Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Geschmacksmusterschutz — Gesellschaft. 
tungsabsicht, $$ 1, 5. Danach steht bei- 
spielsweise die Nachbildung für den Pri- 
vatgebrauch jedem frei. Über die Frage, 
was als verbotene Nachbildung anzusehen 
ist und was nicht, werden in den $8$ 5, 6 
mehrere grundlegende Bestimmungen ge- 
troffen. Als vermögensrechtliches Verfü- 
gungsrecht ist das Recht am Geschmack- 
muster gemäß $ 3 vererblich, auch kann 
es beschränkt oder unbeschränkt durch 
Vertrag oder durch Verfügung von Todes 
wegen auf andere übertragen werden. Es 
endigt durch Verzicht und durch Ablauf 
der Schutzfrist. Eine Löschung des Ge- 
schmackmusters ist im Gesetz nicht vor- 
gesehen. 
Über die Rechtsfolgen einer Ge- 
schmacksmusterverletzung trifft das Ge- 
setz selbst keine Bestimmungen, es wird 
vielmehr nur auf die entsprechenden Be- 
stimmungen des Ges vom 11. Juni 1870 
betr das Urheberrecht an Schriftwerken 
usw verwiesen, welches, abgesehen von 
den hier in Betracht kommenden Vor- 
schriften, durch das Ges vom 19. Juni 1901 
ersetzt worden ist. Zivilrechtlich wird bei 
widerrechtlicher Nachbildung oder Ver- 
breitung eines Geschmacksmusters ein 
Unterlassungs-, Bereicherungs- und Scha- 
densersatzanspruch gegeben, strafrecht- 
lich ist bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung 
eine Geldstrafe bis zu 1000 Talern, im 
Falle der Nichtbeitreibung eine Freiheits- 
strafe bis zu 6 Monaten vorgesehen. Au- 
Berdem unterliegen die vorrätigen Exem- 
plare und die zur widerrechtlichen Ver- 
vielfältigung ausschließlich bestimmten 
Vorrichtungen der Einziehung, welche so- 
wohl strafrechtlich beantragt wie auch 
zivilrechtlich beansprucht werden kann. 
Abweichend von den sonstigen Gesetzen 
über gewerblichen Rechtsschutz und Ur- 
heberrecht erstrecken sich die Rechtsfol- 
gen der Geschmacksmusterverletzungen 
auch auf im Auslande begangene Hand- 
lungen. Die Verjährungsfrist beträgt drei 
Jahre. 
Paul8Schmid Die Entwickelung des Geschmacks- 
musterschutzes in Deutschland, 96; Allfeld Kommentar 
z. d. Reichsges über das gewerbliche Urheberrecht 306 ff; 
Osterrieth Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, 
08, 208; Schmid Die Gesetze zum Schutz des gewerb- 
lichen Eigentums, 97, SOfl; Wächter Das Urheberrecht 
an Werken der blidenden Künste, Photographien und ge 
werblichen Mustern 298 ff; Kommentare von Dambach, 
Davidsohn, Mewes, Stenglein. Otto Krlger. 
Geschriebenes Recht, ius scriptum, 
ist das Gesetzesrecht, denn für dieses ist 
die Aufzeichnung seit alter Zeit üblich 
und wesentlich. Doch gab es auch Ge- 
  
  
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setze, die ungeschrieben in Kraft traten; 
so die Volksrechte (s. d.) der alten Ger- 
manen, leges Barbarorum. Ungeschriebe- 
nes Recht, ius non scriptum, ist das ge- 
wohnheitlich entstandene Recht. Doch 
wurde das römische Recht im alten deut- 
schen Mittelalter als ratio scripta auf- 
genommen. 
Geschworene s. Schwurgericht. 
Gesellen s. Gewerbliche Arbeiter. 
Gesellschaft ist ein Vertrag, durch 
den die Gesellschafter gegenseitig sich 
verpflichten, die Erreichung eines gemein- 
samen Zweckes in der durch den Vertrag 
bestimmten Weise zu fördern, insbeson- 
dere die vereinbarten Beiträge zu leisten, 
B 705. 
I. Die Beiträge der Gesellschafter sind 
im Zweifel gleich; zur Erhöhung des Bei- 
trages ist ein Gesellschafter nicht ver- 
pflichtet; jeder Gesellschafter haftet nur 
für culpa in concreto. 
Il. Die Stellung der Gesellschafter. 
1. Die Geschäftsführung steht den Ge- 
sellschaftern gemeinschaftlich zu; für je- 
des Geschäft ist Einstimmigkeit erforder- 
lich. Ist Stimmenmehrheit vertraglich ver- 
einbart, so wird im Zweifel nach Köpfen, 
nicht nach Einlagen gerechnet. Das Ge- 
schäftsführungsrecht kann einem allein 
(socius gerens) übertragen werden; die 
anderen haben dann ein Kontrollrecht. — 
2. Die Ansprüche, die den Gesellschaftern 
aus dem Gesellschaftsverhältnisse gegen- 
einander zustehen, sind nicht übertragbar. 
Ausgenommen sind die einem Gesell- 
schafter aus seiner Geschäftsführung zu- 
stehenden Ansprüche, soweit deren Be- 
friedigung vor der Auseinandersetzung 
verlangt werden kann, sowie die An- 
sprüche auf einen Gewinnanteil oder auf 
dasjenige, was dem Gesellschafter bei der 
Auseinandersetzung zukommt. — 3. Die 
Gesellschafter bilden eine Gemeinschaft 
zur gesamten Hand; zum Gesellschafts- 
vermögen gehören die Beiträge, die durch 
Geschäftsführung für die Gesellschafter 
erworbenen Gegenstände, die Surrogate 
(Surrogationsprinzip). Der Gesellschafter 
kann nicht über seinen Anteil am Gesell- 
schaftsvermögen und an dessen einzelnen 
Gegenständen verfügen; er ist nicht be- 
rechtigt, Teilung zu verlangen. Ein Ge- 
sellschaftsschuldner kann nicht mit seiner 
Forderung gegen einen Gesellschafter 
aufrechnen. 
III. Die G endigt durch Kündigung sei- 
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