Gerichtsstand (Strafprozeß) — Gerichtsvollzieher.
dener Gerichte gehören würden, ist ein
G bei jedem Gerichte begründet, welches
für eine derselben zuständig ist. Sind
mehrere zusammenhängende Strafsachen
bei verschiedenen Gerichten anhängig ge-
macht worden, so können dieselben sämt-
lich oder zum Teil durch eine den An-
trägen der Staatsanwaltschaft entspre-
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| zesse, Grundbuchsachen usw) verhandelt;
chende Vereinbarung dieser Gerichte bei _
einem unter ihnen verbunden werden;
kommt eine solche Vereinbarung nicht
zustande, so entscheidet, wenn die Staats-
anwaltschaft oder ein Angeschuldigter
hierauf anträgt, das gemeinschaftliche
obere Gericht darüber, ob und bei wel-
chem Gerichte die Verbindung einzu-
treten habe.
Besteht zwischen mehreren Gerichten
Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt
das gemeinschaftliche obere Gericht das-
jenige Gericht, welches sich der Unter-
suchung und Entscheidung zu unterzie-
hen hat. Ist das an sich zuständige Ge-
richt in einem einzelnen Falle an der Aus-
übung des Richteramtes rechtlich oder tat-
sächlich verhindert, oder ist von der Ver-
handlung vor diesem Gerichte eine Ge-
fährdung der öffentlichen Sicherheit zu
besorgen, so hat das zunächst obere Ge-
richt die Untersuchung und Entscheidung
dem gleichstehenden Gericht eines ande-
ren Bezirkes zu übertragen.
Der Angeschuldigte muß den Einwand
der Unzuständigkeit bei Verlust desselben
bis zum Schlusse der Voruntersuchung,
falls aber eine solche nicht stattgefunden
hat, in der Hauptverhandlung bis zur
Verlesung des Beschlusses über die Er-
öffnung des Hauptverfahrens geltend-
machen. 1. Durch eine Entscheidung,
welche die Zuständigkeit für die Vor-
untersuchung feststellt, wird die Zustän-
digkeit auch für das Hauptverfahren fest-
gestellt. — 2. Nach Eröffnung des Haupt-
verfahrens darf das Gericht seine Unzu-
ständigkeit nur auf Einwand des Ange-
klagten aussprechen.
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige
ist, durch Entscheidugen, welche nicht mehr anfechtbar
«ind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet
das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Ge-
richt. — Die einzeinen Untersuchungshandlungen eines
unzuständigen Gerichtes sind nicht schon dieser Unzu-
ständigkelt wegen ungültig. — Ein unzuständiges Gericht
hat sich denjenigen innerhalb seines Bezirkes vorzunehmen-
den Untersuchungshandlungen zu unterziehen, in Ansehung
deren Gefahr im Verzug obwaltet
Gerichtstag (ZivilPrR) ist der Tag,
an welchem das Gericht amtiert (ordent-
licher G), d. h. auf Grund der Geschäfts-
verteilung bestimmte Sachen (Zivilpro-
an ordentlichen G kann die Klage münd-
lich erhoben werden, Z 500. — Außerhalb
des Gerichtssitzes können G von der Lan-
desjustizverwaltung angesetzt werden,
prAusf-G 22 (vollständige G und Forst-
gerichtstage).
Gerichtsverfassungsgesetz vom
27. Jan 1877 (abgekürzt: G) ordnet die
Grundlagen des Gerichtswesens, und
zwar sowohl für die Rechtsstreitigkeiten
des bürgerlichen Rechtes als auch für die
Strafsachen. Das Gesetz beginnt mit den
Normen über das Richteramt; es ordnet
dann die sachliche Zuständigkeit und re-
gelt weiterhin die ordentlichen Gerichte:
Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandes-
gerichte und Reichsgericht.
Für die Militärgerichte gilt das G jedoch nicht. Daher
heißt das betr Gesetz nicht MilitärstrafprozeBordnung,
sondern Militärstrafgerichtsordnung (s. d.), denn es umfaßt
Gerichtsverfassung und StrafprozeßB.
Gerichtsvollzieher (Stellung). Der
Gerichtsvollzieher nimmt eine doppelte
Stellung ein:
1. als selbständiger Staatsbeamter, vgl
über seine Amtsfunktionen im _ allge-
meinen G 155, ferner für Preußen — hin-
sichtlich der übrigen Bundesstaaten Sy-
dow-Busch Z 10; G 155 Note 2 —
Ausf-G 73—76, GerichtsvollzieherO vom
31. März 1900, JMBiI 345 — abgeän-
dert JMBi 01 302, 03 8, 05 127, 06 9,
07 336 und 492 —; Geschäftsanweisung
für die Gerichtsvollzieher vom 1. Dez
1899, JMBl 629 — abgeändert JMBl 02
226, 03 82, 04 155, 05 127, 06 9, 07492 —;
Disziplin: $ 18 des Ges vom 9. April
1879; seine Gebühren sind reichsrechtlich
geregelt durch die GebührenO in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Mai
1898, landesrechtlich für Preußen durch
Ges vom 27. Sept 1899 in der Fassung
vom 6. Okt 1899;
2. als Beauftragter einer Partei, RGZ
16 396, 17 332, 20 388; JW 91 4, 93 137;
Gruchots Beitr 41 1197; v. Welck Gru-
chots Beitr 36 497; die abweichende An-
sicht, welche nur den Beamtencharakter
berücksichtigt und den Auftrag der Partei
nur als einen Antrag bei dem staatlichen
Beamten auffaßt — vgl Literaturangabe
bei Gaupp-Stein Z8und 9 $ 753 1
Note 3 — ist von der Praxis ganz auf-
gegeben. Als solcher hat er den Weisun-
gen seines Auftraggebers zu folgen, so-
weit sie nicht mit den Gesetzen und
Dienstvorschriften in Widerspruch stehen.