Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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namen mit mindestens einem ausgeschrie- 
benen Vornamen als Firma zu führen. 
Der Firma darf kein Zusatz beigefügt wer- 
den, der ein Gesellschaftsverhältnis an- 
deutet oder sonst geeignet ist, eine Täu- 
schung über die Art oder den Umfang des 
Geschäfts oder die Verhältnisse des Ge- 
schäftsinhabers herbeizuführen. Zusätze, 
die zur Unterscheidung der Person oder 
des Geschäftes dienen, sind gestattet, H 
18. Die Firma der offenen Handelsgesell- 
schaft hat den Namen wenigstens eines 
der Gesellschafter mit einem das Vorhan- 
densein einer Gesellschaft andeutenden 
Zusatz oder die Namen aller Gesellschaf- 
ter zu enthalten. Ebenso hat die Firma 
einer Kommanditgesellschaft den Namen 
wenigstens eines persönlich haftenden 
Gesellschafters mit einem das Vorhanden- 
sein einer Gesellschaft andeutenden Zu- 
satze zu enthalten. Die Beifügung von 
Vornamen ist nicht erforderlich. Die Na- 
men anderer Personen als der persönlich 
haftenden Gesellschafter dürfen in die 
Firma einer offenen Handelsgesellschaft 
oder einer Kommanditgesellschaft nicht 
aufgenommen werden, H 19. Die Firma 
einer Aktiengesellschaft sowie die Firma 
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 
ist in der Regel von dem Gegenstande des 
Unternehmens zu entlehnen (Sachfirma); 
die erstere Firma hat außerdem die Be- 
zeichnung „Aktiengesellschaft‘‘, die letz- 
tere die Bezeichnung „Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien‘ zu enthalten, H 20. 
Die Firma der Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung muß entweder von 
dem Gegenstande des Unternehmens 
entlehnt sein oder die Namen der Gesell- 
schafter oder den Namen wenigstens 
eines derselben mit einem das Vorhan- 
densein eines Gesellschaftsverhältnisses 
andeutenden Zusatze enthalten ; die Firma 
muß den Zusatz „mit beschränkter Haf- 
tung‘, Gb 4, enthalten. Wegen der 
Firma der eingetragenen Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaften s. unter 
Stichwort „Genossenschaft“. 
Das in vorstehenden Bestimmungen ent- 
haltene Prinzip der Firmenwahrheit wird 
in dreifacher Beziehung durchbrochen: 
1. Wird ohne Änderung der Person der 
Name des Geschäftsinhabers oder der in 
der Firma enthaltene Name eines Gesell- 
schafters geändert (z. B. durch Verheira- 
tung bei weiblichen Personen), so kann 
die bisherige Firma fortgeführt werden, 
  
Handelsfirma. 
H 21. — 2. Wer ein bestehendes Handels- 
geschäft unter Lebenden oder von 
Todes wegen erwirbt, darf für das Ge- 
schäft die bisherige Firma mit oder ohne 
Beifügung eines das Nachfolgerverhält- 
nis andeutenden Zusatzes fortführen, 
wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder 
dessen Erben in die Fortführung der 
Firma ausdrücklich willigen. Diese Vor- 
schrift findet entsprechende Anwendung, 
wenn ein Handelsgeschäft auf Grund 
eines Nießbrauches, eines Pachtvertrages 
oder eines ähnlichen Verhältnisses über- 
nommen wird. Die Verpflichtung einer 
Aktiengesellschaft oder einer Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien, die Bezeichnung 
als solche in ihre Firma aufzunehmen, 
wird hierdurch nicht berührt, H 22. 
3. Wird jemand in ein bestehendes Han- 
delsgeschäft als Gesellschafter aufgenom- 
men, oder tritt ein neuer Gesellschafter in 
eine Handelsgesellschaft ein, oder schei- 
det aus einer solchen ein Gesellschafter 
aus, so kann ungeachtet dieser Verände- 
rung die bisherige Firma fortgeführt wer- 
den. Bei dem Ausscheiden eines Gesell- 
schafters, dessen Name in der Firma ent- 
halten ist, bedarf es zur Fortführung der 
Firma der ausdrücklichen Einwilligung 
des Gesellschafters oder seiner Erben, 
H 24. 
Das Prinzip der Ausschließlichkeit der 
Firma ist im H 39 festgelegt. Hiernach 
muß sich jede neue Firma von allen an 
demselben Orte oder in derselben Ge- 
meinde bereits bestehenden und in das 
Handelsregister eingetragenen Firmen 
deutlich unterscheiden. Hat ein Kauf- 
mann mit einem bereits eingetragenen 
Kaufmann die gleichen Vornamen und 
den gleichen Familiennamen, und will 
auch er sich dieser Namen als seiner 
Firma bedienen, so muß er der Firma 
einen Zusatz beifügen, durch den sie sich 
von der bereits eingetragenen Firma deut- 
lich unterscheidet. Besteht an einem Orte 
oder in der Gemeinde, wo eine Zweig- 
niederlassung errichtet wird, bereits eine 
gleiche eingetragene Firma, so muß der 
Firma für die Zweigniederlassung ein sie 
unterscheidender Zusatz beigefügt wer- 
den. Durch die Landesregierungen kann 
bestimmt werden, daß benachbarte Orte 
oder Gemeinden als ein Ort oder als eine 
Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften 
anzusehen sind. 
Das Prinzip der Öffentlichkeit der
	        
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