Gerichtskosten.
von mehr als 3400 4 bis 4300 .# 62,— M
„ ” „ 4300 "»» 5400 ” 68, — ”
” ” „ 5400 9» 6700 ” 74, — ”
” » ” 700 „» 8200 „ 81,— ”
8200 „ „10000 „ 90,— „
” 31 „
Die ferneren Wertklassen steigen um je
2000 M und die Gebühren um je 10 M.
Über die Berechnung bezügl Fest-
setzung des Wertes vgl 8$ 9—17 des Ges.
Eine Gerichtsgebühr wird festgesetzt in
Form
1. einer Verhandlungsgebühr für eine
Verhandlung, in welcher widersprechende
Anträge gestellt worden sind (kontradik-
torische Verhandlung),
2. einer Beweisgebühr für die Anord-
nung einer Beweisaufnahme,
3. einer Entscheidungsgebühr für jeg-
liche andere Entscheidung.
In gewissen anderen Fällen kommt auch
für eine nicht kontradiktorische Verhand-
lung die Verhandlungsgebühr zur Er-
hebung, z. B. in Ehesachen, wenn der
Kläger verhandelt hat, vgl $ 20 des Ges.
Die Verhandlungsgebühr wird dagegen
nicht erhoben, soweit ein Vergleich aufge-
nommen oder auf Grund eines Anerkennt-
nisses oder Verzichts eine Entscheidung
erlassen wird, ohne daß die Anordnung
einer Beweisaufnahme oder eine andere
gebührenpflichtige Entscheidung vorher-
gegangen ist.
Die Beweisgebühr wird nur zur Hälfte
erhoben, wenn die angeordnete Beweis-
aufnahme weder ganz noch teilweise statt-
gefunden hat, desgleichen, wenn bezüg-
lich des durch die Beweisanordnung be-
troffenen Gegenstandes ein Vergleich auf-
genommen oder auf Grund eines Aner-
kenntnisses oder Verzichts eine Entschei-
dung erlassen wird.
Für die auf Grund eines Anerkennt-
nisses oder Verzichts erlassene Entschei-
dung werden nur drei Zehnteile der Ent-
scheidungsgebühr erhoben. Ebenso wer-
den drei Zehnteile erhoben für die Auf-
nahme eines zur Beilegung des Rechts-
streites abgeschlossenen Vergleichs.
Im Urkunden- und Wechselprozeß wer-
den nur sechs Zehnteile der Verhand-
lungs-, Beweis- und Entscheidungsgebühr
usw erhoben; nur fünf Zehnteile in Fällen,
wo die gerichtliche Tätigkeit lediglich ge-
wisse Prozeßvoraussetzungen bzw äußer-
liche Verhandlungsakte betrifft, vgl $ 26
des Ges; drei Zehnteile, wenn die gericht-
liche Tätigkeit die Zulassung einer Neben-
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intervention oder die Zwangsvoll-
streckung zur Erwirkung von Handlungen
oder Unterlassungen betrifft.
Die Verhandlungs - Beweis- und Ent-
scheidungsgebühr wird rücksichtlich eines
jeden Teils des Streitgegenstandes in jeder
Instanz nur einmal erhoben. Über den
Umfang einer Instanz in besonderen
Fällen vgl 88 29—33 des Ges.
Über die Gebühren im Entmündigungs-
verfahren s. $ 34, im Zwangsvollstrek-
kungsverfahren 8 35, im Beweissiche-
rungsverfahren 8 36, im Mahnverfahren
$ 37, im Kostenfestsetzungsverfahren $ 38,
im Verteilungsverfahren $ 42, im Offen-
barungseidsverfahren 8 43, im Aufgebots-
verfahren 8 44 des Deutschen Gerichts-
kostenges.
Für die Entscheidung, einschließlich
des vorangegangenen Verfahrens, in der
Beschwerdeinstanz, werden drei Zehnteile
der allgemeinen Gebührensätze erhoben,
sofern die Beschwerde als unzulässig ver-
worfen oder zurückgewiesen wird oder
die Kosten des Verfahrens einem Gegner
zur Last fallen. Insoweit dies nicht der
Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben.
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Ein-
spruch oder ein Rechtsmittel zurückge-
nommen, bevor ein gebührenpflichtiger
Akt stattgefunden hat, so wird nur ein
Zehnteil der sonstigen Entscheidungsge-
bühr erhoben. Auch diese Gebühr fällt
weg, wenn ein zur Terminsbestimmung
eingereichter Schriftsatz vor Bestim-
mung des Termins zurückgezogen ist.
Hinsichtlich derjenigen Gerichtsakte,
die keinesfalls einer Gebühr unterliegen,
vgl 8 47 des Kostenges.
In der Berufungsinstanz erhöhen sich
die Gebührensätze um ein Viertel, in der
Revisionsinstanz um die Hälfte.
Über die Gebühren im Konkursverfah-
ren (3. Abschn des Ges) vgl die 88 50
bis 58.
In betreff der Gebühren in Strafsachen
(4. Abschn) ist folgendes hervorzuheben:
Den Maßstab für die Höhe der Gebüh-
ren aller Instanzen bildet die rechtskräf-
tig erkannte Strafe.
Für das Verfahren in erster Instanz
werden erhoben:
im Falle einer Geldstrafe oder Freiheits-
strafe von
1.1 bis 20 M einschl oder 1 bis 10 Tage
einschl 5 M,