Geschmacksmusterschutz — Gesellschaft.
tungsabsicht, $$ 1, 5. Danach steht bei-
spielsweise die Nachbildung für den Pri-
vatgebrauch jedem frei. Über die Frage,
was als verbotene Nachbildung anzusehen
ist und was nicht, werden in den $8$ 5, 6
mehrere grundlegende Bestimmungen ge-
troffen. Als vermögensrechtliches Verfü-
gungsrecht ist das Recht am Geschmack-
muster gemäß $ 3 vererblich, auch kann
es beschränkt oder unbeschränkt durch
Vertrag oder durch Verfügung von Todes
wegen auf andere übertragen werden. Es
endigt durch Verzicht und durch Ablauf
der Schutzfrist. Eine Löschung des Ge-
schmackmusters ist im Gesetz nicht vor-
gesehen.
Über die Rechtsfolgen einer Ge-
schmacksmusterverletzung trifft das Ge-
setz selbst keine Bestimmungen, es wird
vielmehr nur auf die entsprechenden Be-
stimmungen des Ges vom 11. Juni 1870
betr das Urheberrecht an Schriftwerken
usw verwiesen, welches, abgesehen von
den hier in Betracht kommenden Vor-
schriften, durch das Ges vom 19. Juni 1901
ersetzt worden ist. Zivilrechtlich wird bei
widerrechtlicher Nachbildung oder Ver-
breitung eines Geschmacksmusters ein
Unterlassungs-, Bereicherungs- und Scha-
densersatzanspruch gegeben, strafrecht-
lich ist bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung
eine Geldstrafe bis zu 1000 Talern, im
Falle der Nichtbeitreibung eine Freiheits-
strafe bis zu 6 Monaten vorgesehen. Au-
Berdem unterliegen die vorrätigen Exem-
plare und die zur widerrechtlichen Ver-
vielfältigung ausschließlich bestimmten
Vorrichtungen der Einziehung, welche so-
wohl strafrechtlich beantragt wie auch
zivilrechtlich beansprucht werden kann.
Abweichend von den sonstigen Gesetzen
über gewerblichen Rechtsschutz und Ur-
heberrecht erstrecken sich die Rechtsfol-
gen der Geschmacksmusterverletzungen
auch auf im Auslande begangene Hand-
lungen. Die Verjährungsfrist beträgt drei
Jahre.
Paul8Schmid Die Entwickelung des Geschmacks-
musterschutzes in Deutschland, 96; Allfeld Kommentar
z. d. Reichsges über das gewerbliche Urheberrecht 306 ff;
Osterrieth Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes,
08, 208; Schmid Die Gesetze zum Schutz des gewerb-
lichen Eigentums, 97, SOfl; Wächter Das Urheberrecht
an Werken der blidenden Künste, Photographien und ge
werblichen Mustern 298 ff; Kommentare von Dambach,
Davidsohn, Mewes, Stenglein. Otto Krlger.
Geschriebenes Recht, ius scriptum,
ist das Gesetzesrecht, denn für dieses ist
die Aufzeichnung seit alter Zeit üblich
und wesentlich. Doch gab es auch Ge-
627
setze, die ungeschrieben in Kraft traten;
so die Volksrechte (s. d.) der alten Ger-
manen, leges Barbarorum. Ungeschriebe-
nes Recht, ius non scriptum, ist das ge-
wohnheitlich entstandene Recht. Doch
wurde das römische Recht im alten deut-
schen Mittelalter als ratio scripta auf-
genommen.
Geschworene s. Schwurgericht.
Gesellen s. Gewerbliche Arbeiter.
Gesellschaft ist ein Vertrag, durch
den die Gesellschafter gegenseitig sich
verpflichten, die Erreichung eines gemein-
samen Zweckes in der durch den Vertrag
bestimmten Weise zu fördern, insbeson-
dere die vereinbarten Beiträge zu leisten,
B 705.
I. Die Beiträge der Gesellschafter sind
im Zweifel gleich; zur Erhöhung des Bei-
trages ist ein Gesellschafter nicht ver-
pflichtet; jeder Gesellschafter haftet nur
für culpa in concreto.
Il. Die Stellung der Gesellschafter.
1. Die Geschäftsführung steht den Ge-
sellschaftern gemeinschaftlich zu; für je-
des Geschäft ist Einstimmigkeit erforder-
lich. Ist Stimmenmehrheit vertraglich ver-
einbart, so wird im Zweifel nach Köpfen,
nicht nach Einlagen gerechnet. Das Ge-
schäftsführungsrecht kann einem allein
(socius gerens) übertragen werden; die
anderen haben dann ein Kontrollrecht. —
2. Die Ansprüche, die den Gesellschaftern
aus dem Gesellschaftsverhältnisse gegen-
einander zustehen, sind nicht übertragbar.
Ausgenommen sind die einem Gesell-
schafter aus seiner Geschäftsführung zu-
stehenden Ansprüche, soweit deren Be-
friedigung vor der Auseinandersetzung
verlangt werden kann, sowie die An-
sprüche auf einen Gewinnanteil oder auf
dasjenige, was dem Gesellschafter bei der
Auseinandersetzung zukommt. — 3. Die
Gesellschafter bilden eine Gemeinschaft
zur gesamten Hand; zum Gesellschafts-
vermögen gehören die Beiträge, die durch
Geschäftsführung für die Gesellschafter
erworbenen Gegenstände, die Surrogate
(Surrogationsprinzip). Der Gesellschafter
kann nicht über seinen Anteil am Gesell-
schaftsvermögen und an dessen einzelnen
Gegenständen verfügen; er ist nicht be-
rechtigt, Teilung zu verlangen. Ein Ge-
sellschaftsschuldner kann nicht mit seiner
Forderung gegen einen Gesellschafter
aufrechnen.
III. Die G endigt durch Kündigung sei-
40*