560
geeigneten Familie . . . unterzubringen
sei, ist seinem Inhalte nach nichts an-
deres als die Anordnung der ZwE....
FEG 1 Nr 1 sagt freilich: ‚und erforderlich
ist, um die Verwahrlosung zu verhüten‘.
Indessen mit diesem Zusatze wird, soweit
es sich um eine Beschlußfassung auf
Grund der Voraussetzungen des B 1666
handelt, nicht ein weitergehendes Erfor-
dernis aufgestellt.“ Gegen diese Entsch
vgl Landsberg i. ArchfVolkwohlf 2
Heft 2 S 111ff, für dieselbe Schmitz
DJZ 09 Heft 1. Schmitz stützt sich
hauptsächlich auf die Entstehungsge-
schichte des FEG, vgl aber hierzu
Landsberg Recht der ZwuFE 108.
Auf seiten des KG stehen ferner Asch-
rott, Gordan-Lehmann-Niese,
Noelle Der Vorbericht der Statistik für
FE. Schmitz selbst sagt noch in seinem
Kommentar: „Zweifellos kann dieser Weg
eine wirtschaftliche Notlage schaffen...
und die Pflicht der Armenverwaltung zu
notdürftigem Unterhalt usw begründen.“
Der hier vertretenen Ansicht ferner: Leh-
mann PrVerwBi 28 163, Schlenther
Jugendfürsorge 04 711 (dortselbst auch
die gesamte ältere Literatur), Krauß
PrVerwBl 22 595. Anderer Meinung
Schiller PrVerwBl 23 545, Plasse
PrVerwBl 27 269, Muskat ArchfBürgR
20 265.
Die Anwendbarkeit des FEG auf Aus-
länder ist insoweit nicht zu bezweifeln, als
die Fürsorge nicht durch den Heimatstaat
übernommen wird. Vorläufige Maß-
regeln sind in allen Fällen zulässig,
KG 23 42, 31 50. Landsberg Recht der
ZwuFE 264 vertritt die Ansicht, daß das
FEG nach dem Territorialsystem alle im
Gebiete anwesenden Ausländer mit be-
greife, auch wenn der Heimatstaat (nach
Einf-B 23) bereit ist, die vormundschaft-
liche Fürsorge zu übernehmen, vgl auch
KG 23 A 44. $ 1 Nr 1 fordert, solange ein
Sorgeberechtigter vorhanden ist, als Vor-
aussetzung ein Verschulden desselben,
Nr 2 und 3 nicht. Auch nach Nr 2 soll
nicht eine einzelne Tat maßgebend sein,
sondern nur ein Zustand. Indessen muß
eine Straftat nachgewiesen sein. Die
meisten Überweisungen erfolgen auf
Grund der Nr 3. Das „völlige sittliche Ver-
derben‘“, vor welchem das Kind behütet
werden soll, bedeutet einen Zustand, aus
welchem mit Erziehungsmitteln eine Er-
rettung nicht mehr zu erzielen ist.
Fürsorgeerziehung.
Wie nun aber bei solchen Minderjähri-
gen verfahren, bei denen dieses sittliche
Verderben bereits eingetreten ist? Sie
sind dennoch zu überweisen, OLG 7 93;
KG 33 A 73.
Wesen: Die Rechte, welche durch die
FE dem öffentlichen Erzieher, d. i. als Ver-
treter des Staates der Kommunalverband,
zufallen, sind: 1. das Erziehungsrecht
selbst, 2. die Befugnis, den Aufenthalt des
Zöglings zu bestimmen, 3. die Art der Un-
terbringung und Beschäftigung festzu-
legen, 4. mit Überwachung bestimmte Per-
sonen zu betrauen (Fürsorger), die nicht
notwendig Vormünder oder Pfleger sind.
Hieraus erhellt, daß die FE weder die
elterliche noch auch die vormundschaft-
liche Gewalt völlig beseitigt, daß vielmehr
diese Gewalten noch einen ganzen Kreis
von Angelegenheiten umfassen, so die ge-
samte Sorge für das Vermögen. Soweit
die elterliche Gewalt in unwürdigen Hän-
den liegt, wird daher das Vormund-
schaftsgericht auch nach Anwendung des
FEG gut daran tun, die elterliche Gewalt
den unwürdigen Händen zu entziehen. Es
können also nicht nur beide Maßregeln,
FE und B 1666, nebeneinander bestehen.
Es ist vielmehr oft geradezu geboten,
beides zu beschließen. Ebenso ist ein un-
fähiger Vormund zu beseitigen soweit
nicht ohnehin Anstaltsvormundschaft ein-
tritt. Da der Kommunalverband einen An-
spruch auf Erstattung seiner Auslagen
gegen das Kind hat, und es vorkommt,
daß diese Forderung durch Vermittelung
von Fürsorgern oder Anstaltsvormündern
auch in solche Vermögensteile des Kin-
des vollzogen wird, in die eine Pfän-
dung unzulässig ist (Arbeits- und Dienst-
lohn), so ist die Vormundschaft durch-
aus nichts Überflüssiges, sondern im In-
teresse des Kindes aufrechtzuerhalten und
vom Vormundschaftsgerichte scharf zu
kontrollieren. Aber auch das Recht der
Sorge für die Person ist nicht ganz auf den
öffentlichen Erzieher übergegangen. Der
in der Reichstagskommission, II. Les Prot
6091, 6092, gestellte Antrag, daß für die
Dauer der ZwE das Recht und die Pflicht
der Sorge für die Person des Kindes auf
den öffentlichen Erzieher übergehen solle,
ist ausdrücklich abgelehnt worden. Die
gesetzliche Vertretung in Sorgeangelegen-
heiten bleibt also dem privaten Gewalt-
inhaber, vgl Horion b. Gruchot Beitr
47 72. Deshalb kann der öffentliche Er-