Anfechtung außerhalb des Konkurses.
den weiter unten angegebenen Voraus-
setzungen ermöglicht, A 4.
b. Die in dem letzten Jahre vor der An-
fechtung, RG 52 341; 57 30, von dem
Schuldner vorgenommenen unentgelt-
lichen Verfügungen, RG 38 6; 50 134;
62 38, worunter hier auch schuldrechtliche
Rechtsgeschäfte verstanden werden, aus-
schließlich der gebräuchlichen Gelegen-
heitsgeschenke, und selbst die noch ein
weiteres Jahr zurückliegenden, wenn sie
zugunsten des Ehegatten getroffen werden,
bilden die zweite Gruppe, A3 Ziff 3 und 4.
Eine solche unentgeltliche Zuwendung
ist die Zahlung der Versicherungsprämien
bei einer zugunsten eines Dritten einge-
gangenen Versicherung, die Zahlung
durch den Ehemann zugunsten der Ehe-
frau jedenfalls dann, wenn die Versiche-
rung erst in den letzten 2 Jahren genom-
men ist. Hat der Versicherungsnehmer
den Vertrag von Anfang an zu eigenen
Gunsten geschlossen und dann das Be-
zugsrecht auf die Versicherungssumme
einem Dritten zugewendet, so kann die
Rückgewähr der Versicherungssumme
gefordert werden, RG 61, 217; 62 46;
66 158. Zahlung einer fremden Schuld ist
zum mindesten dann keine unentgeltliche
Verfügung, wenn der Zahlende dem
Schuldner gegenüber zur Zahlung ver-
pflichtet ist, RG 51 415, die Sicherstellung
oder Rückgewähr des Heiratsgutes an die
Frau dann nicht, wenn für den Ehemann
die Verpflichtung hierzu, z.B. nach B1418,
1468 oder auf Grund eines über 2 Jahre
zurückliegenden Vertrags, bestand ; im üb-
rigen können Änderungen des Güterstan-
des sich auch als unentgeltliche Verfügun-
gen erweisen, RG 57 81; JW 04, 183;
R 08 Beil 2, 211.
In gleicher Weise wie eine unentgelt-
liche Verfügung des Erben kann dessen
Leistung aus dem Nachlasse behufs Er-
füllung von Pflichtteilsansprüchen, Ver-
mächtnissen und Auflagen angefochten
werden, A 3a.
2. Die Anfechtungsbefugnis steht in
dem letzterwähnten erbrechtlichen Falle
jedem Nachlaßgläubiger, der im Konkurs-
verfahren über den Nachlaß dem Emp-
fänger der Leistung im Range vorgehen
oder gleichstehen würde, K 226 ff, in den
übrigen Fällen jedem einzelnen Gläubiger
zu, für dessen Geldforderung an den
Schuldner ein vollstreckbarer Schuldtitel
vorliegt, RG 41 87; 68 70, wenn die For-
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derung auch fällig ist, A 2, also nicht
z. B. in einer erst künftigen Alimenten-
leistung besteht; ob die Forderung vor
oder nach der anzufechtenden Handlung
entstanden ist, ist unerheblich, RG 15 64.
Der Gläubiger muß aber ferner auch dar-
tun, daß die Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des Schuldners erfolglos war
oder anzunehmen ist, daß sie zu einer
vollständigen Befriedigung des Gläubi-
gers nicht führen würde, wogegen dem
Anfechtungsgegner der Gegenbeweis
nicht verschränkt werden darf, daß noch
bereite und realisierbare Pfändungsgegen-
stände bei dem Schuldner vorhanden
seien, RG 22 47; 36 115; R 07, 1146. Der
Bestand der Forderung des Anfechtungs-
gläubigers ist durch den vollstreckbaren
Schuldtitel gewährleistet; doch hindert
selbst dessen Rechtskraft nicht die Ein-
rede der Simulation und dolosen Kollu-
sion sowie die Geltendmachung erst nach
der Rechtskraft entstandener Einwendun-
gen, RG 39 15; 53 34; 68 138. Ein zur
Zeit der Konkurseröffnung über das Ver-
mögen des Schuldners seitens eines Gläu-
bigers erhobener Anfechtungsanspruch
kann nur noch von dem Konkursverwalter
weiterverfolgt werden; dieser kann ihn
nach K 37—39, 41 gemäß Z 268, 529 er-
weitern und dadurch das weitergehende
Ziel der konkursrechtlichen Anfechtung
erreichen. Der Verwalter kann aber auch
die Aufnahme eines solchen anhängigen
Rechtsstreits ablehnen — was er z. B. tun
wird, wenn die ProzeBlage beispielsweise
infolge einer Eidesleistung für ihn ungün-
stig ist —, ohne dadurch die Befugnis zur
selbständigen Ausübung des konkurs-
rechtlichen Anfechtungsrechts zu ver-
lieren, A 13 Abs 2,
3. Anfechtungsgegner ist der „andere
Teil“, d. h. derjenige, dem gegenüber die
anfechtbare Handlung vorgenommen ist,
dem sie ihrem Inhalte nach zustatten
kommt, also auch derjenige, in dessen
Vermögen der Schuldner das Entgelt für
eine Aufwendung von Bestandteilen
seines Vermögens, wenn auch nur mittel-
bar, fließen läßt, RG 43 83; 59 195, ins-
besondere bei Verträgen der Mitkontra-
hent des Schuldners, dessen Rechtsnach-
folger im Sinne des Z 445, RG 15
368 ff; JW 03, 344, oder der Erbe des an-
deren Teils, dessen Haftung sich nach
materiellem Rechte, B 1967 ff, 1993 ff, be-
stimmt, A 11 Abs 1.