M wert 
(Kleinfund), so bedarf es der Anzeige 
nicht. — 3. Der Finder ist zur Verwah- 
rung der Sache verpflichtet; ist der Ver- 
derb der Sache zu besorgen, oder ist die 
Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen 
Kosten verbunden, so hat der Finder die 
Sache öffentlich versteigern zu lassen; 
vor der Versteigerung ist der Polizei- 
behörde Anzeige zu machen; der Erlös 
tritt an die Stelle der Sache. — 4. Der 
Finder ist berechtigt und auf Anordnung 
der Polizeibehörde verpflichtet, die Sache 
oder den Versteigerungserlös an die Po- 
lizeibehörde abzuliefern. — Der Finder 
hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 
zu vertreten. Der Finder wird durch die 
Herausgabe der Sache an den Verlierer 
auch den sonstigen Empfangsberechtig- | 
: loskopie), ein Verfahren, welches ähnlich 
ten gegenüber befreit. 
  
  
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II. Rechte des Finders: macht der Fin- 
der zum Zwecke der Verwahrung oder 
Erhaltung der Sache oder zum Zwecke 
der Ermittelung eines Empfangsberechtig- 
ten Aufwendungen, die er den Umständen 
nach für erforderlich halten darf, so kann 
er von dem Empfangsberechtigten Ersatz 
verlangen. — 1. Der Finder kann von 
dem Empfangsberechtigten einen Finder- 
lohn verlangen, und zwar vom Werte der 
Sache bis 300 M fünf vom Hundert, vom 
Mehrwerte eins vom Hundert, bei Tieren 
eins vom Hundert; hat die Sache nur für 
den Empfangsberechtigten einen Wert, 
so ist der Finderlohn nach billigem Er- 
messen zu bestimmen. — 2. Der An- 
spruch ist ausgeschlossen, wenn der Fin- 
der die Anzeigepflicht verletzt oder den 
Fund auf Nachfrage verheimlicht. — 
3, Mit dem Ablaufe eines Jahres nach der 
Anzeige des Fundes bei der Polizei- 
behörde erwirbt der Finder das Eigentum 
arı der Sache, es sei denn, daß vorher ein ° 
Empfangsberechtigter dem Finder be- 
kannt geworden ist oder sein Recht bei 
der Polizeibehörde angemeldet hat. Beim 
Kleinfunde beginnt die einjährige Frist 
mit dem Funde; der Finder erwirbt das 
Eigentum nicht, wenn er den Fund auf 
Nachfrage verheimlicht; die Anmeldung 
eines Rechtes bei der Polizeibehörde steht 
dem Erwerbe des Eigentumes nicht ent- 
gegen. — 4. Verzichtet der Finder der Po- 
lizeibehörde gegenüber auf den Eigen- 
tumserwerb am Funde, so geht sein Recht 
auf die Gemeinde des Fundortes über. — 
5. Der frühere Berechtigte kann vom Fin- 
der (bzw von der Gemeinde) binnen drei 
Jahren die Bereicherung kondizieren. — 
6. Fund in den Geschäftsräumen oder den 
Beförderungsmitteln einer öffentlichen 
Behörde oder einer dem öffentlichen Ver- 
kehre dienenden Verkehrsanstalt (z. B. 
im Postgebäude, Wartesaale, im Eisen- 
bahnwagen oder Omnibus), B 978—983. 
III. Schatzerwerb: wird eine Sache, die 
so lange verborgen gelegen hat, daß der 
Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist 
(Schatz), entdeckt und infolge der Ent- 
deckung in Besitz genommen, so wird das 
Eigentum zur Hälfte vom Entdecker, zur 
Hälfte vom Eigentümer der Sache erwor- 
ben, in der der Schatz verborgen war. Be- 
sonderes gilt nach Landesrecht beim Al- 
tertumsfund: Einf-B 109. 
Fingerabdrucksverfahren (Dakty-
	        
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