Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Häberlin — Haftpflicht. 
Braunschweig) am Kongresse in Rastatt 
teil. 1807 zum Mitglied der Reichsstände 
und der Gesetzgebungskommission für 
das Königreich Westfalen ernannt, er- 
krankte er schwer und 7 in Helmstädt am 
16. Aug 1808. 
Er veröftentlichte u. a.: Pragmatische Ge- 
schichte der neuesten kaiserlichen Wahl- 
kapitulationen, Leipzig 1792; Pragmatische 
Geschichte der a Ikapitulation Kaiser 
Franz II., Leipzig 1793; Handbuch des deut- 
schen Staatsrechts, Berlin 1794—97, IM 
Bd I, II®2 1797); Deutsches Staatsarchiv, 
elmstädt 1796—1808, XVl; Über Aufhe- 
bung mittelbarer Stifter, Abteien und Klöster 
in eutschland, Helmstädt 1805. Bogeng. 
Habicht nicht jagdbar: s. jagdbare 
Tiere, Raubvögel, $ 8 Reichsvogelschutz- 
ges vom 30. Mai 1908, RGesBil 314. 
Stelllng. 
habitatio (RR), das Wohnrecht, eine 
Personalservitut (s. d.). 
Hadeln s. Freijagd. 
Haft (StrafR), eine Hauptstrafe an der 
Freiheit, besteht in Freiheitsentziehung 
(1 Tag bis 6 Wochen), meist ohne Arbeits- 
zwang. 
Haftbefehl s. Untersuchungshaft. 
Haftpflicht bedeutet im weiteren 
Sinne Schadensersatzpflicht; im engeren 
Sinne wird darunter die Schadensersatz- 
pflicht in den besonderen Fällen verstan- 
den, welche durch das Haftpflichtges vom 
7. Juni 1871 (neu gefaßt gemäß Einf-B 42) 
geregelt sind. Dieses Gesetz findet An- 
wendung auf den Leibes- und Lebensscha- 
den, welchen ein Mensch erleidet beim Be- 
triebe einer Eisenbahn, eines Bergwerkes, 
Steinbruchs, einer Gräberei (Grube), Fa- 
brik. Sein Anwendungsgebiet ist durch 
die Arbeiterunfallversicherungsgesetze er- 
heblich eingeschränkt worden. Indem da- 
nach in versicherungspflichtigen Betrie- 
ben, zu denen alle genannten mit Aus- 
nahme des Eisenbahnbetriebs gehören, 
die dort beschäftigten Arbeiter und gesetz- 
lich oder statutarisch der Versicherungs- 
pflicht unterstellten Betriebsbeamten ge- 
gen die Folgen der bei den Betrieben sich 
ereignenden Unfälle versichert sind, liegt 
ihre und ihrer Angehörigen Entschädigung 
bei solchen Unfällen der betreffenden Be- 
rufsgenossenschaft ob und bleibt insoweit 
das Haftpflichtgesetz außer Anwendung. 
Seine Bestimmungen gelten, wenn Unfälle 
in versicherungspflichtigen Betrieben in 
Frage stehen, nur noch dann, wenn bei 
dem Betriebe ein Mensch verletzt worden 
ist, der nicht zu den für den betreffenden 
  
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Betrieb versicherten Personen gehört. In- 
folgedessen hat heute das Haftpflichtges 
seine Hauptbedeutung nur noch für die 
Unfälle beim Eisenbahnbetriebe. Neben 
diesem Gesetze gelten die allgemeinen 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts, 
durch welche eine Schadensersatzpflicht 
begründet wird. Die besondere H(aft)- 
p(flicht) nach dem Gesetze ist für die Un- 
ternehmer eines Eisenbahnbetriebes eine 
schärfere als für die Unternehmer der übri- 
gen genannten Betriebe. Zur Begründung 
der Hp des Eisenbahnunternehmers ge- 
nügt allein der Nachweis des Beschädig- 
ten, daß er beim Betriebe der Eisenbahn 
zu Schaden gekommen ist. Doch kann 
sich der Unternehmer durch den Gegenbe- 
weis, daß der Unfall des Beschädigten 
durch höhere Gewalt oder durch dessen 
eigenes Verschulden verursacht worden 
ist, von seiner Hp befreien. Bei den übri- 
gen Betrieben muß zur Begründung der 
Hp des Unternehmers der Beschädigte 
selbst den Nachweis erbringen, daß sein 
Schaden durch das Verschulden eines Be- 
vollmächtigten, Repräsentanten oder zur 
Leitung oder Beaufsichtigung des Betrie- 
bes oder der Arbeiter Angestellten in Aus- 
führung seiner Dienstverrichtungen verur- 
sacht sei. Die Hp des Unternehmers kann 
durch Verträge nicht ausgeschlossen wer- 
den. Über die Bedeutung der in dem Ge- 
setze vorkommenden Begriffe, z.B. des 
Begriffs „bei dem Betriebe‘ oder „höhere 
Gewalt‘, gibt die umfangreiche Judikatur 
höchster Gerichtshöfe Auskunft. An 
Schadensersatz ist im wesentlichen das 
gleiche zu leisten wie nach B 843, 844 im 
Falle der Tötung oder Körperverletzung 
eines Menschen. Im Falle der Tötung be- 
steht er im Ersatze der Kosten der Beer- 
digung und einer versuchten Heilung, im 
Ersatze des Vermögensnachteils, welchen 
der Getötete während der letzten Krank- 
heit durch Verminderung seiner Erwerbs- 
fähigkeit erlitten hat und den seine unter- 
haltsberechtigten Verwandten durch sei- 
nen Tod erleiden. Hat im Falle der Körper- 
verletzung diese eine Aufhebung oder 
Minderung der Erwerbsfähigkeit des Ver- 
letzten oder eine Vermehrung seiner Be- 
dürfnisse zur Folge, so ist der Nachteil 
durch Entrichtung einer Geldrente oder, 
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch 
Kapitalabfindung auszugleichen. Eine An- 
rechnung der von Versicherungskassen an 
den Verunglückten gezahlten Beträge auf
	        
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