Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Grundbuch. 
bereits bestehende Rechtszustand im 
Gdb kundbar gemacht und damit, 
wie der technische Ausdruck lautet, das 
Gdb berichtigt, d. i. der in Widerspruch 
zu der wirklichen Rechtslage stehende 
Buchinhalt richtiggestellt. Die Berichti- 
gung ist erforderlich, um den — wirk- 
lichen — Berechtigten zur buchmäßigen 
Verfügung über das Recht zu befähigen, 
Gr 40 41, sowie ihn gegen beeinträchti- 
gende Verfügungen des buchmäßigen Be- 
rechtigten zu schützen. Hierher gehört 
die Eintragung des Erben als des Berech- 
tigten bei einem noch auf den Namen des 
Erblassers eingetragenen Rechte, die Ein- 
tragung des außerhalb des Buches erfolg- 
ten Übergangs einer Hypothek auf den 
Grundstückseigentümer. 
b. Die vorläufigen Eintragungen sind 
die Vormerkung und der Widerspruch, 
sie entsprechen der Doppelnatur der end- 
gültigen Eintragungen in der Weise, daß 
die Vormerkung eine rechtbegründende, 
der Widerspruch aber eine rechtbeurkun- 
dende endgültige Eintragung mit dingli- 
cher Wirkung sichert. 
c. Eine besondere Art von Eintra- 
gungen endlich bildet die zum Schutze 
einer bestimmten Person bestehende Ver- 
fügungsbeschränkung des Berechtigten, 
die gegen einen Dritten nur wirksam ist, 
wenn sie ihm bei der zu seinem Gunsten 
erfolgten Verfügung über das Recht be- 
kannt oder aber im Gdb eingetragen war, 
B 135, 136, 892 Abs 2 Satz 1, und der also 
durch die Eintragung in das Gdb gegen 
jedermann Wirksamkeit verschafft wird. 
Hierher gehört vor allem die Verfügungs- 
beschränkung des Gemeinschuldners in 
Ansehung der Konkursmasse, K 114, die 
Beschränkung des Erben durch Nacherb- 
schaft oder Testamentsvollstreckung, vgl 
hierzu Gr 52, 53, die Beschlagnahme im 
Zwangsversteigerungs- und Zwangsver- 
waltungsverfahren, Zg 19. 
4. Form und Inhalt der Eintragungen. 
a. Die Gr trifft im allgemeinen keine 
Vorschriften über die Fassung und die 
äußere Form der Eintragungen; die Er- 
lassung derartiger Vorschriften gehört 
zur Einrichtung der Gdb im Sinne von Gr 1 
Abs 2 und ist daher Sache der Landesju- 
stizverwaltung. Eine Ausnahme macht die 
Form der Löschung, für die in Gr 47 Abs 1 
bestimmt ist, daß sie nicht durch bloßes 
Durchstreichen, sondern durch Eintragung 
eines Löschungsvermerks erfolgt. Wird 
  
687 
aber bei der Übertragung eines Grund- 
stücks oder eines Grundstücksteils auf ein 
anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes 
Recht (Recht im weitesten Sinne genom- 
men) nicht mit übertragen, so gilt es in 
Ansehung des Grundstücks oderdes Teiles 
als gelöscht, Abs 2. In diesem Falle er- 
folgt also die Löschung durch Unterlassen 
der Mitübertragung des Rechtes. Dies 
gilt auch, wenn die Mitübertragung des 
Rechtes aus Versehen unterblieben ist; 
diesenfalls ist durch die lastenfreie Über- 
tragung des Grundstückes oder Teiles das 
Gdb unrichtig geworden. 
b. Soviel den Inhalt der Eintragungen 
anlangt, so ist nicht der rechtliche Vor- 
gang, der zu der Rechtsänderung geführt 
hat, sondern das in Verbindung mit der 
Eintragung eintretende Ergebnis, d. i. die 
Rechtsänderung selbst, bzw bei der Be- 
richtigung des Gdb der wirkliche Rechts- 
zustand, in Gdb zu vermerken. 
Im übrigen kommt dabei in Betracht, daß 
das materielle Grundbuchrecht von dem 
Prinzip der Publizität und der Spezialität 
beherrscht wird. Erkenntnisquelle für den 
Grundbuchverkehr sind an sich nur die 
Eintragungen im Gdb selbst, nicht aber die 
Grundakten. Eine Eintragung hat daher 
das ihren Gegenstand bildende Rechts- 
verhältnis grundsätzlich seinem ganzen In- 
halte nach auszuweisen; in das Gdb ge- 
hört demnach alles, was für die Erkenn- 
barkeit der Belastung nach Inhalt und 
Umfang von Bedeutung ist. 
a. Bei der Neubegründung eines Rechtes 
würde die strenge Durchführung des 
Spezialitätsprinzips unter Umständen sehr 
lange Eintragungen erfordern und damit 
nicht nur eine Erschwerung der Buchfüh- 
rung, sondern auch die Unübersichtlich- 
keit des Gdb zur Folge haben. Mit Rück- 
sicht hierauf gestattet B 874, hierbei zur 
Bezeichnung des näheren Inhaltes des ein- 
zutragenden Rechtes auf die Eintragungs- 
bewilligung Bezug zu nehmen, soweit das 
Gesetz nicht ein anderes vorschreibt. Die 
Bezugnahme geschieht durch die in dem 
Eintragungsvermerk erfolgende Verwei- 
sung auf die Eintragungsbewilligung. 
Beruht die Eintragung auf einem Urteile, 
Z 894, 895, oder auf dem Ersuchen einer 
Behörde, Gr 39, so treten das Urteil und 
das Ersuchen an die Stelle der Eintra- 
gungsbewilligung. 
ßB. Die Zulässigkeit der Bezugnahme 
bildet nur die Regel; die Bezugnahme ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.