Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Anfechtung außerhalb des Konkurses. 
den weiter unten angegebenen Voraus- 
setzungen ermöglicht, A 4. 
b. Die in dem letzten Jahre vor der An- 
fechtung, RG 52 341; 57 30, von dem 
Schuldner vorgenommenen unentgelt- 
lichen Verfügungen, RG 38 6; 50 134; 
62 38, worunter hier auch schuldrechtliche 
Rechtsgeschäfte verstanden werden, aus- 
schließlich der gebräuchlichen Gelegen- 
heitsgeschenke, und selbst die noch ein 
weiteres Jahr zurückliegenden, wenn sie 
zugunsten des Ehegatten getroffen werden, 
bilden die zweite Gruppe, A3 Ziff 3 und 4. 
Eine solche unentgeltliche Zuwendung 
ist die Zahlung der Versicherungsprämien 
bei einer zugunsten eines Dritten einge- 
gangenen Versicherung, die Zahlung 
durch den Ehemann zugunsten der Ehe- 
frau jedenfalls dann, wenn die Versiche- 
rung erst in den letzten 2 Jahren genom- 
men ist. Hat der Versicherungsnehmer 
den Vertrag von Anfang an zu eigenen 
Gunsten geschlossen und dann das Be- 
zugsrecht auf die Versicherungssumme 
einem Dritten zugewendet, so kann die 
Rückgewähr der Versicherungssumme 
gefordert werden, RG 61, 217; 62 46; 
66 158. Zahlung einer fremden Schuld ist 
zum mindesten dann keine unentgeltliche 
Verfügung, wenn der Zahlende dem 
Schuldner gegenüber zur Zahlung ver- 
pflichtet ist, RG 51 415, die Sicherstellung 
oder Rückgewähr des Heiratsgutes an die 
Frau dann nicht, wenn für den Ehemann 
die Verpflichtung hierzu, z.B. nach B1418, 
1468 oder auf Grund eines über 2 Jahre 
zurückliegenden Vertrags, bestand ; im üb- 
rigen können Änderungen des Güterstan- 
des sich auch als unentgeltliche Verfügun- 
gen erweisen, RG 57 81; JW 04, 183; 
R 08 Beil 2, 211. 
In gleicher Weise wie eine unentgelt- 
liche Verfügung des Erben kann dessen 
Leistung aus dem Nachlasse behufs Er- 
füllung von Pflichtteilsansprüchen, Ver- 
mächtnissen und Auflagen angefochten 
werden, A 3a. 
2. Die Anfechtungsbefugnis steht in 
dem letzterwähnten erbrechtlichen Falle 
jedem Nachlaßgläubiger, der im Konkurs- 
verfahren über den Nachlaß dem Emp- 
fänger der Leistung im Range vorgehen 
oder gleichstehen würde, K 226 ff, in den 
übrigen Fällen jedem einzelnen Gläubiger 
zu, für dessen Geldforderung an den 
Schuldner ein vollstreckbarer Schuldtitel 
vorliegt, RG 41 87; 68 70, wenn die For- 
  
  
  
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derung auch fällig ist, A 2, also nicht 
z. B. in einer erst künftigen Alimenten- 
leistung besteht; ob die Forderung vor 
oder nach der anzufechtenden Handlung 
entstanden ist, ist unerheblich, RG 15 64. 
Der Gläubiger muß aber ferner auch dar- 
tun, daß die Zwangsvollstreckung in das 
Vermögen des Schuldners erfolglos war 
oder anzunehmen ist, daß sie zu einer 
vollständigen Befriedigung des Gläubi- 
gers nicht führen würde, wogegen dem 
Anfechtungsgegner der Gegenbeweis 
nicht verschränkt werden darf, daß noch 
bereite und realisierbare Pfändungsgegen- 
stände bei dem Schuldner vorhanden 
seien, RG 22 47; 36 115; R 07, 1146. Der 
Bestand der Forderung des Anfechtungs- 
gläubigers ist durch den vollstreckbaren 
Schuldtitel gewährleistet; doch hindert 
selbst dessen Rechtskraft nicht die Ein- 
rede der Simulation und dolosen Kollu- 
sion sowie die Geltendmachung erst nach 
der Rechtskraft entstandener Einwendun- 
gen, RG 39 15; 53 34; 68 138. Ein zur 
Zeit der Konkurseröffnung über das Ver- 
mögen des Schuldners seitens eines Gläu- 
bigers erhobener Anfechtungsanspruch 
kann nur noch von dem Konkursverwalter 
weiterverfolgt werden; dieser kann ihn 
nach K 37—39, 41 gemäß Z 268, 529 er- 
weitern und dadurch das weitergehende 
Ziel der konkursrechtlichen Anfechtung 
erreichen. Der Verwalter kann aber auch 
die Aufnahme eines solchen anhängigen 
Rechtsstreits ablehnen — was er z. B. tun 
wird, wenn die ProzeBlage beispielsweise 
infolge einer Eidesleistung für ihn ungün- 
stig ist —, ohne dadurch die Befugnis zur 
selbständigen Ausübung des konkurs- 
rechtlichen Anfechtungsrechts zu ver- 
lieren, A 13 Abs 2, 
3. Anfechtungsgegner ist der „andere 
Teil“, d. h. derjenige, dem gegenüber die 
anfechtbare Handlung vorgenommen ist, 
dem sie ihrem Inhalte nach zustatten 
kommt, also auch derjenige, in dessen 
Vermögen der Schuldner das Entgelt für 
eine Aufwendung von Bestandteilen 
seines Vermögens, wenn auch nur mittel- 
bar, fließen läßt, RG 43 83; 59 195, ins- 
besondere bei Verträgen der Mitkontra- 
hent des Schuldners, dessen Rechtsnach- 
folger im Sinne des Z 445, RG 15 
368 ff; JW 03, 344, oder der Erbe des an- 
deren Teils, dessen Haftung sich nach 
materiellem Rechte, B 1967 ff, 1993 ff, be- 
stimmt, A 11 Abs 1.
	        
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