Amtsgericht.
Seit dem 1. Januar 1900 sind die Amts-
gerichte reichsgesetzlich auch die ordent-
lichen Gerichte für die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (F 35, 65,
69 u. a.; im einzelnen s. unten!)
Die Amtsgerichte bilden die niederste
Ordnung der ordentlichen Gerichte. Sie
haben von den Gerichten die kleinsten zu-
gehörigen Bezirke; ein Amtsgerichtsbezirk
oder mehrere bilden den Bezirk des über-
geordneten Landgerichts. Die Sitze und
Bezirke der deutschen Amtsgerichte sind
aus Anlaß der Justizgesetzgebung von
1877 innerhalb der Einzelstaaten bestimmt
worden, in Preußen auf Grund des
Ausf-G 21 durch Königliche Verordnung
vom 26. Juli 1877, prGS 275, und vom
5. Juli 1879, prGS 399; seitdem sind aber
mehrfache Veränderungen vorgenommen.
(Im einzelnen s. Jahrbuch für preußische
Gerichtsverfassung 1908 $ 2 Anm 5
56,7.) Außerhalb des Gerichtssitzes kön-
nen Gerichtstage abgehalten werden.
(Für Preußen s. Ausf-G 22.)
Die richterlichen Geschäfte der Amts-
gerichtete werden durch Einzelrichter
(Amtsrichter G 26, 30 u.a.) erledigt, G 22.
Doch ist es nicht ausgeschlossen, daß
durch Landesrecht in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Ab-
weichendes bestimmt wird, was aber in
Preußen nicht geschehen ist. (Vgl
Birkenbihl F Anm 3 zu $ 1.) Über
die Verteilung der Geschäfte unter meh-
rere Richter eines Amtsgerichts, sowie
über die Vertretung eines Amtsrichters
enthält das G keine Bestimmung. Für
Preußen sind Ausf-G 23f maßgebend.
Danach werden, wenn die Amtsgerichte
mit mehreren Richtern besetztsind, die Ge-
schäfte nach örtlich abgegrenzten Bezirken
oder, wenn das Interesse der Rechtspflege
dies erfordert, nach Gattungen oder nach
Gattungen und Bezirken verteilt. Die Ver-
teilung erfolgt durch das Präsidium des
Landgerichts im voraus auf die Dauer
eines Jahres, Ausf-G 23 Abs 1. Die Gül-
tigkeit der Amtshandlung eines Amts-
richters wird dadurch nicht berührt, daß
diese Handlung nach der Geschäftsver-
teilung von einem anderen Amtsrichter
vorzunehmen gewesen wäre, prAusf-G 23
Abs 2. Mehrere Richter desselben
Amtsgerichts vertreten sich wechselseitig
in der durch das Präsidium des Landge-
richts im voraus bestimmten Reihenfolge,
Ausf-G 24 Abs 1; wegen der Vertretung
Posener Rechtslexikon I.
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durch Richter benachbarter Amtsgerichte
s. Ausf-G 24 Abs 2 u. 3.
Der Amtsrichter oder, wenn das Gericht
mit mehreren Richtern besetzt ist, einer
von ihnen (bei größeren Gerichten meh-
rere) führt die allgemeine Dienstaufsicht,
G 22. Ob diese sich auch auf die richter-
lichen Beamten erstreckt, ist nach Landes-
recht zu entscheiden; in Preußen bezieht
sie sich nur auf die nichtrichterlichen Be-
amten. (Ausf-G 79f; wegen des Amtsge-
richtspräsidenten in Berlin s. Ges vom
25. Juni 1892, prGS 77.)
Bei den Amtsgerichten werden Schöf-
fengerichte gebildet; auch kann bei einem
Amtsgericht eine Strafkammer gebildet
werden (s. d.; vgl auch G 100 Abs 2
wegen der Kammern für Handelssachen).
Zuständigkeit der Amtsgerichte und
des Amtsrichters.
I. Zuständigkeit in Strafsachen.
A. Zur Verhandlung und Entscheidung
von Strafsachen ist, da hierzu bei den
Amtsgerichten Schöffengerichte (s. d.) ge-
bildet sind, der Amtsrichter allein nur aus-
nahmsweise berufen, nämlich bei Über-
tretungen im Falle der Vorführung des
Beschuldigten, der die Tat einräumt,
C 211 Abs 2, außerdem nach Landesrecht
bei Forst- und Feldrügesachen, Einf-C 3;
pr Forstdiebstahlsges. 19. Außerhalb der
Hauptverhandlung trifft der Amtsrichter
an Stelle des Schöffengerichts die erfor-
derlichen Anordnungen und Entscheidun-
gen, G 30 Abs 2; C 197, 200, 207, 455,
501.
B. Im übrigen sind die Amtsgerichte in
Strafsachen zuständig, G 24:
1. für die Entscheidung über Erlaß und
Aufhebung eines Haftbefehls vor Er-
hebung der öffentlichen Klage, C 125, 126,
sowie für die Vernehmung und Frei-
lassung von Festgenommenen gemäß
C 128f, 132;
2. für die Vornahme richterlicher Unter-
suchungshandlungen im vorbereitenden
Verfahren, C 160, 163 f;
3. für die Führung von Voruntersuchun-
gen, die ihnen gemäß C 183 f übertragen
werden;
4. für den Erlaß von Strafbefehlen, C
447, vgl auch C 463;
5. für die Strafvollstreckung in amts-
und schöffengerichtlichen Sachen, wenn
sie den Amtsrichtern übertragen ist, C 483
Abs 3; für Preußen: AV vom 14. August
: 1879, Forstdiebstahlsgesetz 33;
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